Landgericht Nürnberg entscheidet: Vermieter haben kein Recht, die Mietwohnung zusammen mit beliebigen dritten Personen zu besichtigen
Das ist Inhalt und Überschrift einer Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16.09.2019.
„Das Amtsgericht Erlangen und ihm folgend das Landgericht Nürnberg-Fürth haben entschieden, dass es das Interesse des Mieters an der Unverletzlichkeit der Wohnung gebietet, dass das dem Vermieter zustehende Besichtigungsrecht schonend ausgeübt wird.“
Mit diesem Satz ist der Kern der Auseinandersetzung umschrieben, die ein Vermieter gegenüber dem Mieter eines Reihenhauses führte. Er hatte den Mietverhältnis fristlos gekündigt, da die Mieter wiederholt aus seiner Sicht völlig unbegründete Mängelanzeigen ihm gegenüber gemacht hätten; ihm aber wiederholt verweigert worden sei, das vermietete Objekt zusammen mit einem Zeugen zu besichtigen. Das Amtsgericht Erlangen stellte fest, dass ein Vermieter grundsätzlich vom Mieter verlangen könne, unter bestimmten Voraussetzungen die Mieträume zum Zwecke der Besichtigung zu betreten. Allerdings bedürfe es hierzu eines besonderen Anlasses, welcher insbesondere dann gegeben sei, wenn es darum gehe, Schäden oder Gefährdungen festzustellen oder zu überprüfen. Dabei dürfe der Vermieter aus sachlichen Gründen auch dritte Personen zur Besichtigung mitbringen, allerdings folge aus der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG grundsätzlich, dass es sich um Personen handeln müsse, die dem Anlass der Besichtigung gerecht werden. Das Landgericht Nürnberg-Fürth teilt die Auffassung des Amtsgerichts Erlangen, dass der Vermieter bei einem Besichtigungstermin zum Zwecke der Mangelüberprüfung zwar eine fachkundige Person, wie etwa einen Handwerker oder einen Sachverständigen, mitbringen dürfe, nicht aber einen sachunkundigen Dritten. Dem Interesse des Mieters an der Unverletzlichkeit der Wohnung werde nur dann Rechnung getragen, wenn eine Besichtigung effektiv durch fachkundige Personen durchgeführt und weitere Termine vermieden würden.
Die Urteile des Amtsgerichts Erlangen vom 13.11.2017 (Aktenzeichen: 15 C 603/17) und des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.06.2019 (Aktenzeichen: 7 S 8432/17) sind bisher nicht veröffentlicht.
Fragen nach dem Zugangsrecht des Vermieters in eine vermietete Wohnung sind auch ein Thema einer Veranstaltung von Mieter helfen Mietern Frankfurt e. V. und dieDatenschützer Rhein Main am 01.10.2019 in Frankfurt. Näheres zu dieser Veranstaltung finden Sie hier.