Verkehrsüberwachung mittels „Section Control“ auf der B 6 bei Hannover bleibt vorläufig weiter verboten

CCTV-NeinDanke/ Mai 10, 2019/ alle Beiträge, Polizei und Geheimdienste (BRD), Videoüberwachung/ 0Kommentare

Das Verwaltungsgericht Hannover hatte am 13.03.2019 dem Antrag eines betroffenen Rechtsanwalts aus Laatzen (Region Hannover) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgeben, mit denen der Antragsteller und Kläger begehrte, dass das Land Niedersachsen es unterlässt, Geschwindigkeitskontrollen hinsichtlich der von ihm geführten Fahrzeuge mittels der Anlage „Section Control“ auf der B6 in Laatzen zwischen den Anschlussstellen Gleidingen und Laatzen durchzuführen. Dagegen legte die Niedersächsische Polizei Beschwerde ein.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts hat durch Beschluss vom 10.05.2019 (Aktenzeichen: 12 ME 68/19) die Beschwerde der Polizeidirektion Hannover gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover (Aktenzeichen: 7 B 850/19) zurückgewiesen. Ausschlaggebend für die Zurückweisung der Beschwerde war, dass sich die Polizeidirektion Hannover mit den tragenden Gründen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. So hat sie insbesondere nicht dargelegt, warum der Antragsteller die vom Verwaltungsgericht in der Abschnittskontrolle gesehene Grundrechtsverletzung im überwiegenden öffentlichen Interesse vorübergehend hinnehmen müsse. Nicht zu entscheiden war daher über die Frage, ob es zukünftig eine taugliche Rechtsgrundlage für die Abschnittskontrolle gibt, wenn nämlich der Landtag – wie angekündigt – in diesem Monat eine entsprechende Änderung des Niedersächsischen Gesetzes für Sicherheit und Ordnung beschließt.

Quelle: Pressemitteilung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10.05.2019


An 07.03.2019 hat Michael Ebeling von der Bürgerrechtsgruppe freiheitsfoo in Hannover in Zusammenarbeit mit dem Juristen Dr. Patrick Breyer beim Verwaltungsgericht Hannover eine weitere Unterlassungsklage gegen die als „Section Control“ bekannt gewordene Überwachungsmaßnahme eingereicht. Anders als bei der jetzt entschiedenen Klage geht es dabei weniger um die derzeit faktisch fehlende Rechtsgrundlage für das Pilotprojekt als um die grundsätzliche Frage, ob derlei Überwachungssysteme in Einklang mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und mit dem Recht auf anonyme Fortbewegung als Essenz einer freien Gesellschaft zu bringen sind oder nicht.

Näheres zu dieser zweiten Klage finden Sie hier auf der Homepage der Bürgerrechtsgruppe freiheitsfoo.

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