Elektronische Gesundheitskarte – Krankenkassen setzen kritische Versicherte massiv unter Druck

Datenschutzrheinmain/ September 25, 2013/ alle Beiträge, Gesundheitsdatenschutz, Telematik-Infrastruktur/ 0Kommentare

In den letzten Wochen haben tausende von Versicherten in der Bundesrepublik Schreiben und  Anrufe ihrer gesetzlichen Krankenkassen bekommen mit dem Tenor: Geben Sie unverzüglich ein Foto für die Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte ab, anderenfalls werden Sie ab 1.1.2014 nur noch auf Privatrechnung bei Ihrem Arzt behandelt. Ihre bisherige Versichertenkarte wird dann ungültig, egal wie lange sie laut Datum noch gültig gewesen wäre.

Viele Versicherte, die sich bislang geweigert haben, ein Foto zwecks Ausstellung einer eGk an ihre Kasse zu senden und sich mit ihrer bisherigen Krankenversichertenkarte weiter behandeln lassen wollen sind jetzt massiv verunsichert. Sie fragen, welche Möglichkeiten sie in der jetzt entstandenen Situation haben und ob es hier denn tatsächlich eine neue gesetzliche Regelung gäbe.

Frau Dr. Silke Lüder, Fachärztin für Allgemeinmedizin, aktiv bei http://www.stoppt-die-e-card.de/ hat dazu in einer Rundmail vom 21. September 2013 wie folgt Stellung genommen und informiert:

  1. Es gibt keine neue gesetzliche Regelung, sondern lediglich eine neue untergesetzliche Vereinbarung zwischen Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Diese soll schon ab 1.10.2013 in Kraft treten, wurde aber bisher (21.9.2013!) noch nicht veröffentlicht. Teile des Vereinbarungstextes sind aber schon bekannt geworden. Daraus geht hervor:
  2. Die Krankenkassen müssen die bisherigen  Versichertenkarten selbst aktiv einziehen! Nach Bewertung von Frau Dr. Lüder wird es für die Krankenkassen ein logistisches Problem werden, von einem kritischen Versicherten seine bisherige (alte) Versichertenkarte aktiv ein zu ziehen. In diesen Fällen wird es auch einem behandelnden Arzt nicht möglich sein, zu erkennen, dass eine Versichertenkarte trotz noch nicht abgelaufenen Datums ungültig sein soll. Er wird daher notwendige ärztliche Leistungen erbringen. Der Arzt hat in diesen Fällen einen Abrechnungsanspruch für seine erbrachten Leistungen mit der Krankenkasse.
  3. Aus dem bisher bekannten Text geht hervor, dass für die Behandlung entweder eine elektronische Versichertenkarte oder ein „anderer gültiger Behandlungsnachweis“ vorliegen muss. Das ist z.B.
    auch das bisherige sogenannte Ersatzverfahren, bei dem man dem Arzt  ein von der Kasse ausgestellten Nachweis vorlegt, aus dem der Versichertenstatus hervor geht.
  4. Wie schon von Medizinrechtsexperten nachgewiesen wurde ist die Frage, ob man versichert ist  oder nicht, nicht von der Vorlage einer elektronischen Gesundheitskarte  abhängig.

Frau Dr. Lüder stellt in ihrer Information fest: „Empörend ist insgesamt, dass hier jetzt schon massiver Druck von einigen Krankenkassen auf ihre kritischen Versicherten ausgeübt wird, die sich nicht in gläserne Patienten verwandeln lassen wollen. Gleichzeitig weigern sich die Kassen, den Versicherten den Text angeblich neuer untergesetzlicher Regelungen transparent mit zu teilen.“

Und sie gibt eine Handlungsanleitung: „Man kann nur jedem empfehlen, der so einen Brief  bekommen hat, von seiner Kasse schriftlich zu fordern, dass der Text der Bestimmungen mitgeteilt wird, die die angebliche Ungültigkeit seiner bisherigen Karte zum 1.1.2014 belegt.“

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