Jetzt noch schnell vor Inkrafttreten der EU-DSGVO nutzen – das „Jedermanns“-Recht auf Einsicht in Verfahrensverzeichnisse von Videoüberwachungsanlagen!

Datenschutzrheinmain/ Mai 2, 2018/ alle Beiträge, Videoüberwachung, Videoüberwachung in der Region/ 0 comments

Unter diesem Titel informiert die Bürgerrechtsgruppe freiheitsfoo aus Hannover über eine Regelung aus dem noch bis 24.05.2018 gültigen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), wonach „jedermann“ das Recht hat, bei den Betreibern von Videoüberwachungsanlagen Einsicht in das dazugehörige, notwendige Verfahrensverzeichnis zu nehmen. Die Pflicht, entsprechende Auskunft zu erteilen gilt zumindest uneingeschränkt für alle Überwachungskameras, die entsprechend des BDSG betrieben werden. Das sind alle privaten und gewerblichen Betreiber von Überwachungskameras sowie die Bundesbehörden, für die keine besonderen Regelungen diesbezüglich gelten. Die verpflichtend zu erteilenden Auskünfte beinhalten bspw. Angaben zum Zweck der Überwachung, zum Kreis der davon betroffenen Menschen, die Empfänger bzw. Nutzer der Bilder oder Bildaufzeichnungen sowie die Benennung der Aufbewahrungsdauer der Aufzeichnungen.

Mit Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. des BDSG-neu am 25.5.2018 fällt dieses Jedermann-Recht formell weg!

Mit Wirksamwerden der DSGVO haben nichtöffentliche Stellen, die Videoüberwachung betreiben, auf der Grundlage des Art. 13 DSGVO zu informieren. Wie dies rechtskonform geschieht, darauf hat die Niedersächsische Datenschutzbeauftragte in einer Veröffentlichung hingewiesen.

Zweifel sind aber erlaubt, ob die Betreiber von Videoüberwachungsanlagen diese Regelungen beachten werden. Denn auch die derzeit in § 6b Abs. 2 BDSG geregelte Hinweispflicht wird nach Beobachtungen der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main von Betreibern von Videoüberwachungsanlagen weit überwiegend nicht beachtet.

Aber auch das (derzeit noch geltende) Einsichtsrecht in Verfahrensverzeichnisse wird häufig missachtet.

  • So hat der behördliche Datenschutzbeauftragte der Stadt Hanau im März 2018 ein Einsichtsrecht rundweg verweigert.
  • Und von einer Projektleiterin für den Ausbau der Videoüberwachung in der Stadt Wiesbaden erhielt ein Mitglied der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main Ende April 2018 die Mitteilung: „… vielen Dank für Ihre Anfrage, die mich sehr neugierig macht. Bevor ich diese beantworte, meine Frage: Interessiert sich die Firma arcor für die Einsicht in das Verfahrensverzeichnis oder ist Ihr Interesse ein persönliches…“ Erst nach erneuter Anfrage teilte die Projektleiterin am 02.05.2018 mit: „Im Projekt ‚Videoüberwachung‘ stehen wir noch am Anfang. Das System ist noch nicht ausgewählt. Deshalb sind hierfür auch noch keine Kameras in Betrieb. Insofern gibt es noch kein Verfahrensverzeichnis i. S. d. HSOG und des HDSG. Eine Einsicht in die Verfahrensverzeichnisse gem. § 8 Abs. 1 Ziff. 3 HDSG ist noch nicht möglich. Ihre Anfrage findet Berücksichtigung sobald die Verfahrensverzeichnisse erstellt sind…“

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