Hautnahe Beobachtung – Bodycam-Einsatz bei der Deutschen Bahn

Datenschutzrheinmain/ März 26, 2018/ alle Beiträge, Videoüberwachung/ 0Kommentare

Rund 50 Sicherheitskräfte der Deutschen Bahn haben in Berlin und Köln von August 2016 bis März 2017 an einem Pilotprojekt mit Bodycams teilgenommen. Der für Sicherheit zuständige DB‑Vorstand Ronald Pofalla erklärte im Juli 2017 vollmundig: „Bodycams sichern Beweismaterial und schützen vor Angriffen. Das bedeutet mehr Sicherheit für DB-Mitarbeiter und Bahnkunden. Unsere Tests waren durchweg positiv: Sicherheitsteams mit Bodycam sind kein einziges Mal angegriffen worden und sind damit sicherer.“

Anders und differenzierter fällt die Bewertung durch die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Maja Smoltczyk, aus. In ihrem Jahresbericht 2017 hat sie in  Abschnitt 3.5 zum Ergebnis des Pilotprojekts Stellung genommen: Die Auswertung des Projekts hat ergeben, dass der Einsatz von Bodycams für viele Bereiche ungeeignet war… Ungeeignet ist die Bodycam insbesondere dazu, um die Sicherheit von Fahrgästen zu verbessern. Im gesamten Projektzeitraum wurde kein Fall festgestellt, in dem eine Bodycam zur Sicherheit der Fahrgäste beigetragen hat. Auch Verletzungen des Hausrechts und Sachbeschädigungen von Bahneigentum konnten damit weder verhindert werden noch haben die Aufnahmen dazu beigetragen, dass die Bahn Schadensersatzansprüche wegen Vandalismus gegen die Verursacher geltend machen konnte. Auch die mögliche Steigerung eines subjektiven Sicherheitsgefühls der Fahrgäste kann einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht rechtfertigen. Bodycams dürfen Fahrgästen kein (trügerisches) Gefühl von Sicherheit vermitteln, wo objektiv die Sicherheit nicht erhöht wurde…“

Lediglich an einem Punkt sieht die Berliner Datenschutzbeauftragte einen begrenzten Nutzen der Körperkameras: „Das im Testzeitraum gesammelte Zahlenmaterial konnte aber belegen, dass Übergriffe auf Bahnpersonal, das mit einer Bodycam ausgestattet war, deutlich gegenüber konventionellen Streifen zurückgegangen sind. Daher kann der Einsatz der Bodycam beschränkt auf diesen Zweck unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig erachtet werden“.

Frau Smoltczyk benennt in ihren Bericht Bedingungen, die beim Einsatz von Bodycams durch private Unternehmen wie die Deutsche Bahn AG zwingend zu beachten sind: „Um den Persönlichkeitsrechten von Unbeteiligten Rechnung zu tragen, darf die Kamera insbesondere nur im konkreten Anwendungsfall und nur dann aktiviert werden, wenn ein Übergriff zu erwarten ist. Ein Dauerbetrieb, auch eine Pre-Recording-Funktion mit einem sich ständig überschreibenden Ringspeicherverfahren, ist unzulässig. Der Fokus der Kamera muss so eingestellt werden, dass nur ein begrenzter Bildausschnitt aufgenommen wird, damit möglichst keine im Hintergrund befindlichen Unbeteiligten erfasst werden. Die Zielperson muss vor dem Einschalten der Bodycam auf diese hingewiesen werden. Sollte sich die Situation bereits durch diesen Hinweis entschärfen, darf die Bodycam nicht aktiviert werden…“

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