„Die polizeiliche Arbeit beim G20-Gipfel hat auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht zahlreiche Probleme und Fragestellungen aufgeworfen.“
Mit dieser Feststellung beginnt der 26. Tätigkeitsbericht des Hamburger Datenschutzbeauftragten im Abschnitt „Datenverarbeitung im Zusammenhang des G20-Gipfels“.
Und als „Fazit“ wird im Bericht festgestellt: „Insgesamt haben die Geschehnisse um den Entzug der Akkreditierung sowie die Prüfungen zu den polizeilichen Dateien… gezeigt, dass die Datenhaltung bei der Polizei Hamburg defizitär ist und häufig den rechtlichen Anforderungen nicht gerecht wird. Ähnliche Prüfungen, die von Bundes- sowie Landesdatenschutzbeauftragten in ihrem Zuständigkeitsbereich durchgeführt wurden… sowie der Bericht eines betroffenen Journalisten zum Entzug der Akkreditierung haben bestätigt, dass es sich hierbei um ein übergreifendes bundesweites Defizit handelt, das auf strukturelle Fehler zurückzuführen sein dürfte. Insoweit ist eine bundesweite kontinuierliche Überprüfung durch die zuständigen Datenschutzbehörden alternativlos. Die politische Forderung nach einem Aufweichen des Trennungsgebots zwischen Nachrichtendiensten und Polizei sowie einer Herabsetzung der Speichervoraussetzung (Abschaffung der Negativprognose), um die Datenhaltung der Sicherheitsbehörden künftig zu erleichtern, ist zurückzuweisen. Dies ist weder mit rechtstaatlichen Grundsätzen noch mit den Grundrechten der betroffenen Bürgerinnen und Bürger vereinbar. Auch und gerade in Zeiten erhöhter Bedrohung der inneren Sicherheit sind Polizei und Nachrichtendienste an rechtstaatliche Vorgaben und die Gesetze gebunden. Dies auch unter schwierigen Bedingungen einzuhalten, ist Wesenskern des Rechtsstaats. Nach alledem wird die Polizei Hamburg große Anstrengungen unternehmen müssen, in Zukunft die Datenhaltung datenschutzrechtlich zu optimieren…“
Insgesamt ein vernichtendes Urteil über den Umgang der Hamburger Polizei mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (nicht nur) beim 20-Gipfel.