Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz lässt heimliche Fotos von Beschäftigten zu
Nach Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz werden Persönlichkeitsrechte eines Arbeitnehmers nicht verletzt, wenn ein Vorgesetzter einen Beschäftigten beim mutmaßlichen „Blaumachen“ ohne dessen Einverständnis fotografiert.
Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt: Ein Vorgesetzter beobachtet einen krankgeschriebenen Arbeitnehmer in einer Autowaschanlage bei der Reinigung seines Gefährts und fotografiert diesen mit seinem Handy. Damit will der Vorgesetzte dokumentieren, dass soweit der Verdacht einer vorgetäuschten Erkrankung naheliegt.
In der Folge wurde der Arbeitnehmer gekündigt. Er erhob Kündigungsschutzklage und verlangte im einstweiligen Rechtsschutz es zu unterlassen, ihn zu fotografieren. Zudem sollten die bereits aufgenommenen Fotos herausgegeben werden. Die Aufnahmen verletzten seine Persönlichkeitsrechte und beeinträchtigten die Privatsphäre.
Das LAG Rheinland-Pfalz wies den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurück. Zwar sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigt. Allerdings ist der Eingriff nicht schwerwiegend, meinte das Gericht. Die Speicherung der Fotos über seine punktuelle persönliche Beobachtung durch den Vorgesetzten stelle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.
Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2013, Aktenzeichen: 10 SaGa 3/13, hier im Wortlaut nachlesbar: http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={1A203D5B-1FD1-4E09-B8BE-5F7BC1B5553A}