Illegal erhobene Daten dürfen nicht für eine Kündigung Verwendung finden

Schuetze/ Juli 27, 2017/ alle Beiträge, Beschäftigten- / Sozial- / Verbraucherdaten-Datenschutz, Beschäftigtendatenschutz/ 0 comments

Am heutigen Tag urteilte das Bundesarbeitsgericht, dass Daten illegal sind, die durch sogenannte ‚Keylogger‘, d.h. Programme, die Eingaben in Tastatur und Auszüge (Screenshots) von Bildschirmen am Arbeitsplatz mit protokollieren, erhoben wurden. Sie dürfen weder für eine Kündigung eines Beschäftigten genutzt werden noch als Beweis im Gerichts­verfahren Verwendung finden. Sie unterliegen einem Beweisverwertungs­verbot.

Alle drei Instanzen haben daher die Kündigung verworfen.

Diese Art der Datenerhebung und -nutzung ist laut BAG „nach § 32 Abs. 1 BDSG unzulässig, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht.“ So die Pressemeldung des Gerichtes.

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