Facebook-Like-Buttons auf Internetseiten: Oberlandesgericht Düsseldorf legt dem Europ. Gerichtshof datenschutzrechtliche Fragen vor
Beim Aufrufen einer Internetseite mit Facebooks Like-Button werden personenbezogene Daten des Nutzers automatisch an die Datenkrake aus USA gesendet. Dies geschieht, ohne dass der Seitenbesucher darüber aufgeklärt wird oder eine Möglichkeit hätte, dem zu widersprechen. Dabei werden auch Daten von Besuchern erfasst und gesendet, die gar kein Facebook-Profil besitzen.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte daher im Mai 2015 sechs Unternehmen abgemahnt, die auf ihren Webseiten den „Gefällt mir“-Button von Facebook integriert hatten. Daraus entwickelte sich ein Rechtsstreit mit einem Unternehmen, der inzwischen beim Oberlandesgericht Düsseldorf anhängig ist. Die Verbraucherzentrale NRW informierte am 02.0.2017 auf ihrer Homepage: „Im Verfahren gegen die Fashion ID GmbH & Co. KG (Peek & Cloppenburg) hat das Landgericht (LG) Düsseldorf am 9. März 2016 entschieden, dass der Onlineshop-Betreiber gegen geltendes Datenschutzrecht verstoße (Az.: 12 O 151/15) – weil er das Plugin von Facebook nutzte und Seitenbesucher nicht ausreichend darüber informierte. Fashion ID ging in Berufung vor das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az.: I-20 U 40/16). Diesem Verfahren ist Facebook kurz vor Ende des Verfahrens beigetreten. Am 19. Januar 2017 hat das OLG nunmehr beschlossen, sich in sechs datenschutzrechtlich relevanten Fragen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einem sogenannten Vorabentscheidungsverfahren zu wenden. Bis zur Beantwortung der Fragen durch den EuGH wird das Verfahren vor dem OLG Düsseldorf ausgesetzt.“
Zum Hintergrund der rechtlichen Auseinandersetzung informiert die Verbraucherzentrale NRW wie folgt: „Mit dem ‚Gefällt mir‘-Button setzt Facebook sogenannte Cookies auf die Rechner der Seitenbesucher. So werden ihre Daten automatisch an Facebook weitergegeben, weil der Browser eine Verbindung mit den Servern dieses Netzwerks aufbaut. Das widerspricht deutschen und europäischen Datenschutzstandards, die eine Weitergabe stets nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen erlauben. Wer im Netz nach Reisezielen sucht, eine Konzertkarte kauft oder nach dem passenden Outfit stöbert, muss nicht davon ausgehen, dass diese Aktivitäten dann sofort auch von Facebook mitgelesen werden. Allein der Besuch einer Seite mit einem ‚Gefällt mir‘-Button bedeutet noch nicht, dass der Surfer mit der anschließenden automatischen Übertragung, Speicherung und Auswertung seines Surfverhaltens einverstanden ist. Betroffen sind auch Seitenbesucher ohne Facebook-Account: Die IP-Adressen können mit Hilfe der Cookies wiedererkannt und daraus anonyme Surferprofile angelegt werden. Auf die kann Facebook dann zurückgreifen, wenn sich Nutzer dort irgendwann anmelden sollten.“
Am 09.11.2015 entschied ein belgisches Gericht, dass Facebook das Surfverhalten von Nicht-Mitgliedern nicht mehr verfolgen dürfe.