Zahlung des Rundfunkbeitrags: EuGH-Generalanwalt hält Pflicht zur unbaren Zahlung für europarechtswidrig

Powidatschl/ September 29, 2020/ alle Beiträge, anonym zahlen / Bargeld sichern, ARD-ZDF-Beitragsservice (früher: GEZ)/ 0Kommentare

Zwei Kläger, darunter der Journalist Norbert Häring, die in Hessen zur Begleichung des Rundfunkbeitrags verpflichtet sind, haben gegenüber dem Hessischen Rundfunk erklärt, dass sie ihren Beitrag in bar zu bezahlen gedenken. Unter Berufung auf seine Rundfunkbeitragssatzung, die für die Zahlung des Beitrags die Möglichkeit der Barzahlung ausschließt, lehnte der Hessische Rundfunk (HR) die Zahlungsangebote der beiden Beitragspflichtigen ab. Diese fochten die Bescheide des HR an. Der Rechtsstreit liegt in 3. Instanz dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zur Entscheidung vor.

Häring und der zweite Kläger sehen sowohl im nationalen Recht (konkret: §14 BBankG) als im Recht der Europ. Union eine unbedingte und unbeschränkte Pflicht zur Annahme von Euro-Banknoten als Mittel für die Begleichung von Geldschulden verankert. Diese Pflicht könne nur durch vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien oder aufgrund einer bundesgesetzlichen bzw. unionsrechtlichen Ermächtigung eingeschränkt werden. Gründe der Praktikabilität bei Zahlungen von einer großen Zahl von Beitragspflichtigen („Massenverfahren“) könnten den Ausschluss der Bargeldzahlung nicht rechtfertigen.

Nach Ansicht des BVerwG verstößt der in der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks geregelte Ausschluss der Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag in bar zu bezahlen, gegen §14 BBankG, eine höherrangige bundesrechtliche Bestimmung, die vorsieht, dass Euro-Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind. Das BVerwG hat den EuGH daher Fragen vorgelegt:

  • Ob die Bestimmung des § 14 BBankG mit der ausschließlichen Zuständigkeit der Europ. Union für die Währungspolitik in Einklang steht und
  • ob das Unionsrecht ein Verbot für öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten enthält, die Erfüllung einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht mit Euro-Banknoten abzulehnen.

Letzteres würde dazu führen, dass die Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks gegen das Unionsrechts verstieße.

Diese Rechtsstreit wirft – über den konkreten Konflikt hinausreichend – interessante und neue verfassungsrechtliche Fragen auf, die den Inhalt der ausschließlichen Zuständigkeit der Union für die Währungspolitik und die Auswirkungen des im Unionsrecht vorgesehenen Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel betreffen. Sie wirft auch die Frage auf, ob die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, nationale Vorschriften zur Beschränkung der Verwendung von Bargeld erlassen können.

Nach Ansicht des Generalanwalts am EuGH sieht das Recht der Europ. Union grundsätzlich eine Pflicht vor, bei der Begleichung von Geldforderungen Bargeld anzunehmen. Die Union und die Mitgliedstaaten dürften aber in Ausübung anderer Zuständigkeiten als der des Währungsrechts unter bestimmten Bedingungen die Verwendung von Euro-Banknoten als Zahlungsmittel aus Gründen des öffentlichen Interesses begrenzen.

Eine Entscheidung des EuGH in diesem Rechtsstreit ist noch vor Ende des Jahres zu erwarten. Diese wird dann Grundlage sein für die Entscheidung des BVerwG im Rechtsstreit zwischen den Klägern und den HR.

  • Das Plädoyer des Generalanwalts am EuGH ist hier im Wortlaut nachlesbar. Zu den „Bedingungen und Grenzen für Beschränkungen bei der Verwendung von Bargeld“ argumentiert der Generalanwalt in den Randnummern 126 – 139 seiner Stellungnahme.
  • Die Pressemitteilung des EuGH vom 29.09.2020 ist hier im Wortlaut nachlesbar.

Wie auch immer die Entscheidungen des EuGH und dann des BVerwG ausfallen werde: Sie werden Auswirkungen in vielen gesellschaftlichen Bereichen haben und damit auf das Recht, bargeldlos und damit im Zweifelsfall absolut anonym Forderungen und Rechnungen Dritter zu begleichen.

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