Will Bundesverkehrsminister Dobrindt die „Vorratsdatenspeicherung light“ einführen?
Wie heise online am 02.03.2017 berichtet, sieht ein Gesetzesentwurf des Bundesverkehrsministers im neuen Paragraphen 63a des Straßenverkehrsgesetzes vor, die in einem Datenspeicher gesammelten Fahrzeugdaten an „die Überwachung des Straßenverkehrs zuständigen Behörden auf deren Verlangen“ zu übermitteln.
Gespeichert werden sollen Daten, die alle relevanten Vorgänge im Fahrzeug dokumentieren. So soll geklärt werden können, ob ein Unfall dem Fahrer oder dem Fahrsystem zuzuschreiben ist. Unklar ist aber bisher, welche Daten genau gespeichert werden sollen: Die Daten der Steuergeräte zur Geschwindigkeit, Bremseinsatz, Beschleunigung oder auch die laufend erhobenen Positions- und Sensordaten? Möglich wären auch Daten zur Sitzeinstellung, um rekonstruieren zu könne, welcher Fahrer am Steuer zum Zeitpunkt des Unfalls am Steuer saß.
Bereits bei der Klärung der Frage des Verursachers (Fahrer oder Fahrsystem) stellt sich dem Bürger die Frage, ob die Automobilindustrie ihren mächtigen Einfluss dazu nutzen wird, möglichst wenig Verantwortung für Unfälle übernehmen zu müssen und die Verantwortung weitestgehend den Fahrern aufzubürden.
Der baden-württembergische Landesdatenschutzbeauftragte Stefan Brink sagte zu dem Gesetzesentwurf, es bestünden „erhebliche Zweifel“ daran, dass entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs in der gesetzlichen Ermächtigung „bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt“ wurden. Konkret sei „völlig unklar“, ob es sich bei den gespeicherten Daten um sensible handelt oder nicht. Auch sei der Umfang der zu speichernden Daten unklar. Überdies werde sich auf internationale Vorgaben bezogen, die teilweise noch gar nicht existieren.
Brink vermisst auch eine klare Ansage, wer überhaupt Adressat der Herausgabepflicht der Daten ist: Der Fahrer, der Halter, die Werkstatt, der Hersteller oder Dritte?
Die Frage nach dem Adressaten lässt, neben der Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser geplanten umfangreichen Erhebung personenbezogener Daten, an der Aufzählung erkennen, wie viele Hände hier Zugriff auf umfangreiche personenbezogene Daten erlangen können. Man braucht auch nicht unbedingt viel Phantasie, um sich vorstellen zu können, wie groß der „Datendurst“ nach diesen Daten sein wird.