Werden die bisherigen Krankenversichertenkarten ab 1. Januar 2014 schlagartig ungültig?

Datenschutzrheinmain/ Oktober 1, 2013/ alle Beiträge, Gesundheitsdatenschutz, Telematik-Infrastruktur/ 12Kommentare

Nicht in Panik verfallen – diesen Rat sollten GegnerInnen der elektronischen Gesundheitskarte in diesen Tagen beherzigen.

Denn diverse Krankenkassen (und eine große Zahl von elektronischen und Printmedien) setzen seit einigen Tagen die eGk-kritischen bzw. –ablehnenden Versicherten massiv unter Druck mit dem Hinweis, dass ihre bisherige Krankenversichertenkarte, selbst wenn sie mit einem längeren Ablaufdatum versehen ist, ab 01.01.2014 schlagartig ungültig werden würde.

Frau Dr. Silke Lüder, Fachärztin für Allgemeinmedizin, aktiv in der Auseinandersetzung um die elektronische Gesundheitskarte hat auf der Homepage http://www.stoppt-die-e-card.de/ am 29.09.2013 zu dieser Thematik informiert und Stellung genommen. U. a. schreibt sie:

„…Zitat aus der aktuellen Info einer kassenärztlichen Vereinigung an ihre Mitglieder von vorgestern:

Elektronische Gesundheitskarte

Ab Januar 2014 gilt offiziell nur noch die e-GK als gültiger Versicherungsnachweis der Patienten. Im Rahmen einer unbefristeten Übergangsregelung können aber die alten Krankenversichertenkarten weiterhin… eingelesen werden. Auf Basis der ‚alten‘ KVK können also auch in Zukunft Leistungen abgerechnet oder veranlasst und Verordnungen und Bescheinigungen ausgestellt werden…

Nachtrag 02.10.2013

Dr. Ewald Proll, Arzt für Psychiatrie / Psychotherapie, ebenfalls engagierter Gegner der eGk, informiert auf seiner Homepage (http://www.drproll.de/index.php?/archives/971-Die-Krankenkassen-informieren-ihre-Mitglieder-ueber-die-Gesundheitskarte.html) u. a. wie folgt:

„Im Bundesmantelvertrag Ärzte steht…:

  • § 13.1: Anspruchsberechtigt nach diesem Vertrag sind alle Versicherten, die ihre Anspruchsberechtigung durch Vorlage der elektronische Gesundheitskarte oder eines anderen gültigen Anspruchsnachweises belegen.

und

  • § 18.8: Der Vertragsarzt darf von einem Versicherten eine Vergütung nur fordern, 1. wenn die elektronische Gesundheitskarte vor der ersten Inanspruchnahme im Quartal nicht vorgelegt worden ist bzw. ein anderer gültiger Anspruchsnachweis nicht vorliegt (…).

aber auch

  • § 19.1: Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist der Versicherte verpflichtet, eine elektronische Gesundheitskarte gem. § 291 Abs. 2a SGB V vorzulegen.

Dann, und nur dann, wenn er eine hat. Hat er, aus welchen Gründen auch immer, keine, dann folgt

  • § 19.2: Solange die elektronische Gesundheitskarte noch nicht an den Versicherten ausgegeben worden ist, ist der Versicherte verpflichtet, (…) die Krankenversichertenkarte gem. § 291 Abs. 2 SGB V vorzulegen.

Dieser Vertrag ist heute inkraft getreten und gilt ein Jahr, also über den 1.1.2014 hinaus. Wenn Sie also eine alte Versichertenkarte haben, die bis 2020 gültig ist, dann können Sie die auch nächstes Jahr noch verwenden. Das, was die Krankenkassen verbreiten, und was diverse Nachrichtenagenturen unrecherchiert nachplappern, können Sie getrost ignorieren…

Nachtrag 05.10.2013

Bei http://m.heise.de/newsticker/meldung/Elektronische-Gesundheitskarte-Krankenversicherungskarten-werden-bald-ungueltig-1971681.html ist nachzulesen, dass die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg die Regelung zur Gültigkeit der KVK und zum Einsatz der eGK in einer Stellungnahme erklärt habe: „Ab Januar 2014 gilt offiziell nur noch die eGK als gültiger Versicherungsnachweis der Patienten. Im Rahmen einer unbefristeten Übergangsregelung können aber die alten Krankenversichertenkarten weiterhin in das PVS eingelesen werden. Auf Basis der ‚alten‘ KVK können also auch in Zukunft Leistungen abgerechnet oder veranlasst und Verordnungen und Bescheinigungen ausgestellt werden.“

12 Kommentare

  1. Pingback: Die Krankenkassen informieren ihre Mitglieder über die "Gesundheitskarte" - Dr. med. Ewald Proll :: Arzt für Psychiatrie / Psychotherapie

  2. Für alle gesetzlich Versicherte:

    Seit ein paar Monaten gehe ich mit meiner Bescheinigung (einfaches DIN-A-4 Blatt) über die Dauer der Mitgliedschaft zum Arzt/Zahnarzt.

    Klappt super ! Bei der Gelegenheit begründe ich warum ich keine Karte mehr habe und die Leute kommen in’s Nachdenken. Da habe ich dann zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen. Je mehr Versicherte das machen, desto besser.

    1. Wie und wo bekommt man diese Bescheinigung ? Ich hab die eGK abgelehnt und meine KVK läuft 03/2014 ab.

      1. Schreiben Sie Ihrer Krankenkasse, dass Sie für die Zeit ab 01.04.2014 eine neue Krankenversicherungskarte (keine eGk) beantragen. Sollte sich die Kasse weigern, weil sie – ähnlich wie die Techniker Krankenkasse – keine Krankenversicherungskarten mehr produziert, sollten Sie schriftlich unter Hinweis auf den § 19 Abs. 3 des Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) vom 01.10.2013 die Ausstellung eines papiergebundener Anspruchsnachweises (das ist der alte klassische Krankenschein) für die Zeit ab 01.04.2014 beantragen.

        § 19 Abs. 3 des Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) vom 01.10.2013 lautet: „Wird von der Krankenkasse anstelle der Versichertenkarte im Einzelfall ein papiergebundener Anspruchsnachweis zur Inanspruchnahme von Leistungen ausgegeben, muss dieser die Angaben gemäß § 291 Abs. 2 SGB V enthalten.“ Die Angaben gemäß § 291 Abs. 2 SGB V sind die Angaben, die ihre bisherige Krankenversicherungskarte auch enthält.

      2. Ergänzend zur obigen Antwort:
        Ein Versicherter, der seit seit mehreren Monaten keine gültige Krankenversicherungskarte hat und sich weigert ein Foto für die eGk einzureichen, hat mir augf Nachfrage mitgeteilt:
        „Ich habe eine schriftliche Bescheinigung meiner Krankenkasse daß ich dort versichert bin. Auf der Bescheinigung steht auch die Versichertennummer. Diese Bescheinigung lege ich jeweils am Quartalsanfang vor. Ich schreibe nicht jedes Quartal meine Versicherung an…“
        Es geht also – guter Wille bei der jeweiligen Krankenkasse vorausgesetzt.

  3. Hallo,

    reicht auch eine ALG 2 Bewilligung vom Jobcenter ? Da steht auch die Anmeldung zur Krankenkasse inklusive Zeitrahmen drauf.

    1. „reicht auch eine ALG 2 Bewilligung vom Jobcenter ?“

      Ich denke NEIN! – Es ist kein“papiergebundener Anspruchsnachweis“, der von der Krankenkasse ausgestellt wurde.

      1. Das wär ja dann ungefähr so, als wenn der GEZ ein ALG 2 Bescheid des Jobcenters nicht reichen würde, um mich von den Gebühren zu befreien, und ich stattdessen zusätzlich noch einen Kontoauszug meiner Bank mit anhängen müsste, der belegt, dass das ALG 2 auch tatsächlich vom entsprechenden Leistungsträger überwiesen wurde. Und dann wäre da noch die Frage der Beweiskraft eines solchen Kontoauszugs. Vielleicht auch noch eine Bestätigung der Mitgliedschaft bei der Bank ?

        Ansatzweise vernünftig ist das alles nicht. Da werden Gesetze und Regeln zu Lasten des Bürgers erstellt und vor allem zu Lasten des Bürgers ausgelegt und angewendet. Als ALG 2 Betroffener kann ich eh ein Lied davon singen.

        Eines ist jedenfalls klar : Die Krankenkasse kriegt ihr Geld für mich vom Jobcenter. Wenn die das anders sehen, können die sich gerne mit einander anlegen. Das würde sicher lustig.

  4. Hallo,

    meine Situation ist die folgende:
    – Keine Lust auf die eGK
    – Nicht genügend Geld für das Privatrechnungsverfahren
    – Alte Versichertenkarte schon lange abgelaufen
    – Habe im Moment schriftlichen Versicherungsnachweis bis 31.12.2013

    Die Krankenkasse teilte mir mit, dass sie ab dem 01.01.2014 keine Papierkrankenscheine mehr ausgestellt. Ab dann hätte ich entweder die eGK oder aber keine Versicherung mehr.

    Entscheidende Frage: Kann ich einen Versicherungsnachweis einfordern, egal ob sich die Kasse sträubt?

    Bin für jeden Hinweis dankbar!

    1. Hallo,

      wir haben in den letzten Wochen durch eine Vielzahl von Rückmeldungen auf unsere Beiträge zur eGk die Erfahrung gemacht, dass die Krankenkassen sehr unterschiedlich agieren und argumentieren. Aber alle versuchen, ihre eGk-unwilligen Mitglieder unter Druck zu setzen, um ein Foto von ihnen zu erpressen. In Ihrem Fall scheint Ihre Krankenkasse ein besonders übles Spiel zu betreiben.

      Es bleibt dabei: Die eGk oder auch die bisherige Krankenversicherungskarte (KVK) begründen kein Versicherungsverhältnis und keinen Leistungsanspruch, sie weisen ihn lediglich gegenüber Arzt und Sprechstundenhilfe nach!

      Wir bleiben bei unserer Bewertung, dass die Behauptungen der GKV und einzelner Krankenkassen, die bisherigen Krankenversicherungskarten würden ausnahmslos zum 01.01.2014 schlagartig ihre Gültigkeit verlieren und alle Versicherten ohne eGk würden zu „Privatpatienten“; lediglich interessengeleitet, aber nicht durch Rechtsgrundlagen gedeckt sind.

      Was gilt ist
      • das Sozialgesetzbuch V, die §§ 291 und 291a;
      • der Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä – hier zum Nachlesen: http://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/aerztliche_versorgung/bundesmantelvertrag/bundesmantelvertrag.jsp) und
      • die Anlage 4a zum BMV-Ä (hier zum Nachlesen: (http://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/aerztliche_versorgung/bundesmantelvertrag/anlagen_zum_bundesmantelvertrag/einzelne_anlagen_zum_bmv/bmv_anlage_4a_elektronische_gesundheitskarte.jsp).

      Zwar ist in der Anlage 4a zum BMV-Ä in § 4 (Einführung der elektronischen Gesundheitskarte) geregelt: „Ab 01.01.2014 gilt grundsätzlich gemäß § 19 BMV-Ä die elektronische Gesundheitskarte als Nachweis für die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen. Die Krankenversichertenkarte verliert damit zum 31.12.2013 ihre Gültigkeit.“

      Aber „grundsätzlich“ bedeutet in der Juristensprache:Es gibt Ausnahmen von diesem Grundsatz!

      Mit dem Verweis auf § 19 BMV-Ä wird diese Ausnahmeregelung konkretisiert. Der § 19 Abs. 2 und 3 BMV-Ä definiert die Ausnahmeregelungen, die dann greifen, wenn der Versichertet keine eGk vorweisen kann. Und diese Regelungen lauten:

      § 19 Abs. 2 BMV-Ä: Solange die elektronische Gesundheitskarte noch nicht an den Versicherten ausgegeben worden ist, ist der Versicherte verpflichtet, zum Nachweis der Anspruchsberechtigung die Krankenversichertenkarte gem. § 291 Abs. 2 SGB V vorzulegen…

      § 19 Abs. 3 BMV-Ä: Wird von der Krankenkasse anstelle der Versichertenkarte im Einzelfall ein papiergebundener Anspruchsnachweis zur Inanspruchnahme von Leistungen ausgegeben, muss dieser die Angaben gemäß § 291 Abs. 2 SGB V enthalten…“

      Im Klartext:

      1. Weigert sich ein/e Versicherte/r, die/der über eine über den 01.01.2014 hinaus gültige Krankenversicherungskarte verfügt, eine elektronische Gesundheitskarte zu beantragen, kann sie/er gem. § 19 Abs. 2 BMV-Ä beim Arztbesuch die Krankenversicherungskarte vorlegen.

      2. Weigert sich ein/e Versicherte/r, die/der nicht über eine über den 01.01.2014 hinaus gültige Krankenversicherungskarte verfügt, eine elektronische Gesundheitskarte zu beantragen, kann sie/er gem. § 19 Abs. 3 BMV-Ä bei der zuständigen Krankenkasse einen papiergebundenen Anspruchsnachweis zur Inanspruchnahme von Leistungen (den guten alten Krankenschein) beantragen und diesen beim Arztbesuch vorlegen.

      Unsre Empfehlungen:
      Weisen Sie die Krankenkasse schriftlich auf diese Rechtsgrundlagen hin!
      Fordern Sie (wenn Sie über keine gültige KVK verfügen) schriftlich einen papiergebundenen Anspruchsnachweis gem. § 19 Abs. 3 BMV-Ä!
      Beschweren Sie sich schriftlich über die Praktiken Ihrer Krankenkasse beim Bundesversicherungsamt (http://www.bundesversicherungsamt.de/), der Rechtsaufsicht über die Krankenkassen!
      Und schließen Sie sich zusammen mit anderen Menschen aus Ihrer Region, die auch die eGk ablehnen…

  5. Hallo,

    meine Situation ist die folgende:
    – Nicht genügend Geld für das Privatrechnungsverfahren
    – Alte Versichertenkarte schon lange abgelaufen
    – Habe einen Papierkrankenschein, aber nur bis 31.12.2013

    Die Krankenkasse teilte mir mit, dass sie ab dem 01.01.2014 keine Papierkrankenscheine mehr ausstellt. Ab dann hätte ich entweder die eGK oder aber keine Versicherung mehr.
    Daher habe ich die Krankenkasse auf den § 19 Abs. 2+3 BMV-Ä hingewiesen und nochmals ausdrücklich einen Papierkrankenschein für 2014 gefordert.
    Die Kasse antwortete mir, dass die eGK gesetzlich vorgeschrieben sei und für die Kasse kein Spielraum bestünde, davon abzuweichen (klingt für mich nach einer Ausrede).
    Des Weiteren sei die datenschutzmäßige Rechtmäßigkeit der eGK gerichtlich festgestellt worden.

    Entscheidende Frage also: Kann ich einen Papierkrankenschein einfordern, egal ob sich die Kasse sträubt?
    Wenn ja, auf welche Paragraphen kann ich mich dabei berufen?

    Falls das Ganze auf eine wochen- oder monatelange Auseinandersetzung hinausläuft, wie kann ich dann ab dem 01.01.2014 meinen Leistungsanspruch gegenüber dem Arzt nachweisen?
    Anscheinend darf ich jetzt solange nicht krank werden, bis die Kasse mir einen Papierschein ausstellt…

    Bin für jeden Hinweis dankbar!

    1. Wer über keine gültige Krankenversicherungskarte verfügt dem bleibt der Weg offen, der in § 19 Abs. 3 Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) eröffnet ist, nämlich einen “papiergebundenen Anspruchsnachweis” (das ist im Prinzip der alte Krankenschein) zu beantragen. Wir haben über dieses Verfahren informiert: http://diedatenschuetzerrheinmain.wordpress.com/2013/10/04/gilt-ab-januar-2014-nur-noch-die-elektronische-gesundheitskarte-eine-anfrage-an-die-gkv/

      Nach Erfahrungen von Mitgliedern der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main, aber auch nach Informationen die uns von anderen eGk-Gegner/innen zugingen, setzen viele Krankenkassen Versicherte ohne eGk und ohne gültige Krankenversicherungkarte aber dadurch unter Druck, dass sie “papiergebundene Anspruchsnachweise” immer nur für einen Tag / einen Arztbesuch ausstellen und nicht für ein Quartal. Ich habe selbst eine Versicherte ohne gültige Krankenversicherungskarte zu ihrer Krankenversicherung begleitet und wir erhielten dort genau diese Auskunft.

      Andere Krankenkassen verlangen gar, dass die Sprechstundenhilfe aus der Praxis heraus bei der Krankenkasse anruft, um einen “papiergebundenen Anspruchsnachweis” anzufordern, der dann von der Krankenkasse per Fax oder Mail direkt an die Arztpraxis versandt wird.

      Ihre Krankenkasse scheint den extremsten und am weitestgehend rechtswidirgen Weg gewählt zu haben, um Sie und andere eGk-Verweigerer kirre zu machen.

      In all diesen Fällen empfiehlt es sich, sich sofort beim Bundesversicherungsamt (der Aufsichtsbehörde für Kranken- und Pflegekassen) über die Praxis der jeweiligen Krankenkasse zu beschweren. Kontaktdaten des Bundesversicherungsamts haben wir auf unserer Homepage unter http://diedatenschuetzerrheinmain.wordpress.com/2013/11/15/telefonterror-der-krankenkassen-in-sachen-elektronische-gesundheitskarte-abwehren/ veröffentlicht.

      Es gibt nach den uns vorliegenden Rückmeldungen aber auch Kassen, die einen “papiergebundenen Anspruchsnachweis” für Arzt und Zahnarzt für das neue Quartal unaufgefordert am Ende des Quartals per Post zusenden oder eine unbefristet gültige Mitgliedsbescheinigung ausstellen, die alle erforderlichen Daten gem. § 291 SGB V enthält.

      Das düfte auch die Praxis sein, die dem § 19 Abs. 3 BMV-Ä am ehesten gerecht wird. Aber viele Krankenkassen verlassen sich leider – das wird auch an der Desinformationspolitik des GKV-Spitzenverbands in den letzten Monaten deutlich – auf ihre wirtschaftliche Macht, die Rückendeckung durch die Politik auf Bundesebene und die Unsicherheit vieler Versicherter und probieren mit der Brechstange des Rechtsbruchs,Gegner/innen der eGk mürbe zu machen.

      Einige Erfahrungen mit der neuen Situation in 2014 können Sie auch hier nachlesen:
      http://diedatenschuetzerrheinmain.wordpress.com/2014/01/06/krankenversicherungskarte-erste-erfahrungen-bei-arztbesuchen-im-jahr-2014/.

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