Was ist datenschutzrechtlich zulässig bei der Forderung nach Selbstauskünften von Mietinteressent*innen?
Wie privatwirtschaftliche und öffentlich-rechtliche Wohnungsbaugesellschaften mit dieser Problematik umgehen, ist Gegenstand einer Prüfung, die das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (LDA) dieser Tage eingeleitet hat. In einer Pressemitteilung vom 17.01.2022 werden Probleme benannt, denen Mietinteressent*innen bei Ihrer Wohnungssuche häufiger begegnen:
- „Muss die künftige Vermieterin oder der künftigen Vermieter oder von diesen beauftragten Immobilienmakler erfahren, mit wie vielen Personen Mietinteressentinnen oder Mietinteressenten in die angebotene Wohnung einziehen möchte?
- Darf nach dem Beruf und dem Einkommen der Interessentinnen oder Interessenten gefragt werden?
- Darf zum Beleg dieser Aussagen ein Gehaltsnachweis angefordert werden?
- Kann sogar die Vorlage einer Selbstauskunft einer Auskunftei verlangt werden?“
Dass auch in Hessen in dieser Hinsicht Pronbleme bestehen (oder zumindest bestanden) machte eine Anfrage der Linksfraktion in der Frankfurter Stadtverordnetenversammlung vom 21.09.2017 an den Magistrat der Stadt Frankfurt deutlich. Unter dem Titel „Gilt der Datenschutz auch für Mieter*innen?” wurde Bezug genommen auf die (zwischezeitlich vermutlich beendete) Praxis verschiedener Wohnungsbaugesellschaften, die sich im (Mit-)Besitz der Stadt Frankfurt befinden: “Will man sein Interesse zur Anmietung einer Wohnung bekunden, muss man bei der ABG zum Beispiel angeben, welche Staatsangehörigkeit man besitzt und ob man wegen Hausstreitigkeiten verurteilt wurde. Bei der Nassauischen Heimstätte (NH) wird zusätzlich nach dem Arbeitgeber und dem Monatsnettoeinkommen gefragt.” Am 22.12.2017 wurde dazu eine nichtssagende bis ausweichende Antwort des Magistrats veröffentlicht.
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (LDA) erklärt zu seinem Prüfungsauftrag: „Zumindest in Ballungsgebieten ist es Normalität, dass Personen, die sich für eine Wohnung interessieren, bereits im Hinblick auf eine Erstbesichtigung einer Wohnung ein umfangreiches Formular zur Selbstauskunft zur Verfügung gestellt wird. Dieses soll meist im Vorfeld ausgefüllt werden und bei Gefallen der besichtigten Wohnung der Eigentümerin oder dem Eigentümer bzw. dem vom Vermieter beauftragten Immobilienmakler übergeben werden. Auch wenn bei der Suche nach neuen Mieterinnen oder Mietern und der Anbahnung von Mietverhältnissen zahlreiche Informationen im Hinblick auf eine Entscheidungsfindung zulässigerweise abgefragt werden dürfen, ist nicht jede für die Vermieterin oder den Vermieter interessante Information zu jedem Zeitpunkt erforderlich. Vielmehr muss nach den Zeitpunkten auf dem Weg zwischen der Kontaktaufnahme durch die Mietinteressentinnen oder Mietinteressenten und dem unmittelbar bevorstehenden Abschluss eines Mietvertrages unterschieden werden…“
Das LDA hat seine Prüffragen an die Wohnungsunternehmen sowie Informationen zu dem Prüfkomplex veröffentlicht.
- Die Datenschutzkonferenz, der Zusammenschluss des Bundes- und der Landedatenschutzbeauftragten, hat 2018 eine Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressentinnen veröffentlicht.
- Vermieter*innen müssen den Mieter*innen auf Antrag Auskunft über personenbezogene Daten geben. Das hat das Amtsgericht Wiesbaden am 26.04.2021 entschieden. Das Urteil (Aktenzeichen: 93 C 2338/20) ist im Wortlaut im Bürgerservice Hessenrecht veröffentlicht.