Videoüberwachung von Glascontainern durch Kommunen ist grundsätzlich rechtswidrig
Das erklärt der Landesdatenschutzbeauftragte von Rheinland-Pfalz in einer Stellungnahme vom 10.08.2023. Darin wird u. a. ausgeführt:
„Am 08.08.2023 berichtete die Allgemeine Zeitung Mainz vom Vorgehen einer Gemeinde, mittels Videoüberwachung gegen illegale Müllablagerungen vorzugehen. Der Artikel legte nahe, dass das Vorgehen von der Landesdatenschutzbehörde genehmigt sei. Dem widerspricht der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Prof. Dr. Dieter Kugelmann, und stellt klar: ‚Der Einsatz von Videokameras zur Überwachung von Glascontainern und anderen Müllablagerungsstellen durch Kommunen ist grundsätzlich aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zulässig.‘…
Im Artikel „Waldalgesheim überwacht Bürger beim Müllentsorgen“ vom 08.08.2023 berichtete die Allgemeine Zeitung über den Einsatz von Videokameras durch die Gemeinde. Die Kameras seien zum Schutz vor illegalen Müllablagerungen an zwei Glascontainern installiert worden und ermöglichten seit rund einem Jahr die Identifikation entsprechender Personen. Zur vermeintlichen Rechtfertigung der in Waldalgesheim vorgenommenen Videoüberwachung zitiert der Artikel in missverständlicher Weise einen Passus aus der ‚Orientierungshilfe für die Videoüberwachung in Kommunen‘ von der Webseite des LfDI…
‚Auf Grundlage der im Bericht geschilderten Umstände spricht viel dafür, dass die in Waldalgesheim praktizierte Videoüberwachung unzulässig ist.‘ Die Ortsgemeinde Waldalgesheim muss mit einer förmlichen Beanstandung und je nach Verlauf des Verfahrens mit einer Anweisung zur Unterlassung der Videoüberwachung rechnen.
Die Klarstellung im aktuellen Fall könne auch Unsicherheiten bei anderen Kommunen im Land entgegenwirken… Der Landesdatenschutzbeauftragte appelliert: ‚Videoüberwachung im öffentlichen Raum ist zu vermeiden, um die Rechte unbescholtener Bürgerinnen und Bürger zu schützen. Im Fall der Videoüberwachung von Glascontainern und anderen Müllablagerungsstätten durch Kommunen muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Überwachung nicht zulässig ist. Wir raten betroffenen Kommunen ausdrücklich, von derartigen Maßnahmen abzusehen und gegebenenfalls laufende Videoüberwachungen unverzüglich einzustellen.‘…
Die datenschutzrechtliche Bewertung von Videoüberwachung ist immer einzelfallbezogen zu sehen. Im hier geschilderten Anwendungsbereich überwiegen die möglichen Interessen der Kommunen jedoch grundsätzlich nicht die schutzwürdigen Rechte der von der Videoüberwachung betroffenen Personen.“