Videoüberwachung in Baden-Württemberg: Grundrechtsschutz nur für „rechtschaffene Bürgerinnen und Bürger“?
Das fordert der CDU-Landtagsabgeordnete Ansgar Mayr. Der Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 30.01.2026 zitiert den Abgeordneten mit der Aussage, „die Mehrheit der Menschen im Land hätten kein Problem mit Kameras, die das Geschehen aufzeichneten, sondern wünschten sich genau solche Maßnahmen. ‚Unser Auftrag ist es, die Grundrechte der rechtschaffenen Bürgerinnen und Bürger zu schützen und nicht die Grundrechte krimineller Menschen‘, sagte Mayr. Wenn Videoschutz dazu beitrage, ‚dass sicherheitsrelevante Einrichtungen geschützt werden, Dienstgebäude und Dienstfahrzeuge, Kulturgüter oder der öffentliche Verkehr geschützt werden, dann stärken wir damit auch die Menschen, dann ist Videoschutz angemessen, verhältnismäßig und notwendig‘.“
Da muss der Abgeordnete im Sozialkundeunterricht was nicht verstanden oder gepennt haben, als das Grundgesetz und die Grundrechte auf dem Stundenplan standen.
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- Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ist lautet eindeutig und unmissverständlich: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Es macht keinen Unterschied zwischen kriminellen (mit minderen Rechten ausgestatteten) und nicht-kriminellen Menschen.
- Und das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 15.12.1983 (dem sogenannten „Volkszählungsurteil“),abgeleitet aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1Grundgesetz das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde etabliert. Auch das Gericht hat keinen Unterschied der Rechte von kriminellen und nicht-kriminellen Menschen gemacht.
Und dass Videoüberwachung von kriminellen und nicht-kriminellen Menschen dem „Grundrechtsschutz“ dient, ist eine durch geltendes Recht nicht gedeckte Interpretation des Abgeordneten Ansgar Mayr.