Verwaltungsgericht Wiesbaden rügt Bundeskriminalamt wg. Verweigerung einer Datenauskunft

Datenschutzrheinmain/ Februar 14, 2017/ alle Beiträge, Beschäftigten- / Sozial- / Verbraucherdaten-Datenschutz, Polizei und Geheimdienste (BRD)/ 0 comments

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden musste über eine Klage entscheiden, mit der der Kläger Auskunft über die zu seiner Person im polizeilichen Informationssystem (INPOL) des Bundeskriminalamtes (BKA) gespeicherten Daten verlangte. Die Rechtsanwältin des Kläger fertigte ein Schreiben an das BKA, nahm darin Bezug auf ein früheres Auskunftsersuchen und begehrte unter Vorlage einer aktuellen Vollmacht und Ausweiskopie ihres Mandanten Auskunft über die im polizeilichen Informationssystem gespeicherten Daten, über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben wurden und den Zweck der Datenspeicherung. Das BKA seinerseits forderte u. a. die Vorlage einer beglaubigten Ausweiskopie, bevor es das Auskunftsbegehren bearbeitet. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden forderte das BKA im Prozessverlauf auf, die entsprechenden Behördenakte dem Gericht vorzulegen und für den Fall, dass keine Papierakte geführt werde, einen vollständigen Ausdruck der sogenannten eAkte vorzulegen. Dies wurde vom BKA verweigert.

Mit Urteil vom 28.12.2016 (Aktenzeichen 6 K 332/16.WI) stellte das Verwaltungsgericht fest, dass das BKA dem Kläger zu Unrecht die von ihm begehrte Auskunft verweigere. Es stellte fest: „Gründe, warum vorliegend eine Auskunft inhaltlich nicht erteilt werden kann, hat das Bundeskriminalamt in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt und auch schriftsätzlich nicht zu den Akten gegeben. Insoweit war das Bundeskriminalamt… zu verpflichten, dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung die erforderliche Auskunft zu erteilen.“

Im übrigen rügte das Gericht die Aktenführung des BKA. In den Leitsätzen des Urteils wird dazu u. a. festgestellt: „1. In einem Rechtsstaat sichern Akten ein transparentes und kontrollierbares hoheitliches Handeln, damit der demokratische Rechtsstaat seiner Rechenschaftspflicht nachkommen kann. Insoweit ist die Behörde verpflichtet, ihre Akte vollständig und wahrheitsgetreu zu führen. 2. Bei einer elektronischen Aktenführung müssen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemäßen Aktenführung (Aktenwahrheit und -vollständigkeit) uneingeschränkt sichergestellt werden…“

Dem BKA wurde ins Stammbuch geschrieben: „Akten sind kein Selbstzweck. Akten als Speichermedium von verwaltungsinternem Wissen sichern die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und machen hoheitliches Handeln nachvollziehbar und kontrollierbar… In einem Rechtsstaat sichern Akten ein transparentes und kontrollierbares hoheitliches Handeln, damit der demokratische Rechtsstaat auch seiner Rechenschaftspflicht nachkommen kann… Das Führen von Akten in der Verwaltung ist insoweit das implizierte Erfordernis einer funktionierenden Verwaltung und wird auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung aus der dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Pflicht der Behörde zur objektiven Dokumentation des bisherigen wesentlichen sachbezogenen Geschehensablaufes vorausgesetzt … Insoweit ist der Gesetzesvollzug als zentrale Aufgabe verwaltungsgemäßen Handelns nicht ohne eine Dokumentation der einzelnen Verwaltungsvorgänge denkbar.“

Dann belehrte das Gericht das BKA, als würde es diese Behörde lediglich das Niveau einer Klippschule zugestehen: „Auch führt die Gewährleistung einer arbeitsfähigen Verwaltung dazu, dass eine fortlaufende Kenntnis aller für sie maßgeblichen Umstände gewährleistet sein muss. Dies bedeutet, dass auch ein neuer Bediensteter, der kein eigenes Wissen über die Vorgeschichte besitzt, mit der Bearbeitung der Sache weiter betraut werden kann. Die Grundlage einer fortwährenden Funktionsfähigkeit der Verwaltung, die auf konkretisierende Informationen angewiesen ist, kann deshalb nur durch eine ordnungsgemäße und vollständige Aktenführung gesichert werden… Insoweit ist die Behörde verpflichtet, ihre Akte vollständig und wahrheitsgetreu zu führen… Auch bei einer elektronischen Aktenführung müssen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemäßen Aktenführung (Aktenwahrheit und –vollständigkeit) uneingeschränkt sichergestellt werden.“

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