Verwaltungsgericht Hannover: Videoüberwachung in Wettbüros stellt Datenschutzverstoß dar
Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 10.10.2023 (Aktenzeichen: 10 A 3472/20) festgestellt, dass Videoüberwachung in einem Wettbüro in der Regel gegen die Bestimmungen der DSGVO verstößt.
Kläger war der Inhaber eines Wettbüros, der ein eine größere Zahl von Filialen betreibt.In einer der Filialen lies der Betreiber alle Räumlichkeiten mittels Videokameras überwachen. Dafür gab der Kläger allgemeine präventive Gründe an: Aufdeckung von Straftaten; Erhöhung des Sicherheitsgefühls der Beschäftigten; Schutz des Eigentums.
Die niedersäschsische Datenschutzaufsichtsbehörde beanstandete die Videoüberwachung, da die
Überwachung der Arbeitsplätze der Beschäftigten und der Aufentthalsbereiche der Besucher*innen nicht erforderlich sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Klage.
Das Verwaltungsgericht Hannover wies die Klage ab und stellte u. a. fest: „Die Videoüberwachung ist in ihrer derzeitigen Ausgestaltung zur Wahrung der Interessen der Klägerin aber nicht erforderlich… Es ist außerdem nicht erkennbar, dass die Videoüberwachung der Sitzbereiche überhaupt dazu geeignet wäre, die von der Klägerin genannten Straftaten… zu verhindern oder bei der Aufklärung dieser Straftat einen nennenswerten Mehrwert zu bringen…“ Es gäbe auch ein deutlich milderes Mittel als die Überwachungskameras, so das Verwaltungsgericht, nämlich Kontrollgänge des eingesetzten Personals.