Unzulässiger Druck bei elektronischer Gesundheitskarte – Ab Januar Chaos in den Arztpraxen?
Die Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben den Druck im Kessel erhöht: Zum 1. Januar 2015 soll nur noch die elektronische Gesundheitskarte (eGK oder e-Card) gelten, ohne Wenn und Aber. Gesetzlich Krankenversicherte, die bis dahin keine e-Card besitzen, sollen den Arztbesuch per Privatrechnung selbst bezahlen.
Die Aktion Stoppt die E-Card hat dazu in einer Erklärung Stellung genommen. „Wir sind empört über diese neuerlichen Drohungen“, sagte Dr. Silke Lüder, Sprecherin der Aktion Stoppt die e-Card, am 25.08.2014 in Hamburg. „Kassen und KBV wollen jetzt mit aller Macht verhindern, dass Kassenpatienten ab Januar mit ihrer noch gültigen Krankenversichertenkarte in den Arztpraxen behandelt werden können.“ Hier werde völlig unzulässiger Druck auf Patienten und Ärzte ausgeübt, um ein längst gescheitertes, milliardenschweres Industrieprojekt auf Biegen und Brechen zum Laufen zu bringen, betonte Lüder.
Die Allgemeinärztin rechnet mit einem Chaos in den Arztpraxen ab Januar, wenn tatsächlich die bisherigen Krankenversichertenkarten nicht mehr zur Abrechnung genutzt und die Menschen nicht problemlos behandelt werden können. „Die Verantwortung dafür tragen Krankenkassen und KBV“, so Lüder. Noch immer besitzen Millionen gesetzlich Krankenversicherte keine e-Card. Zudem weigern sich hunderttausende Bürger, dafür ein Foto bei ihrer Krankenkasse einzureichen. Bundesweit klagen Versicherte vor den Sozialgerichten gegen die elektronische Gesundheitskarte.
Die Stellungnahme der Aktion Stoppt die E-Card ist hier im Wortlaut nachlesbar: http://www.presseportal.de/pm/72083/2814456/unzulaessiger-druck-bei-elektronischer-gesundheitskarte-ab-januar-chaos-in-den-arztpraxen.
Die Presseerklärung vom 15.08.2014, die gemeinsam von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband herausgegeben wurde, können Sie hier im Wortlaut nachlesen: http://www.gkv-spitzenverband.de/presse/pressemitteilungen_und_statements/pressemitteilung_162240.jsp.
Liebe Leute der dDRM,
bitte lasst uns doch mal suchen und feststellen, welche Formvorschriften für einen „Versichertennachweis“ existieren.
Dazu habe ich nämlich – trotz emsiger Recherche – nirgendwo etwas gefunden. Es gibt einfach keine Spezifikation. Reicht ein Ausdruck einer Email meiner KK? Ein Kontoauszug mit der monatlichen Abbuchung meines Betrags wäre doch sicher auch „der Nachweis schlechthin“…
Ich bin mal gespannt, wie die KKH reagiert. Dort hatte ich schon vor einem Jahr darum gebeten, mir „quartalsweise Versichertenbestätigungen (gerne auch per Email)“ zukommen zu lassen. Immerhin war klar, dass zumindest die Zahnärzte ab 9/14 die KVK nicht mehr akzeptieren.
Hallo, Marc,
ich bekomme immer per E-Mail einen Versicherungsnachweis für jeweils ein Quartal von meiner Krankenkasse zugeschickt.
Notfalls würde ich zu einem Zahnarzt wechseln, der diesen auch nimmt.
Sehr geehrter Herr Stephan,
Sie fragen danach, „welche Formvorschriften für einen ‚Versichertennachweis‘ existieren“.
Formvorschriften sind mir keine bekannt, wohl aber die Rechtsgrundlagen für die Vorlage eines Versichertennachweises beim Arztbesuch. Nach Kenntnis der unterschiedlichen Praktiken von Krankenkassen bei der Ausstellung von „papiergebundenen Anspruchsnachweisen“ erscheint es mir wahrscheinlich, dass es auch keine Formvorschriften gibt; es sei denn, einzelne Krankenkassen hätten auf der Grundlage der zugrunde liegenden Rechtsnormen und Verträge eigene Fornvorschriften für ihr internes Verwaltungshandeln erlassen.
Zentrale Rechtsgrundlage für den Nachweis des Versichertenstatus ist das SGB V mit den §§ 291 – Krankenversichertenkarte (https://dejure.org/gesetze/SGB_V/291.html) und 291a – elektronische Gesundheitskarte (https://dejure.org/gesetze/SGB_V/291a.html).
§ 291 Abs. 2 SGB V regelt, was auf einer Krankenversichertenkarte an Daten festgehalten ist:
1. Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, einschließlich eines Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk das Mitglied seinen Wohnsitz hat,
2. Familienname und Vorname des Versicherten,
3. Geburtsdatum,
4. Geschlecht,
5. Anschrift,
6. Krankenversichertennummer,
7. Versichertenstatus, für Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2 Satz 4 in einer verschlüsselten Form,
8. Zuzahlungsstatus,
9. Tag des Beginns des Versicherungsschutzes,
10. bei befristeter Gültigkeit der Karte das Datum des Fristablaufs;
Hinzu kommen sollte auch bei der Krankenversichertenkarte bereits ab 01.01.2006 ein Lichtbild der/des Versicherten.
In § 291a Abs. 2 und 3 SGB V ist geregelt, was zusätzlich an Daten auf der eGk vermerkt werden (Abs. 2) und welche weiteren Funktionalitäten die eGk haben soll (Abs. 3).
Auf dieser Grundlage haben sich GKV und KBV einerseits, GKV und KZBV andererseits geeinigt, was Inhalt eines papiergebundenen Anspruchsnachweises ist.
Im Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) zwischen GKV und KBV (http://www.kvwl.de/arzt/recht/kbv/bmv-ae/bmv-ae.pdf) findet sich in § 19 Abs. 3 folgende Regelung: „Wird von der Krankenkasse anstelle der Versichertenkarte im Einzelfall ein papiergebundener Anspruchsnachweis zur Inanspruchnahme von Leistungen ausgegeben, muss dieser die Angaben gemäß § 291 Abs. 2 SGB V enthalten.“. Was das ist, siehe oben.
Und in der Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der eGk zwischen GKV Und KZBV (http://www.kzbv.de/vereinb-egk2013.download.09ecea6ed48506de8073117e6bd22218.pdf) wird in § 7 Abs. 1 festgelegt: „Die Versicherten sind verpflichtet, die elektronische Gesundheitskarte bei jeder Inanspruchnahme eines Zahnarztes mit sich zu führen… Steht eine elektronische Gesundheitskarte zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung, ist dem Versicherten ein schriftlicher Versicherungsnachweis zur Verfügung zu stellen.“
Auf der Basis dieser Regelungen handeln die einzelnen Krankenkassen. Und diese Praxis sieht nach Rückmeldungen die wir erhalten haben sehr unterschiedlich aus, z. B.:
• Ausstellung eines unbefristet gültigen schriftlichen Versicherungsnachweises, der alle Angaben nach § 291 SGB V enthält;
• Unaufgeforderte Zusendung eines für ein Quartal gültigen schriftlichen Versicherungsnachweises, der alle Angaben nach § 291 SGB V enthält am Ende des vorherigen Quartals;
• Ausstellung eines schriftlichen Versicherungsnachweises, der alle Angaben nach § 291 SGB V enthält auf Antrag des Versicherten, Gültigkeit: 1 Tag;
• Zusendung des Versicherungsnachweises, der alle Angaben nach § 291 SGB V enthält direkt an die Arztpraxis per Mail oder Fax nach vorherigem Anruf bei der Krankenkasse.
Sie schreiben in Ihrem zweiten Kommentar: „Die KKH hat mir gerade telefonisch einreden wollen, dass auf Wunsch wohl noch schriftlich Nachweise versendet werden, dies aber sicherlich Ende 2014 eingestellt wird.“ Diese Auskunft wäre für mich Grund einer Beschwerde über die KKH. Denn Ihr Versicherungsschutz begründet sich nicht durch den Besitz und die Vorlage einer eGk, sondern darin, dass Sie Beiträge für die gesetzliche Krankenkasse zahlen und damit einen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz erwerben.
Der Phantasie mancher Krankenkassen, wie eGk-unwillige Mitglieder schurigelt werden können, wenn sie einen Versichertennachweis (den „papiergebundenen Anspruchsnachweis“) beantragen, sind leider kaum Grenzen gesetzt. Versicherte haben allerdings die Möglichkeit, sich bei Bundesversicherungsamt (BVA), der Rechtsaufsicht über die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung zu beschweren. Die Kontaktdaten des BVA finden Sie hier: http://www.bundesversicherungsamt.de/.
Mein mich jahrelang behamdelnder Zahnarzt hat mir noch neulich zugesichert, dass er mich auch ab 2015 weiterhin behandeln werde – auch ohne eGK, solange ich ihm irgendwie meine bestehende Krankienversicherung nachweisen könne …
@Wo & @Mona: Tja, die Frage des Nachweises ist halt DIE FRAGE.
Ich persönlich habe es ja als Selbstzahler noch recht einfach (Kontoauszug).
Aber die generelle Frage, die sich für die „normal“ gesetzlich Versicherten und erst Recht für die Praxen stellt ist doch: WAS bitteschön ist denn ein Versichertennachweis? Eine ausgedruckte Email? Ein Schreiben mit Stempel, Unterschrift (möglichst mit Blut des Kassenvorstands unterschrieben)?
Genau das ist offensichtlich im Eifer des eGK-Gefechts wohl übersehen bzw. nicht hinreichend spezifiziert worden. Die KKH hat mir gerade telefonisch einreden wollen, dass auf Wunsch wohl noch schriftlich Nachweise versendet werden, dies aber sicherlich Ende 2014 eingestellt wird. Ich warte diesbezüglich gespannt auf einen Rückruf eines Fachmanns ;)
Der Versichertennachweis enthält neben der Gültigkeitsdauer die sog. Stammdaten des Versicherten für die jeweilige Abrechnung von Leistungen – siehe auch § 291 SGB V (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__291.html)In einem Kontoauszug mit dem Nachweis des bezahlten Betrags an die KK sind diese Daten naturgemäß nicht enthalten, er weist lediglich den Anspruch auf Leistungen durch die jeweilige KK nach..
In einem Fernsehbericht über den drohenden Ausbau des Mautsystem für alle deutsche Straßen kam im Fernsehen ein Ministerialbeamter zur Wort und sprach von der erforderlichen -Vermautung- unserer Straßen als sinnvolles Projekt für die Bürger. Wenn man bisher kühlen Kopf bewahrt hat, angesichts der Finanzkrise, der weltweiten Ausspähung der Bürger und der elektronischen Gesundheitskarte samt telematischer Infrastruktur, sprich den Rechenzentren für alle unsere sensiblen Gesundheitsdaten, dann platzt einem jetzt spätestens der Kragen. Man kann nur noch feststellen, dass die Demokratie und die Einflussnahme der Bürger auf die vorhandenen politischen Strukturen äußerst gering geworden sind.
Das Unwort -Vermautung- taugt jedenfalls auch für weitere Geschehnisse, das eGK-Projekt bedeutet somit die -Telematisierung- unserer Existenz und wir müssen dem Ministerialbeamten für die neue Wortschöpfung dankbar sein. Deutlich wird auch das Selbstverständnis der Entscheider, die elektronisch digitalen Möglichkeiten sind angesichts ihrer fast undurchdringlichen Komplexität und ihrer Miniaturisierung hervorragend geignet um weitere Einnahmen und Kontrollmöglichkeiten für die Bürger zu generieren. Das UNG ist die monströse Endung für einen exponentiellen Prozess, eine Hydra die wächst, wie Prof Paul Kirchof in seinem Buch „Hydra Staat“ treffend feststellte. Der Begriff -Vermautung- und zukünftig -Telematisierung- sind Ausdruck des Kleingeistes und der Frechheit der Direktive, die glauben der Staat ist die Summe seiner Minderheit und nicht die Summe seiner Bürger. In diesem Zusammenhang sind die weiteren Schritte immer mehr Zwänge auszuüben, wie ab dem 1.1.2015 die Nutzung einer elektronischen Gesundheitskarte und der Mega-Datenzentralen für alle Bürger zu erzwingen, direkter Ausdruck eines undemokratischen und unintelligenten Systems, dass den Herausforderungen der Neuzeit nicht gewachsen ist. http://www.it-ler-analysiert-die-egk.de
Ich stimme Ihnen vollkommen zu, Herr Lenkewitz.
Es ist erschütternd, mit welcher Ignoranz bis jetzt zumindest alle Einwände bezüglich der eGK abgeschmettert wurden.Trotzdem haben wir es alle (und es sind wohl nicht wenige, sprich ca.6 Millionen Verweigerer) noch in der Hand, auch OHNE eGK ab 1.1.15 eben dann mit dem Versicherungsnachweis, zu den Ärzten zu gehen.Die Privatpatienten gehen ja auch teils ohne Versichertenkarte zu den Ärzten und da klappt es ja auch OHNE eine eGK!
Also nicht unterkriegen lassen und „weiterkämpfen“.
Vielleicht sind Sie ja am 30.8.14 in Berlin bei der DEMO gegen die eGK um 14 Uhr am Brandenburger Tor dabei. Je mehr kommen, desto besser.
@datenschutzrheinmain
„Formvorschriften sind mir keine bekannt“ reicht eigentlich als Antwort aus. Denn damit wird die „Pik-7“ zum Arzt geschoben. Die auf einer KVK befindlichen Daten sind mir wohl bekannt, nur eine KVK oder eGK (zumindest solange wir noch keine eGK-Konnektoren haben) sagt nichts darüber aus, ob ich denn bei der Kasse wirklich noch versichert bin (die Gültigkeitsdauer ist ja recht lang, ich kann ja schon längst die Kasse gewechselt oder die Beitragszahlung eingestellt haben).
Im Endeffekt ist eine KVK / eGK genauso zu sehen, wie die lustigen Pappkärtchen, die man von einer Kfz-Versicherung bekommt. Da steht eine Versichertennummer etc. drauf, weil man mal einen Beitrag bezahlt hat. Das kann aber auch gerne schon ein Jahr lang überholt sein…
@mona
Da ich „freiwillig gesetzlich versichertes Mitglied“ bin (ja, solche Deppen soll es geben), wäre der besagte Kontoauszug mehr wert, als jedes denkbare Stück Plastik mit einem Chip drauf. Denn damit wäre der Nachweis erbracht, dass ich eine nicht geringe Anzahl 100-EUR-Scheine termingemäß meiner KK für medizinische Versorgung übergeben habe (ok, in Form einer Abbuchung, nicht durch persönliche Übergabe ;-) ).
Ob ich krankenversichert bin ist doch keine Frage eines putzigen bunt bedruckten Stücks Plastik, sondern der erfolgten ZAHLUNG. Keine Zahlung, keine Leistung. Eigentlich doch ganz simpel.
http://www.vzhh.de/gesundheit/348578/kassen-und-politik-legen-daumenschrauben-an.aspx
Eine sehr interessante Zusammenfassung von der Verbraucherzentrale Hamburg.
Mal ganz dumm gefragt:
„Zum 1. Januar 2015 soll nur noch die elektronische Gesundheitskarte (eGK oder e-Card) gelten, ohne Wenn und Aber. Gesetzlich Krankenversicherte, die bis dahin keine e-Card besitzen, sollen den Arztbesuch per Privatrechnung selbst bezahlen.“
Also keine e-Card, keinen Versicherungsschutz, bezahlen aus eigener Tasche aber weiterhin wird per Lohn die Krankenkassenbeiträge abgebucht. Nett, eine Leistung bezahlen müssen, die man nicht erhält.
Mal ganz dumm gefragt:
„Zum 1. Januar 2015 soll nur noch die elektronische Gesundheitskarte (eGK oder e-Card) gelten, ohne Wenn und Aber. Gesetzlich Krankenversicherte, die bis dahin keine e-Card besitzen, sollen den Arztbesuch per Privatrechnung selbst bezahlen.“
Also keine e-Card, keinen Versicherungsschutz, bezahlen aus eigener Tasche aber weiterhin wird per Lohn die Krankenkassenbeiträge abgebucht. Nett, eine Leistung bezahlen müssen, die man nicht erhält.
Hallo, Dev,
natürlich sollte man keine Privatrechnung erhalten, sondern weiterhin auf dem Versicherungsnachweis bestehen, der ja auch jetzt schon von den Krankenkassen als Ersatz für die eGK ausgestellt wird. Solange man seine Beiträge bezahlt, hat man darauf einen Anspruch.
Hallo Dev,
mal ganz dumm geantwortet: Das ist Murks.
Eine Versicherung bezahlt man um „Leistung im ‚Schadensfall‘ zu erhalten“. Einziger Grund für Leistungsverweigerung ist die Beitragszahlung. Eine Ablehnung der Kostenübernahme trotz Zahlung wäre schlicht und simpel rechtswidrig (und wird in der Praxis wohl auch nicht vorkommen).
Aber ganz offensichtlich sollen nun selbst die letzten, hartnäckigen Verweigerer, zur eGK gezwungen werden. Ich warte jedenfalls immer noch erwartungsvoll auf den versprochenen Anruf des „Spezialisten“ der KKH :)
http://www.rp-online.de/wirtschaft/unternehmen/so-wird-meine-krankenversicherung-gekapert-aid-1.4341498
Mit einem Anruf und einem Bries ist es möglich,sich im Internet Zugang zu Patientendaten eines gesetzlich Versicherten zu verschaffen. Na, wenn das kein Grund ist, die eGK zu verweigern!
http://www.rp-online.de/wirtschaft/so-unsicher-sind-patientendaten-aid-1.4341292
So unsicher sind Patientendaten.
http://www.mittelbayerische.de/nachrichten/artikel/ungesund-fuer-den-patienten/1113360/ungesund-fuer-den-patienten.html
Vielen Dank für den Link zu diesen hervorragenden Artikel
http://wiki.liste-neuanfang.org/index.php5?title=Vorgehen_Boykott/Klage,_Entwurf_2014
Ich freue mich, wenn meine Artikel jedem helfen, der nicht zum gläsernen Patienten werden will.
http://www.liste-neuanfang.de/Karte/EGK-5Gruende.pdf
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/gesundheitsminister-groehe-fuer-ein-internet-der-aerzte-13128389.html
http://www.stoppt-die-e-card.de/index.php?/archives/260-e-GK-Zwang-ab-1.1.2015-Was-tun-fuer-kritische-Buerger.html