Trotz Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Entwurf des neuen BND-Gesetzes sieht Fortsetzung der Massenüberwachung vor

Datenschutzrheinmain/ Dezember 10, 2020/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz, Polizei und Geheimdienste (BRD), Telekommunikations-Überwachung/ 0Kommentare

2016 hatte der Bundestag ein Gesetz verabschiedet, das es dem Bundesnachrichtendienst (BND) erlaubt, ausländische Journalist*innen auszuspionieren. Das zerstört das Vertrauen zwischen Journalist*innen und ihren Quellen gerade dort, wo es investigativer Journalismus besonders schwer hat. Bei der sogenannten Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung durchforstet der Auslandsnachrichtendienst BND ohne konkreten Verdacht große Datenströme auf für ihn interessante Informationen.

Deshalb hatten ausländische Journalist*innen und Menschenrechtsaktivist*innen aus Mexiko, Guatemala und Slowenien vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gegen das BND-Gesetz geklagt. Ein Bündnis aus Journalistenverbänden und Nichtregierungsorganisationen, darunter Reporter ohne Grenzen (ROG) und die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), hatte sie dabei unterstützt. Die Kläger*innen arbeiten zu Themen von organisierter Kriminalität über Korruption bis hin zu Terrorismus. Alles Themen, für die sich auch der BND interessiert. Deshalb befürchten die Kläger*innen, bei ihrer Arbeit auch ins Visier des BND zu geraten. Sie fürchten unter anderem um den Schutz ihrer Quellen.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied am 19.05.2020, dass das BND-Gesetz in großen Teilen verfassungswidrig ist. In der Pressemitteilung zum Urteil in dieser Sache erklärt das BVerfG u. a., dass „die Überwachung der Telekommunikation von Ausländern im Ausland durch den Bundesnachrichtendienst an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden ist und nach der derzeitigen Ausgestaltung… gegen das grundrechtliche Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) und die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verstößt. Dies betrifft sowohl die Erhebung und Verarbeitung der Daten als auch die Übermittlung der hierdurch gewonnenen Daten an andere Stellen wie ebenfalls die Kooperation mit anderen ausländischen Nachrichtendiensten… die Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3 GG (ist) nicht auf das deutsche Staatsgebiet begrenzt. Jedenfalls der Schutz des Art. 10 Abs. 1 und des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Abwehrrechte gegenüber einer Telekommunikationsüberwachung erstreckt sich auch auf Ausländer im Ausland. Das gilt unabhängig davon, ob die Überwachung vom Inland oder vom Ausland aus erfolgt…“ Das Urteil hat das Aktenzeichen 1 BvR 2835/17.

Mit dem Gesetzentwurf des Bundeskanzleramts vom 25.11.2020 für ein Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes werden nach Bewertung der Journalistenorganisation Reporter Ohne Grenzen (ROG) die Vorgaben des BVerfG weiter nicht beachtet.

ROG fordert das Bundeskanzleramt auf, seinen Entwurf für ein <reformiertes> BND-Gesetz umfassend zu überarbeiten. Der aktuelle Gesetzentwurf sieht danach nur unzureichende Vorgaben vor, um die vertrauliche Kommunikation ausländischer Medienschaffender und ihrer Quellen vor digitalen Überwachungsmaßnahmen des deutschen Auslandsgeheimdienstes zu schützen.

In einer umfangreichen rechtlichen Stellungnahme, die von ROG veröffentlicht wurde, wird zusammenfassend festgestellt: Betrachtet man den Gesetzentwurf … im Ganzen ergibt sich ein ernüchterndes Bild: Nicht das demokratische Einhegen der massenhaften Überwachung digitaler Kommunikation steht im Vordergrund, sondern die Legalisierung der weitest möglichen Fortsetzung der Praxis. Dem höchstrichterlichen Auftrag, berechtigte Sicherheitsinteressen und die Pressefreiheit in ein demokratisches Verhältnis zu setzen, wird dieser Gesetzentwurf nicht gerecht.Zunächst formal anerkannte Schutzrechte werden durch weitreichende Einschränkungen, nicht oder kaum kontrollierte behördeneigene Ermessensspielräume und die Legitimierung weitreichender und eingriffsintensiver Befugnisse sogleich untergraben. Insbesondere das Festhalten an der uneingeschränkten Erhebung von Verkehrsdaten, also beispielsweise den Verbindungsdaten von Journalistinnen und Journalisten untereinander oder mit ihren Quellen, setzt ein fatales Zeichen. Die damit fortgesetzte Relativierung bis hin zur Aushöhlung journalistischer Schutzrechte gefährdet das Vertrauen von Informantinnen und Informanten weltweit und beschädigt anderweitige Bemühungen zur Stärkung der Pressefreiheit.“

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