Oberlandesgericht Schleswig-Holstein : Schufa darf die Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verarbeiten als sie im Insolvenzbekanntmachungsportal veröffentlicht werden dürfen

WS/ Juli 1, 2022/ alle Beiträge, Verbraucherdatenschutz/ 0Kommentare

Im Insolvenzbekanntmachungsportal veröffentlichen die Insolvenzgerichte in Deutschland die Bekanntmachungen, die sie gemäß § 3 InsoBekV für die Dauer von sechs Monaten veröffentlichen dürfen. Die Schufa und andere Wirtschaftsauskunfteien nutzen den Datenbestand des Insolvenzbekanntmachungsportals und speichern und verarbeiten diese Daten in ihren Rechenzentren auch über die gesetzliche Löschfrist hinaus. Mit nachteiligen Folgen für die Betroffenen. Sie verweisen auf die Allgemeinen Vereinbarungen

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Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verwerten als sie im Insolvenzbekanntmachungsportal veröffentlicht sein dürfen

Datenschutzrheinmain/ Januar 5, 2022/ alle Beiträge, Verbraucherdatenschutz/ 0Kommentare

Ein Insolvenzschuldner hat einen Löschungsanspruch gegen die Schufa Holding, wenn sie Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ohne andere gesetzliche Grundlage länger speichert und verarbeitet als in der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekV) vorgesehen ist. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgerichts am 02.07.2021 entschieden (Aktenzeichen: 17 U 15/21). Zum Sachverhalt: Über das Vermögen des Klägers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Am

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