Bayerisches Verfassungsschutzgesetz erlaubt dem Geheimdienst geheimes Denunziantentum
Seit August 2023 darf das bayrische Landesamt für „Verfassungsschutz“ Informationen über von ihm ausgespähte Personen an Arbeitgeber*innen, Vermieter*innen oder andere private Akteure weitergeben. Möglich ist dies immer dann, wenn der Geheimdienst zum Ergebnis kommt, dies sei „zur Verhütung oder Beseitigung sonstiger erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Empfängers“ (Art. 25 Abs. 4 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz –