Die Gefahrenabwehrverordnung und das Persönlichkeitsrecht: Wiesbadener Oberbürgermeister beantwortet eine Anfrage der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main

Datenschutzrheinmain/ Juni 15, 2019/ alle Beiträge, Gefahrenabwehrverordnung Wiesbaden, Polizei und Geheimdienste (BRD)/ 1Kommentare

Seit dem 01.01.2019 gilt in Teilen der Wiesbadener Innenstadt eine “Gefahrenabwehrverordnung über das Verbot des Führens von waffenähnlichen gefährlichen Gegenständen im Wiesbadener Stadtgebiet“ und eine „Rechtsverordnung ber das Verbot des Führens von Waffen im Wiesbadener Stadtgebiet.“ Die Polizei kann auf dieser Grundlage Menschen, die sich in einem großen Gebiet in der Innenstadt aufhalten, auch ohne Anlass durchsuchen. Die Definition von

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Waffenverbotszone in Wiesbaden: CDU-Bürgermeister brüstet sich mit bundesweiter Vorreiter-Rolle – aber Fragen werden nicht beantwortet

Datenschutzrheinmain/ Mai 16, 2019/ alle Beiträge, Gefahrenabwehrverordnung Wiesbaden, Polizei und Geheimdienste (BRD)/ 0Kommentare

Am 13.05.2019 veröffentlicht die Stadt Wiesbaden die Mitteilung: „Bürgermeister und Ordnungsdezernent Dr. Oliver Franz begrüßt die Überlegungen der Länder Bremen und Niedersachsen, das Mitführen von Messern an gut besuchten Orten zu verbieten: ‚Wir haben bereits vor über einem Jahr die Gefährlichkeit von Messern erkannt. Als Konsequenz hat Wiesbaden seit Jahresbeginn eine Waffenverbotszone und ist damit in Hessen Vorreiter in Sachen

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Wiesbaden: Die Gefahrenabwehrverordnung und das Persönlichkeitsrecht – eine (noch nicht beantwortete) Anfrage an den Wiesbadener Oberbürgermeister

CCTV-NeinDanke/ Mai 4, 2019/ alle Beiträge, Gefahrenabwehrverordnung Wiesbaden, Polizei und Geheimdienste (BRD)/ 0Kommentare

Seit dem 01.01.2019 gilt in Teilen der Wiesbadener Innenstadt eine “Gefahrenabwehrverordnung über das Verbot des Führens von Waffen und waffenähnlichen gefährlichen Gegenständen im Wiesbadener Stadtgebiet“. Die Polizei kann auf dieser Grundlage Menschen, die sich in diesem Gebiet aufhalten, auch ohne Anlass durchsuchen. Die Definition von “Waffen und waffenähnlichen gefährlichen Gegenständen” in § 3 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung erscheint darüber hinaus

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Wiesbaden: Die Gefahrenabwehrverordnung und das Persönlichkeitsrecht – eine Anfrage an die Kandidat*innen zur OB-Neuwahl

Datenschutzrheinmain/ April 19, 2019/ alle Beiträge, Gefahrenabwehrverordnung Wiesbaden, Polizei und Geheimdienste (BRD)/ 0Kommentare

Seit dem 01.01.2019 gilt in Teilen der Wiesbadener Innenstadt eine “Gefahrenab­wehrverordnung über das Verbot des Führens von Waffen und waffenähnlichen gefähr­lichen Gegenständen im Wiesbadener Stadtgebiet“. Die Polizei kann auf dieser Grundlage Menschen, die sich in diesem Gebiet aufhalten, auch ohne Anlass durchsuchen. Die Definition von “Waffen und waffenähnlichen gefähr­lichen Gegenständen” in § 3 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung erscheint darüber hinaus

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Wiesbaden: Die Gefahrenabwehrverordnung und das Persönlichkeitsrecht – eine Anfrage an den Wiesbadener Oberbürgermeister

Datenschutzrheinmain/ April 4, 2019/ alle Beiträge, Gefahrenabwehrverordnung Wiesbaden, Polizei und Geheimdienste (BRD)/ 0Kommentare

Seit dem 01.01.2019 gilt in Teilen der Wiesbadener Innenstadt eine „Gefahrenab­wehrverordnung über das Verbot des Führens von Waffen und waffenähnlichen gefähr­lichen Gegenständen im Wiesbadener Stadtgebiet“. Die Polizei kann auf dieser Grundlage Menschen, die sich in diesem Gebiet aufhalten, auch ohne Anlass durchsuchen. Die Definition von „Waffen und waffenähnlichen gefähr­lichen Gegenständen“ in § 3 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung erscheint darüber hinaus

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