Oberverwaltungsgericht des Saarlands: Auch Speicherung allgemein zugänglicher Daten kann einen Datenschutzverstoß darstellen, wenn die Daten für unerlaubte Telefonwerbung genutzt werden sollen
Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis (Saarland) hat mit Beschluss vom 10.09.2019 (Aktenzeichen: 2 A 174/18) entschieden, dass ein Datenschutzverstoß auch dann vorliegt, wenn lediglich allgemein zugängliche Daten gespeichert werden, um dies Daten für unerlaubte Telefonwerbung zu nutzen. Was war dem voraus gegangen: Die Klägerin ist europaweit im Bereich des Ankaufs von Edelmetallresten von Zahnarztpraxen und Dentallaboren tätig. Sie akquiriert Kunden, indem sie