Arbeitsgericht Heilbronn: Auch wenn betriebliche Datenschutzbeauftragte ihre Pflichten verletzten, rechtfertigt dies keine außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags

Datenschutzrheinmain/ November 29, 2022/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz/ 0Kommentare

Verletzt ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter die ihm obliegenden Pflichten in schwerwiegender Weise, rechtfertigt dies die sofortige Abberufung als Datenschutzbeauftragter. Eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist hingegen nicht möglich, so das Arbeitsgericht Heilbronn in einem Urteil vom 29.09.2022 (Aktenzeichen: 8 Ca 135/22). Der Kläger war bei den Unternehmen als Syndikusanwalt und Leiter der Rechtsabteilung angestellt und wurde zudem 2018 als betrieblicher Datenschutzbeauftragter

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