Sozialgericht Berlin hält elektronische Gesundheitskarte für verfassungsgemäß – wir sagen weiter NEIN! zur eGk

Datenschutzrheinmain/ November 18, 2013/ alle Beiträge, Telematik-Infrastruktur/ 8 comments

Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz informiert in einer Pressemitteilung vom 15.11.2013 über ein erstinstanzliches Urteil des Sozialgericht Berlin vom 07.11.2013 in einem Eilverfahren (Aktenzeichen: S 81 KR 2176/13 ER). Apodiktisch wird die Meldung unter die Überschrift gestellt: Elektronische Gesundheitskarte ist verfassungsgemäß – Photo ist Pflicht. Das ist zwar die rechtliche Bewertung der 81. Kammer des Sozialgerichts Berlin, dahinter müssen aber einige dicke Fragezeichen gemacht werden.

Auszüge aus der Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz :

„Der in Berlin wohnende Antragsteller war noch im Besitz einer alten Krankenversichertenkarte, die zum 30. September 2013 ungültig wurde. Trotz mehrfacher Aufforderung weigerte er sich, seiner Krankenkasse zur Anfertigung der neuen elektronischen Gesundheitskarte die angeforderten Personalangaben und ein Lichtbild zu übersenden. Zur Begründung gab er an, die ‚biometrisch angelegten Krankenkarten‘ nicht nutzen zu wollen und verwies auf die dagegen erhobene öffentliche Kritik. Am 21. Oktober 2013 rief der Antragsteller im Rahmen eines Eilverfahrens das Sozialgericht Berlin an. Er beantragte, die Krankenkasse zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung über seinen Versicherungsschutz auszustellen, die er anstelle der elektronischen Gesundheitskarte bei seinen Ärzten vorlegen könne. Mit Beschluss vom 7. November 2013 wies die 81. Kammer des Sozialgerichts Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. Der Antragsteller sei gesetzlich verpflichtet, ab dem 1. Januar 2014 zum Nachweis seines Versicherungsschutzes die elektronische Gesundheitskarte zu nutzen… Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Er kann vom Antragsteller mit der Beschwerde bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.“

Das Urteil ist hier in Gänze nachzulesen: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165171

Nach Blick in die Urteilsbegründung ist zu vermuten, dass die beklagte Krankenkasse falsch gespielt hat und weder der Kläger noch das Sozialgericht die Tatsachenbehauptungen der Krankenkasse inhaltlich überprüft haben. Anders lässt sich folgende Passage aus der Urteilsbegründung schwerlich interpretieren: „Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin den Ersatz seiner Krankenversichertenkarte durch die Ausstellung einer Mitgliedsbescheinigung ohne Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte… Die Antragsgegnerin stattet ihre Versicherten derzeit mit der elektronischen Gesundheitskarte aus. Hierzu wurde der Antragsteller mehrfach gebeten, ein Formular mit Personalangaben sowie ein Lichtbild zu übersenden. Dem kam der Antragsteller nicht nach. Vielmehr beantragte er wiederholt bei der Antragsgegnerin die Ausstellung eines Nachweises bzw. einer formlosen Bescheinigung über seinen Versicherungsschutz zur Verwendung gegenüber behandelnden Ärzten… Am 21. Oktober 2013 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin sinngemäß beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung über den Versicherungsschutz zur Vorlage bei Ärzten auszustellen, ohne die elektronische Gesundheitskarte hierfür zu nutzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die verpflichtende Einführung der elektronischen Gesundheitskarte zum 1. Januar 2014, die ‚Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte‘ zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie auf § 15 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – (SGB V). Sie erklärt sich bereit, dem Antragsteller im Falle eines Arztbesuches nachträglich eine formlose Versicherungsbescheinigung auszustellen, sieht jedoch keine Grundlage für eine Vorabbescheinigung. Sie ist der Ansicht, allein zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte verpflichtet zu sein…“.

Und genau hier ist die Krux: Die Behauptung der beklagten Krankenkasse im Berliner Soziallgerichtsverfahren, dass ab 01.01.2014 nur noch die elektronische Gesundheitskarte Versicherungsschutz gewähre und lediglich im Einzelfall nach einer ärztlichen Behandlung ein Ersatzpapier ausgestellt würde, lässt sich beim Blick in den § 19 des Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) als freihändige interessengeleitete Interpretation dieses Vertragswerks interpretieren.

Zwar ist in der Anlage 4a zum Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) in § 4 (Einführung der elektronischen Gesundheitskarte) geregelt: „Ab 01.01.2014 gilt grundsätzlich gemäß § 19 BMV-Ä die elektronische Gesundheitskarte als Nachweis für die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen. Die Krankenversichertenkarte verliert damit zum 31.12.2013 ihre Gültigkeit.“

Mit dem Verweis auf § 19 des Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) wird aber zugleich deutlich, dass die in § 19 Abs. 2 und 3 BMV-Ä genannten Ausnahmeregelungen greifen bzw. Ersatznachweise statt der eGk weiterhin beim Arztbesuch vorgelegt werden können. Und diese Regelungen lauten:

§ 19 Abs. 2 BMV-Ä: Solange die elektronische Gesundheitskarte noch nicht an den Versicherten ausgegeben worden ist, ist der Versicherte verpflichtet, zum Nachweis der Anspruchsberechtigung die Krankenversichertenkarte gem. § 291 Abs. 2 SGB V vorzulegen…

§ 19 Abs. 3 BMV-Ä: Wird von der Krankenkasse anstelle der Versichertenkarte im Einzelfall ein papiergebundener Anspruchsnachweis zur Inanspruchnahme von Leistungen ausgegeben, muss dieser die Angaben gemäß § 291 Abs. 2 SGB V enthalten…“

Im Klartext:

  1. Weigert sich ein/e Versicherte/r, die/der über eine über den 01.01.2014 hinaus gültige Krankenversicherungskarte verfügt, eine elektronische Gesundheitskarte zu beantragen, kann sie/er gem. § 19 Abs. 2 BMV-Ä beim Arztbesuch die Krankenversicherungskarte vorlegen.
  2. Weigert sich ein/e Versicherte/r, die/der nicht über eine über den 01.01.2014 hinaus gültige Krankenversicherungskarte verfügt, eine elektronische Gesundheitskarte zu beantragen, kann sie/er gem. § 19 Abs. 3 BMV-Ä bei der zuständigen Krankenkasse einen papiergebundenen Anspruchsnachweis zur Inanspruchnahme von Leistungen (den guten alten Krankenschein) beantragen und diesen beim Arztbesuch vorlegen.

Diese Bewertung teilt offensichtlich auch Dr. Andreas Köhler, Chef der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), der Ende Oktober 2013 erklärt hat: „Die Irritation zur Gültigkeit der KVK hat sich bisher nicht gelegt. Die öffentliche Berichterstattung ist noch immer von der Fehlinformation der Kassen vom 1. Oktober 2013, nach welcher die KVK zum Jahresende 2013 ihre Gültigkeit verlören, geprägt“.

Dies scheint sich aber noch nicht bis zur 81. Kammer des Sozialgerichts Berlin herumgesprochen haben.

  • Das Urteil im Eilverfahren ist noch nicht rechtskräftig.
  • Für andere Einzelfälle entfaltet es keinerlei rechtliche Bindungswirkung.

Die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main bleibt bei Ihrer Bewertung, dass sich Protest und Widerstand gegen die eGk weiter notwendig bleibt und auch weiter möglich ist…

8 Comments

  1. Pingback: Sozialgericht Berlin hält elektronische Gesundheitskarte für verfassungsgemäß – wir sagen weiter NEIN! zur eGk - Aktion: Stoppt die e-Card!

  2. Das Urteil versucht, sich sehr sorgfältig mit der Rechtslage und bereits vorhandenen Gerichtsurteilen auseinander zu setzen. Es ist die Lebenswirklichkeit, an der es scheitert.
    • Da ist der Vergleich mit der Unterschrift. Im Gegensatz zum Lichtbild, das bei der Kasse *vor* Ausstellung der Karte eingereicht werden muss, wird die Unterschrift erst *nach* Ausstellung der Karte aufgebracht. Was würde wohl das Gericht oder die Kassen sagen, wenn man die Kasse auffordert, die e-Karte bildlos zuzuschicken mit der Zusicherung, dann selbst ein Bild aufzukleben?
    • Auch die alte Karte sollte nach der Theorie des Gesetzes bereits seit 2006 ein Bild enthalten. Niemand hat es 8 lange Jahre vermisst; nicht die Ärzte, nicht die Kassen und die Versicherten erst recht nicht. Offenbar sind sich alle Beteiligten einig, wie nutzlos dieses Bild ist – nur das Gericht verschließt seine Augen.
    • Versicherte geben die Rückmeldung, dass die vergessene Unterschrift auf der alten Karte keinerlei Auswirkungen auf die ärztliche Leistung oder deren Abrechnung mit der Kasse je hatte und heute hat. Ihr Fehlen wird von allen Beteiligten ignoriert. Wenn die Unterschrift faktisch schon nicht erforderlich ist, wie unnötig wird dann das Bild sein? Nicht erforderliche Datenerhebungen sind aber immer rechts- und verfassungswidrig – das steht schon in dem mehrfacht dort zitierten Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichtes.
    • Mehrfach wischt das Gericht die Sorgen des Klägers vom Tisch mit dem Argument, dass die 9 Zusatzfunktionen ja alle samt *freiwillig* seien. Richtig ist, dass sie das heute sind. Kommt erneut eine Gesetzesänderung mögen diese Funktionalitäten nach und nach zur Pflicht werden – nur ist es dann zu spät, sich gegen die e-Karte insgesamt zu Wehr zu setzen. Außerdem steht zu befürchten, dass weitere Funktionen noch hinzukommen werden, vielleicht dann nicht mehr übergangsweise freiwillig, sondern gleich als Pflicht – wer weiß?
    Vertrauen in das neue System schaffen weder der Gesetzgeber noch die Gerichte. Letztere besonders wenig, wenn sie vor den tatsächlichen Umständen ihrer Augen verschließen.

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  5. nochmal mit News…tatsächlich bekam ich heute Post von der DAK, mit gaaanz viel Paragrafendeutsch und einem dicken Warnaufkleber zur eGK….bitte beachten !!! eGK ab 1.1.14 nur mit Bild noch gültig !!!
    Poste den gleichmal auf meinem Fotoblog hier bei WP…dann brauche ich mal eure Mailadresse, damit Ihr mir den Schmutz dieses Briefes, der als Beiblatt auch einen Flyer zum SG-Berlin Urteil aus Eilverfahren v. 21.10., 81. Kammer, enthält !!! Tenor des Briefes ist, man braucht ab 1.1. ohne EGK jedesmal eine EINZELFALL-BESTÄTIGUNG der Krankenkasse – sonst nur Abrechnung gegen Privatabrechnung, die man komplett alleine zahlen muß – denn es besteht dann kein
    Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse mehr !!!

    Wer hat da mein DAK GesundheitsPostzentrum aus Hamburg soooo falsch informiert – oder macht zuviel nachdenken über die aktuelle Gesetzgebung schon alle krank im Kopf ???

    Bitte schickt mal Eure Mail-Adresse für diese Unterlagen, die möchte ich Euch gerne komplett übermitteln.

    schönen Tag noch….:-)))

    1. Unsere Mailadresse ist zu finden unter „Kontakt und Impressum“:
      die-datenschuetzer-rhein-main(at)arcor(dot)de

  6. Wenn ich anfange über die aktuelle gesetzgebung nachzudenken werde ich gewiss ein wenig krank im Kopf. Es gibt so viele neue Gesetze über die sich jeder Zweite aufregt und dennoch wird nichts unternommen. Traurig der aktuelle Zustand.

  7. „…sieht jedoch keine Grundlage für eine Vorabbescheinigung. Sie ist der Ansicht, allein zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte verpflichtet zu sein…“.

    Laut Versicherungsvertragsgesetz VVG unter § 3 (1) ,

    Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.

    http://dejure.org/gesetze/VVG/3.html

    Ein muss für die Beklagte und nicht nur Ausstellung einer eGK!

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