Psychotherapeut*innenverband warnt vor Nutzung der elektronischen Patientenakte

Gesunde_daten/ September 9, 2019/ alle Beiträge, Gesundheitsdatenschutz, Telematik-Infrastruktur/ 2Kommentare

2 Kommentare

  1. Ist folgendes zutreffend:

    „Die TI macht derzeit noch nichts
    anderes als seit Jahren üblich: Adresse und Diagnose und
    Behandlungsdaten von Patienten werden elektronisch an die KV
    übermittelt. Das einzig Neue ist der sog. Stammdatenabgleich, wo man
    jetzt beim Einlesen der Versichertenkarte sehen kann, ob die Daten
    aktuell sind und der Patient tatsächlich versichert ist.“

    Wird es erst spannend, wenn mehr Daten gespeihert werden können oder ist das jetzt schon der Fall bzw. jetzt schon ein Problem?

    1. Hallo,

      bei der Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) werden die gleichen Daten an die Krankenkasse weiter gegeben wie bei der Nutzung einer Ersatzbescheinigung auf Papier. Das ist der derzeitige „status quo“. Mit der eGK ist es zudem (im Unterschied zur Ersatzbescheinigung auf Papier) möglich, die Stammdaten auf der eGK und im Praxisverwaltungssystem des Arztes zu aktualisieren, wenn die Krankenkasse beispielsweise vom Versicherten über den Umzug und die neue Wohnadresse informiert wurde. Oder wenn der Versicherte Rentner wird und dadurch seinen Versichertenstatus ändert. Die Stammdaten umfassen u. a. Name, Geburtsdatum, Adresse der Versicherten und Daten wie Versichertennummer und Status (Mitglied, Familienversicherter, Student, Rentner). Außerdem hat die eGK im Unterschied zur Papierbescheinigung ein Foto des Versicherten.

      Geregelt ist das alles in § 291 Abs. 2 SGB V (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__291.html). Dort steht:

      „(2) Die elektronische Gesundheitskarte enthält vorbehaltlich des § 291a folgende Angaben: 1. die Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, einschließlich eines Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnsitz hat, 2. den Familiennamen und Vornamen des Versicherten, 3. das Geburtsdatum des Versicherten, 4. das Geschlecht des Versicherten, 5. die Anschrift des Versicherten, 6. die Krankenversichertennummer des Versicherten, 7. den Versichertenstatus, für die Personengruppen nach § 264 Absatz 2 den Status der auftragsweisen Betreuung, 8. den Zuzahlungsstatus des Versicherten, 9. den Tag des Beginns des Versicherungsschutzes,10. bei befristeter Gültigkeit der elektronischen Gesundheitskarte das Datum des Fristablaufs. Über die Angaben nach Satz 1 hinaus kann die elektronische Gesundheitskarte auch Angaben zum Nachweis von Wahltarifen nach § 53, von zusätzlichen Vertragsverhältnissen und in den Fällen des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3a Angaben zum Ruhen des Anspruchs auf Leistungen enthalten. Die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 sind in einer Form zu speichern, die geeignet ist für eine maschinelle Übertragung auf die für die vertragsärztliche Versorgung vorgesehenen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke nach § 295 Absatz 3 Nummer 1 und 2. Die elektronische Gesundheitskarte ist mit einem Lichtbild des Versicherten zu versehen. Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild. Bei Vereinbarungen nach § 264 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz hat die elektronische Gesundheitskarte die Angabe zu enthalten, dass es sich um einen Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes handelt.“

      Spannend bzw. hoch problematisch wird es meines Erachtens dann, wenn noch mehr Daten gespeichert werden sollen und vor allem, wenn die bisher noch vorhandene FREIWILLIGKEIT bei der Nutzung z. Bsp. der elektronischen Patientenakte eingeschränkt würde – egal, ob per Gesetz oder durch „sanften Druck“ aus den Reihen der Sie behandelnden Ärzte.

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