Patientendatenschutz im Arbeitsverhältnis – oder: Form und Bedeutung der datenschutzrechtlichen Einwilligung
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe musste sich mit der Klage eines niedergelassen Arztes auseinandersetzen, der erstinstanzlich wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz in zwei Fällen zu zwei Geldbußen von je 500 € verurteilt worden war. Er hatte 2014 in seiner Arztpraxis einen Arbeitnehmer auf Veranlassung von dessen Arbeitgeber ein Drogenscreening durchgeführt und das Ergebnis dieser Untersuchung an das Unternehmen weitergeleitet, ohne dass der Patient zuvor sein schriftliches Einverständnis mit der Untersuchung und der Datenweitergabe erklärt hatte.
Mit Beschluss vom 28.06.2017 (Aktenzeichen: 1 Rb Ss 540/16) hat das OLG Karlruhe festgestellt: „1. Das in § 4a Abs.1 Satz 3 Bundesdatenschutzgesetz aufgestellte Erfordernis einer schriftlichen Zustimmung zur Weitergabe von Daten erfüllt eine Schutz- und Warnfunktion für den zu einer Einwilligung Aufgeforderten, der nicht übereilt zustimmen, sondern die Chance erhalten soll, sich seiner Entscheidung bewusst zu werden. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift gebietet eine restriktive Auslegung. 2. …“
In der Urteilsbegründung wird zum Sachverhalt ausgeführt: „…dass der Zeuge R. mit der auf Veranlassung seines früheren Arbeitgebers bei ihm zuvor durchgeführten Vorsorgeuntersuchung G 25 einverstanden gewesen war und sein Einverständnis auch schriftlich erklärt hatte. Bezüglich der nachfolgenden Abgabe einer Urinprobe lässt sich den Urteilsgründen aber lediglich entnehmen, dass der Patient durch eine Arzthelferin auf die Notwendigkeit der Abgabe einer Urinprobe zur Durchführung eines Drogenscreenings hingewiesen, eine solche Untersuchung ohne Einholung einer schriftlichen Einverständniserklärung sodann durchgeführt und das insoweit positive Ergebnis an den Arbeitgeber des Untersuchten weitergeleitet worden war. Aus den Feststellungen ergibt sich aber nicht, ob sich der Betroffene zu der Aufforderung zur Abgabe einer Urinprobe gegenüber der Arzthelferin geäußert hat und er ob er ggf. in Kenntnis der Bedeutung einer solchen Erklärung mit der Durchführung eines Drogentests einverstanden gewesen war…“
Dieses Verfahren überprüfte das OG Karlsruhe an Hand der rechtlichen Vorgaben des § 4a BDSG und stellte fest: „Nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG… handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Abs.1 BDSG). Besondere Arten personenbezogener Daten sind dabei Angaben über die Gesundheit (§ 3 Abs. 9 BDSG)… Dabei ist unerheblich, ob der Täter die Daten durch Angestellte hat erheben lassen, denn verantwortliche Stelle ist insoweit jede Person, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt (§ 3 Abs.7 BDSG). Vorliegend steht danach aufgrund der auch in subjektiver Hinsicht getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts fest, dass der Betroffene durch die Auswertung des durchgeführten Drogenscreenings, die Erfassung der Daten und die Weitergabe dieser an den Arbeitgeber personenbezogene Daten des Zeugen R. erhoben und verarbeitet hat… Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten war vorliegend auch nicht zulässig, da weder das Bundesdatenschutzgesetz noch eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder angeordnet hatte und außerdem auch keine datenschutzrelevante Zustimmung des Betroffenen vorlag (§ 4 Abs.1 BDSG).“
Das Urteil ist im Wortlaut hier nachlesbar.