Oberlandesgericht Oldenburg: Ergebnisse, die bei der Telefonüberwachung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren anfallen, können nicht im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens verwertet werden
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hatte im Falle eines ehemaligen Polizeibeamten zu entscheiden, bei dem ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Osnabrück u.a. wegen Verdachts der Bestechlichkeit durchgeführt wurde. Dieser Verdacht bestätigte sich nicht. Es wurde aber festgestellt, dass der Beamte in mehreren Fällen personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, entgegen § 5 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) zu einem anderen als dem jeweils zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck verarbeitet und dadurch Ordnungswidrigkeiten gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 NDSG begangen zu haben. Gegen den Beamten wurden wg. dieser Ordnungswidrigkeiten daher mehrere Geldbußen festgesetzt.
Mit Beschluss vom 14.12.2015 (Aktenzeichen:2 Ss OWi 294/15) hat das OLG Oldenburg festgestellt, „dass die aus der Telefonüberwachung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse im… Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht verwertet werden dürfen„ und deshalb die verhängten Geldbußen für rechtswidrig erklärt.
Im weiteren stellt das OLG Oldenburg u. a. fest: „Der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis ist eine schwerwiegende Ermittlungsmaßnahme, die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren ausdrücklich für unzulässig erklärt worden ist. Aber nicht nur die Anordnung einer Telefonüberwachung zum Zwecke der Aufklärung einer Ordnungswidrigkeit ist ein unverhältnismäßiger Eingriff, sondern auch die Auswertung einer – zur Aufklärung einer Straftat – in zulässiger Weise angeordneten Telefonüberwachung im Hinblick darauf, ob Bußgeldtatbestände verwirklicht sind. Auch bzw. gerade durch die Auswertung des aufgezeichneten Telefonverkehrs darauf hin, ob Bußgeldtatbestände verwirklicht worden sind, manifestiert sich der Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich…“