Novellierung des Personalausweisgesetzes – Kritik am Gesetzentwurf der Bundesregierung

Datenschutzrheinmain/ Januar 30, 2017/ alle Beiträge, Beschäftigten- / Sozial- / Verbraucherdaten-Datenschutz, staatliche Überwachung / Vorratsdatenspeicherung/ 0Kommentare

Die Bundesregierung plant grundlegende Änderungen des Personalausweisrechts. Mit dem vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf (Bundesrats-Drucksache 787/16) wird nach Bewertung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger übergangen und Datenschutz sichernde Standards unterlaufen.

In einer Entschließung machen die Datenschutzaufsichtsbehörden ihre Kritik am Gesetzentwurf u. a. an folgenden Punkten deutlich:

  • Die obligatorische Aktivierung der eID-Funktion im Personalausweis ist nur dann hinnehmbar, „wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass daraus keine verpflichtende Nutzung der eID-Funktion des Personalausweises resultiert. Die Entscheidung über die Nutzung der eID-Funktion muss allein bei den Bürgerinnen und Bürgern liegen. Deren Selbstbestimmungsrecht muss gewahrt bleiben.“
  • „Vor einer Datenübermittlung aus dem Personalausweis müssen die Bürgerinnen und Bürger Kenntnis über den Zweck der Übermittlung erhalten; zur Wahrnehmung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung müssen die Betroffenen stets – wie bislang – nachvollziehen können, in welchem konkreten Kontext ihre Identitätsdaten übermittelt werden…“
  • „Die Voraussetzungen für die Erstellung und Weitergabe von Personalausweisablichtungen sollten gesetzlich konkreter normiert werden. Insbesondere das Prinzip der Erforderlichkeit ist durch eine verpflichtende Prüfung der Notwendigkeit der Anfertigung einer Ablichtung sowie durch eine Positivliste von Erlaubnisgründen zu stärken. Die Einwilligung der Betroffenen als alleinige Voraussetzung birgt die Gefahr, dass in der Praxis Ablichtungen angefertigt werden, obwohl sie nicht erforderlich sind. Zudem dürfte fraglich sein, ob betroffene Personen in eine solche Maßnahme stets informiert und freiwillig einwilligen können.“
  • „Die zum 1. Mai 2021 vorgesehene Einführung eines nahezu voraussetzungslosen Abrufs des Lichtbildes im automatisierten Verfahren durch die Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie die Verfassungsschutzbehörden und Nachrichtendienste wird abgelehnt. Bisher dürfen zur Verfolgung von Straftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten insbesondere die Polizei- und Ordnungsbehörden Lichtbilder automatisiert abrufen, wenn die Personalausweisbehörde nicht erreichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermittlungszweck gefährdet. Diese gesetzlichen Einschränkungen für das Abrufverfahren sollen nun entfallen. Zudem sollen alle Nachrichtendienste künftig voraussetzungslos Lichtbilddaten abrufen können…“

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