Niedersachsen: Landesbeauftragte für Datenschutz fordert, den Pilotbetrieb von „Section Control“ (Geschwindigkeitsüberwachung) sofort zu beenden
Nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zur Kfz-Kennzeichenüberwachung in Bayern, Baden Württemberg und Hessen fordert die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) das niedersächsische Innenministerium auf, die Anlage zur abschnittsweisen Geschwindigkeitsüberwachung („Section Control“) auf der Bundesstraße 6 bei Laatzen sofort stillzulegen.
„Die Grundlage für den Pilotbetrieb ist mit den gestrigen Beschlüssen weggefallen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat seine Rechtsansicht zur Frage, wann ein Grundrechtseingriff vorliegt, grundlegend geändert. Der Gesetzgeber muss nun eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für Section Control schaffen. Erst danach darf die Anlage wieder scharf geschaltet werden“, so Christoph Lahmann, Stellvertreter der Landesdatenschutzbeauftragten.
In einer Entscheidung aus dem Jahr 2008 hatte das Bundesverfassungsgericht noch angenommen, dass kein Grundrechtseingriff vorliegt, wenn Kennzeichen zwar erhoben aber sofort wieder spurenlos gelöscht werden, sofern es zu keiner Auffälligkeit gekommen ist (sog. Nichttreffer). Nun hat das Gericht seine Rechtsansicht ausdrücklich geändert und entschieden, dass die ausnahmslose Erfassung aller Autokennzeichen zu Kontrollzwecken stets eine Datenerhebung und damit einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen darstellt.
Im Fall von Section Control kommt hinzu, dass nicht nur das Kennzeichen sondern zu Beginn des Streckenabschnitts auch weitere personenbezogene Daten wie Fahrtrichtung, Ort und Zeit von der Einfahrtskamera erfasst werden. Diese Daten werden gespeichert, um mithilfe der Ausfahrtskamera zu ermitteln, ob der Fahrer die Geschwindigkeit überschritten hat oder nicht. Ermittelt das System eine Geschwindigkeitsübertretung, erfasst eine dritte Kamera den Fahrzeugführer, um ein Bußgeld verhängen zu können.
„Section Control verarbeitet personenbezogene Daten auch bei Nichttreffern, also wenn kein Geschwindigkeitsverstoß vorliegt. Seit gestern ist klar, dass das auch im Probebetrieb verfassungswidrig ist“, so Lahmann. Solange der Gesetzgeber keine Rechtsgrundlage schafft, bleibt Section Control verfassungswidrig.
Quelle: Pressemitteilung der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen vom 07.02.2019