Landgericht Frankfurt: Keine persönlich adressierte Werbung per Post an Verbraucher wenn diese der Zusendung von Werbung widersprochen haben

Datenschutzrheinmain/ März 25, 2019/ alle Beiträge, Verbraucherdatenschutz/ 2Kommentare

Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil von 28.02.2019 (Aktenzeichen: 2-03 O 337/18) entschieden, dass eine unzumutbare Belästigung durch Zusendung eines persönlich adressierten Werbeschreibens per Post an einen Verbraucher vorliegt, wenn dieser der Zusendung von Werbung zuvor widersprochen hat. In der Urteilsbegründung unter I. 3. d) stellt das Gericht fest: „Die Zusendung des Werbeschreibens stellt auch eine unzumutbare Belästigung dar. Belästigend sind solche Auswirkungen einer geschäftlichen Handlung, die bereits wegen der Art und Weise des Herantretens an andere Marktteilnehmer, unabhängig vom Inhalt der Äußerung, von den Adressaten als Beeinträchtigung ihrer privaten oder beruflichen Sphäre empfunden werden…“

2 Kommentare

  1. Darf das Gericht eigentlich die Personalausweise Kopieren ohne mitzuteilen wofür und wie lange die Kopien gespeichert werden?

  2. Hallo ReD,

    nein, das darf es nicht. Behörden dürfen zwar grundsätzlich die Idendität durch die Vorlage eines Personalausweises prüfen. Die Kopie ist aber duch das Verwaltungsgericht Hannover aus dem Jahr 2013 erheblich eingeschränkt worden. Ohne eine ausdrücklcihe gesetzliche Erlaubnis oder ohne die Einwilligung des Betroffenen sehe ich heir keine Möglichkeit für eine solche Kopie.
    Und auch dann müssen Sie den Zweck dieser verarbeitung nach Art 13 DS GVO offen legen.

    von Roland Schäfer

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