Kein Faschingsscherz? Auszahlung von Arbeitslosengeld und Hartz IV künftig auch an der Supermarkt-Kasse?

Datenschutzrheinmain/ November 12, 2017/ alle Beiträge, Sozialdatenschutz/ 6Kommentare

Die Tagesschau meldete am 11.11.2017, pünktlich zum Beginn des Karnevals: Im Supermarkt Geld bekommen – und nicht zahlen. Das wird für Arbeitslose ohne Konto bald möglich sein. Denn die Bundesagentur für Arbeit ändert ihr Auszahlungsverfahren… Empfänger von Leistungen wie dem Arbeitslosengeld können sich Bargeld künftig in besonders dringenden Fällen an Supermarktkassen auszahlen lassen. Das Verfahren sei für Menschen, die kein eigenes Konto haben oder die im Ausnahmefall sofort eine Auszahlung bräuchten, sagte ein Sprecher der Bundesagentur für Arbeit… Die Umstellung soll im zweiten Quartal 2018 starten. Bislang standen dafür Kassenautomaten in Jobcentern und Arbeitsagenturen zur Verfügung. Diese Automaten sollen nun aus Kostengründen abgebaut werden… Damit Arbeitslose bei den Händlern Geld bekommen, müssen sie einen Zettel mit einem Barcode vorlegen, den sie sich im Jobcenter oder der Arbeitsgentur abholen können. Dieser werde an der Kasse eingescannt und der angezeigte Betrag sofort ausgezahlt.“

Quelle: Homepage der Tagesschau

Kann diese Meldung ernst gemeint sein und auf Tatsachen beruhen?

Wie soll bei diesem Verfahren der Sozialdatenschutz gewährleistet werden? Denn zum Sozialdatenschutz zählt doch wohl auch die Tatsache, dass sich niemand an der Ladenkasse als erwerbs- oder gar mittellos bzw. als EmpfängerIn staatlicher Unterstützung outen muss. Dies dürfte bei dem von der Tagesschau berichteten Verfahren nicht möglich sein.

Darf der Sozialdatenschutz mit Kostenersparnis aufgerechnet werden?

Diese Fragen stellte sich ein Mitglied der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main. Es hat deshalb auf der Basis des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG)  eine Anfrage an die Bundesagentur für Arbeit gerichtet. Sie wird hier auszugsweise veröffentlicht:

„… ich beziehe mich auf eine Meldung der Tagesschau vom 11.11.2017 ‚Arbeitslosengeld aus dem Supermarkt’… Bitte bestätigen Sie mir, dass es sich bei dieser Meldung um einen misslungenen Faschingsscherz der Tagesschau-Redaktion zum Beginn der närrischen Kampagne 2018 handelt. Sollten Sie diese von mir gewünschte Bestätigung nicht abgeben können weil die Meldung der Tagesschau im Grundzug korrekt ist, beantrage ich, mir alle dazu gehörigen Unterlagen, die Ihrer Behörde vorliegen, innerhalb der von § 7 IFG benannten Frist in elektronischer Form (möglichst als pdf-Dateien) zur Verfügung zu stellen. Insbesondere bitte ich um folgende Informationen:

  • Verfahrensverzeichnis gem. § 4d, § 4e BDSG;
  • Datenschutzrechtliche Vorabkontrolle gem. gem. § 4d BDSG;
  • Stellungnahme des behördlichen Datenschutzbeauftragten zu diesem Vorhaben;
  • Stellungnahme der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu diesem Vorhaben (ersatzweise Mitteilung, dass diese nicht einbezogen wurde oder keine Stellungnahme abgegeben hat);
  • Verträge mit den in der Tageschau-Meldung genannten Einzelhandelsunternehmen Rewe, Penny, Real, dm und Rossmann sowie dem in der Meldung ebenfalls benannten Unternehmen Cash Payment Solutions (ersatzweise Mitteilung, welche Gründe aus Ihrer Sicht gem. § 6 IFG bestehen, diese Verträge nicht oder nur gekürzt zur Verfügung zu stellen);
  • Handlungsempfehlung / Geschäftsanweisung zur behördeninternen Umsetzung der geplanten Maßnahme.“

Auf die Antwort darf man gespannt sein…

6 Kommentare

  1. Gut, dass Ihr so genau bei der Bundesagentur für Arbeit nachfragt! Auf die Antwort darf man wirklich gespannt sein.

    Harald Thomé vom Erwerbslosenverein Tacheles aus Wuppertal hat in seinem neuesten Newsletter
    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2267/
    eine Bewertung der Aktion der BA vorgenommen, die ich Euren Lesern nicht vorenthalten möchte:

    Grundsätzlich ist der Gedanke der da hinter steht nicht falsch, denn Sozialleistungsträger sind nach § 42 Abs. 1 SGB I verpflichtet Vorschüsse zu zahlen, bei einem gesonderten Antrag spätestens nach einem Monat, was bei pflichtgemäßer Ermessensausübung nach S. 2 dieser Norm auch eine sofortige Auszahlung bedeutet. Im SGB II und im SGB III gibt es zunächst einen Geldleistungsanspruch, also die Pflicht die Leistungen in Geld auszahlen zu müssen. Die Pflicht kann nur in bestimmten Fällen im SGB II eingeschränkt werden, so behördlicher Erfahrung mit nicht geeigneten Umgang mit Geld (§ 24 Abs. 1 SGB II), bei nicht Ansparen aus „üppiger“ Regelleistung und einem unabweisbarem Bedarf (§ 24 Abs. 1 SGB II) und Sachleistungen bei Sanktionen (§ 31b Abs. 3 SGB II) zur (derzeit) verfassungskonformen Abfederung der Sanktionen. Nur in diesen drei SGB II-Fällen darf die BA/JC’s vom Barleistungsprinzip abweichen.
    Akutfälle, die einen sozialrechtlichen Vorschussanspruch auslösen, sind im Regelfall nicht von diesen drei Punkten gedeckt. Das SGB I bestimmt, dass die Sozialleistungsträger „verpflichtet sind, die für die Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen Sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung zu stellen“ (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I). Mit der Auszahlung von Sozialleistungen über Supermärkte würden hoheitliche Aufgaben über nicht befugte Dritte abgewickelt. Dazu gibt es mA. nach keine gesetzliche Grundlage. Die Auszahlung über Supermärkte bedeutet gleichzeitig eine Sozialdatenoffenbarung, da es in den Supermärkten sonst nur möglich ist vom eigenen Konto abzuheben und so für den Kassierer*in und Kunden in der Schlange sofort ersichtlich ist, dass Abheber*innen wohl in Not geratene SGB II’er sein müssen. Bisher war es möglich z.T. Gelder im JC bar auszuzahlen, über Kassenautomaten, über Stadt- oder Kreiskassen oder Stadtsparkassen, es gibt keinen nachvollziehbaren Grund warum hier nicht die JC’s und Arbeitsagenturen weiter in der Pflicht stehen, ihre Infrastruktur aufzubauen und aufrecht zu erhalten. Zusammengefasst: es besteht die rechtliche Verpflichtung über Eigenauszahlung, es gibt Zweifel an der rechtlichen Grundlage der Delegierung hoheitlicher Aufgaben an private Dritte und es bestehen Datenschutzbedenken.

  2. Vor 10 Jahren hatte ich aufgrund von Sanktionen einen Lebensmittelgutschein. Relativ lange Bedingungen zur Einlösung, die ich aber alle befolgt hatte.
    Ich stand im Supermarkt (Penny!) mit Waren auf dem Band und wollte das Teil zum Zahlen nutzen. Nachdem dann der Marktleiter geholt wurde und mir ebenfalls erklärte, dass er das so nicht annehmen würde musste ich wieder gehen.
    Damals bin ich einen kleinen Tod gestorben. Noch nie war Armut so peinlich.

  3. Hallo,

    inzwischen gibt es in dieser Sache eine zweite Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz, diesmal an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Hier zum Nachlesen:
    https://fragdenstaat.de/anfrage/sonderauszahlungen-des-arbeitslosengeldes-i-oder-ii-uber-supermarkt-und-drogerien/

  4. karin hat vollkommen recht, die idee dahinter ist rein theoretisch erst mal richtig, sofern das denn tatsächlich schneller geht als vorschüsse durch das amt auszuzahlen.

    so hat ein supermarkt beispielsweise bis 22 uhr oder auch samstags geöffnet und ein jobcenter nicht.

    in der praxis wird das aber nicht funktionieren, da man ja den barcode immer noch beim amt beantragen und abholen muss.

    die ganze diskussion auf bundeseben ist ein witz.
    bei jedem computerspiel kann ich mehrwertdienste per sofortüberweisung bezahlen und bekomme nach 6-8 sekunden die gegenleistung gutgeschrieben. aber bedürftige in notfällen mit lebensmitteln zu versorgen erfordert tagelanges herumrennen der betroffenen bürger und verursacht einen ernormen verwaltungsaufwand.

    die idee ist ingesamt in die rubrik ´weg von geldleistungen, hin zu sachleistungen´ einzuordnen und schon deshalb abzulehnen.

    dass supermarktgutscheine auch mit dem datenschutz kollidieren ist ebenfalls klar.

    ein solcher geldautomat bei der BA kostet außerdem rund 60,000 euro. ich wette, dass das manuelle auststellen von tausenden von gutscheinen viel höhere kosten verursachen wird, und erinnere in diesem zusammenhgn daran, dass z.b. in berlin knapp 20% aller ALG II berechtigter gar kein konto haben…

  5. Wird dann auch der Ausweis an der Kasse verlangt wie in der Post bei Einlösung eines Schecks? Was ist wenn jemand den Barcode-Zettel verliert und ein anderer findet? Was ist wenn jemand sagt er hat ihn verloren, holt sich den nächsten und geht dann zu einem anderen Supermarkt? Ich meine, das muß doch kontrolliert werden und man stelle sich mal die Wartezeit an den Kassen vor.

  6. Einen guten, sachlich und rechtlich fundierten Beitrag zu dem Thema hat der Sozialwissenschaftler Prof. Dr. Stefan Sell auf seiner Homepage veröffentlicht.
    https://aktuelle-sozialpolitik.blogspot.de/2017/11/barauszahlung-von-sozialleistungen-an-der-supermarktkasse.html
    Unbedingt lesen!

Hinterlasse einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*
*