Jeder Kontenabruf stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar

Datenschutzrheinmain/ Januar 29, 2020/ alle Beiträge, Polizei und Geheimdienste (BRD), Verbraucherdatenschutz/ 0Kommentare

Das erklärt der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber in einer Stellungnahme vom 29.01.2020.

Gab es 2012 noch 72.000 solcher Abrufersuchen, wurden 2019 mehr als 900.000 Kontenabrufe durch Behörden genehmigt, wie das Bundesministerium der Finanzen mitteilte.

Der automatisierte Abruf von Kontoinformationen – kurz Kontenabruf – wurde als Folge der Terroranschläge vom 0911.2001 eingeführt, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besser bekämpfen zu können. Für diesen Zweck müssen Kreditinstitute seitdem bestimmte Kontoinformationen vorhalten. Zunächst durfte nur die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Kontenabrufe für die Sicherheitsbehörden durchführen. 2005 erhielt außerdem das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Befugnis zur Abfrage. Seit 2013 dürfen auch Gerichtsvollzieher das BZSt um Kontenabrufe ersuchen. Damit ist aus einem Diagnoseinstrument der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungbekämpfung ein Vollstreckungshilfsmittel geworden.

Kelber ist zuzustimmen, wenn er in seiner Stellungnahme feststellt:

  • Jeder Kontenabruf stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar.“
  • Ich bezweifle, ob die Kontenabrufe angesichts der seit Jahren steigenden Zahlen noch verhältnismäßig sind.“

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