Informationsfreiheit, ein wichtiges Recht – auch für von Armut bedrohte / betroffene Menschen bei der Vertretung ihrer Interessen
Auf dieses, auch von den Betroffenen nicht immer in seiner Bedeutung erkannte wichtige Recht, hat Harald Thomé, Referent für Arbeitslosen- und Sozialrecht, im Newsletter vom 19.01.2025 des Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein Tacheles e. V. aus Wuppertal hingewiesen. Nachstehend im Wortlaut seine Stellungnahme zu Informationsfreiheit und Transparenz der öffentlichen Verwaltung:
„Best Practice in Transparenz: Sozialverwaltung Hamburg
Auf der Webseite der Sozialverwaltung Hamburg sind entsprechend ihren Informations- und Aufklärungspflichten die aktuellen Gesetzes- und Weisungsänderungen transparent dargestellt und es gibt eine gute Übersicht der vorhandenen Weisungen vom SGB I bis zum SGB XII.
Der Link zu den aktuellen Änderungen: https://t1p.de/258ob
Der Link zu den Weisungsübersichten: https://t1p.de/q7pls
Diese Vorgehensweise von Hamburg ist wirklich lobenswert. Hier wird Behördenhandeln nachvollziehbar und transparent gemacht. Wünschenswert wäre dies für alle Städte und Gemeinden.
Bemerkung: Jede Sozialverwaltung ist spätestens nach dem IFG – Bund oder – Land verpflichtet, Übersichten über die bei ihnen vorhandenen Informationen zu publizieren, sie sollen diese auch so weit möglich, veröffentlichen.
Die Veröffentlichung ermöglicht den leistungsbeziehenden Bürgerinnen und Bürgern, Beratungsstellen, Anwältinnen und Anwälten bis hin zu den zuständigen Sozialgerichten einen Einblick in die Entscheidungsgrundlagen der Behörden. Behördenhandeln zu überprüfen, um so die Möglichkeit zu bekommen, gegen rechtswidriges Handeln, aber auch Willkür vorgehen zu können. Denn nur wer seine Rechte kennt, kann sie wirksam durchsetzen.“
An einer Stelle ist sich Herr Thomé leider:
- In Bayern und Niedersachsen gibt es bis heute keinerlei Informationsansprüche gegenüber den Landes- und Kommunalbehörden, weil die Mehrheiten in den jeweiligen Landesparlamenten dies ablehnen.
- In Hessen (§ 81 Abs. 1 Ziff. 7 HDSIG) und Sachsen (§ 4 Abs. 2 SächsTranspG) gibt es keinerlei Informationsansprüche gegenüber den Kommunalbehörden (z. B. Sozial-, Jugend-, Wohnungs- und Gesundheitämter und kommunale Jobcenter), es sei denn, die kommunalen Gebietskörperschaften hätten für sich jeweils eigene Informationsfreiheitssatzungen erlassen. Und das haben bislang nur eine verschwindende Minderheit der kommunalen Gebietskörperschaften in beiden Bundesländern gemacht.
Für Jobcenter in gemeinsamer Trägerschaft von Kommunen und der Bundesagentur für Arbeit ist das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) Grundlage für Informationsfreiheitsanträge.