Gesetzentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung (StPO): Aus datenschutzrechtlicher Sicht mangelhaft

Datenschutzrheinmain/ Februar 21, 2019/ alle Beiträge, EU-Datenschutz, Polizei und Geheimdienste (BRD)/ 0Kommentare

Der aktuelle Gesetzentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung (StPO – Bundestags-Drucksache 19/4671) weist aus datenschutzrechtlicher Sicht noch erheblichen Nachbesserungsbedarf auf. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Mit dem aktuellen Gesetzentwurf soll die StPO angepasst werden, um künftig den Vorgaben der EU-Datenschutzrichtlinie für den Bereich der Strafverfolgung und einem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zu entsprechen. I

In einer Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 20.02.2019 stellte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit klar, dass insbesondere die geplante Regelung zu Strafverfolgungsdateien abzulehnen ist. Ulrich Kelber erklärte: Der Plan, Daten aus individuellen Strafverfahren, auf die bislang nur die mit dem Verfahren betrauten Ermittler Zugriff hatten, künftig allgemein abrufbar in den polizeilichen Informationssystemen auf Vorrat zu speichern, ist aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar. Mit dieser Vorschrift würde ein weiterer Schritt gegangen, die verfassungsrechtlich gebotenen Zweckbindungen bei der Speicherung von Daten aufzulösen. Konkret hätte ein erheblich größerer Kreis als bisher Zugang zu diesen teils sehr sensiblen Dateien. Diese betreffen nicht nur verurteilte Täter, sondern auch Verdächtige, Beschuldigte, Zeugen, Hinweisgeber und durch die Straftat geschädigte Personen. Sie können unbegrenzte Datenmengen und sehr sensible Informationen enthalten, etwa zu Opfern von Sexualstraftaten, die keinen Anlass dafür gegeben haben, dass ihre Daten in einem derart großen Maßstab abrufbar sind. Es wäre deshalb ein unbedingt zu vermeidender Fehler, diese bisherigen Spezialdateien auf breiter Ebene in die Informationssysteme der Polizeibehörden zu integrieren.“

Die Kritik von Kelber beschränkt sich aber nicht nur auf diesen Punkt. Auch

  • der Einsatz von V-Personen,
  • die sogenannte „Mitziehklausel“ des § 489 StPO oder
  • die Regelungen zur Datenübermittlung zwischen Strafverfolgung und Nachrichtendiensten

müssen nach Ansicht des BfDI auf den Prüfstand gestellt werden.

Eine umfassendere Bewertung des Gesetzgebungsvorhabens kann der Stellungnahme entnommen werden, die vom BfDI gegenüber dem Rechtsausschuss des Bundestags abgegeben wurde.

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