Fragwürdig! Verwaltungsgericht Köln entscheidet: Behörde darf bei Eingang eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz auf Angabe einer persönlichen Adresse bestehen

Transparenz/ April 13, 2021/ alle Beiträge, Informationsfreiheit / Transparenz/ 0Kommentare

Eine Behörde dürfe schon bei Eingang eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) von anfragenden Bürger*innen die Angabe einer postalischen Anschrift oder einer persönlichen E-Mail-Adresse verlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit zwischenzeitlich zugestellten Urteilen vom 18.03.2021 entschieden und damit zwei Klagen des Bundesinnenministeriums (BMI) gegen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) stattgegeben (Aktenzeichen: 13 K 1189/20 und 13 K 1190/20).

In den beiden zugrunde liegenden Fällen hatten Bürger*innen über die Internet-Plattform fragdenstaat.de beim BMI Anträge nach dem IFG gestellt. Die Plattform generiert für Antragsteller*innen eine nicht personalisierte E-Mail-Adresse, unter der der Antrag an die Behörde versandt wird. Die Korrespondenz wird über diese E-Mail-Adresse abgewickelt und automatisch im Internet veröffentlicht. Über den Eingang einer Nachricht bei fragdenstaat.de wird der Antragsteller über seine im Rahmen der Registrierung hinterlegte private E-Mail-Adresse informiert. Das BMI verlangte von den Antragsteller*innen jeweils die Angabe einer postalischen Adresse bzw. einer persönlichen, nicht über fragdenstaat.de erzeugten E-Mail-Adresse. Dies beanstandete der BfDI gegenüber dem BMI und erteilte eine allgemeine Weisung (Verfahren 13 K 1189/20) eine Verwarnung (13 K 1190/20), mit denen er ein solches Vorgehen untersagte, weil eine gesetzliche Grundlage im Datenschutzrecht dafür fehle. Die dagegen vom BMI erhobenen Klagen hatten Erfolg. Das Gericht hat beide Maßnahmen aufgehoben und zur Begründung ausgeführt:

  • Zwar sei es richtig, dass der Grundsatz der sparsamen Datenerhebung gelte. Die Anforderung und Verarbeitung einer Post- oder E-Mail-Adresse verstoße dagegen aber nicht. Die Adresse sei erforderlich, um eine anonyme Antragstellung zu vermeiden. Eine solche sei nach dem IFG nicht zulässig.
  • Auch benötige die Behörde diese Angabe, um eine gegebenenfalls notwendige Beteiligung Dritter oder Gründe für eine Versagung der begehrten Auskunft zu prüfen. Vor allem aber sei die Adresse erforderlich, um eine verlässliche und nachweisbare Bekanntgabe des verfahrensbeendenden Bescheides zu ermöglichen.

Deswegen sei die Erhebung und Verarbeitung der genannten Daten sowohl nach der Datenschutz-Grundverordnung als auch nach dem Bundesdatenschutzgesetz gerechtfertigt.

Gegen die Urteile ist seitens des BfDI Berufung eingelegt worden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln vom 12.04.2021


Nach  Blick in das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) stellt sich dem Verfasser dieses Beitrags die Frage, woraus das Gericht schlussfolgert, dass „eine anonyme Antragstellung… nach dem IFG nicht zulässig“ sei. Weder der § 1 IFG noch die §§ 7 und 9 IFG verlangen, dass Anträge nach dem IFG nur von durch die Behörde zu identifizierende Antragsteller*innen gestellt werden dürfen.

Hinterlasse einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*
*