Facebook-Like-Buttons auf Firmenwebsites – Verstoß gegen Verbraucher-Datenschutz
Die Verbraucherzentrale NRW hat in einer Stellungnahme vom 09.03.2016 mitgeteilt: „Unternehmen dürfen den ‚Gefällt-mir Button‘ von Facebook nicht ohne Einwilligung der betroffenen Seitenbesucher und ohne Angabe über Zweck und Funktionsweise des Buttons auf ihren Webseiten integrieren. Unterbleiben dort die erforderlichen Hinweise auf die bereits bei bloßem Seitenaufruf erfolgende Datenübermittlung an Facebook und fehlt es am entsprechenden Einverständnis der Nutzer, sind dies gravierende Verstöße gegen den Datenschutz: Das Landgericht (LG) Düsseldorf gab heute der Verbraucherzentrale NRW recht, die gegen die bloße Einbindung des Facebook-Like-Buttons beim Webauftritt fashionid.de des gleichnamigen Unternehmens als Teil der Unternehmensgruppe Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf (Aktenzeichen: 12 O 151/15) geklagt hatte…“
Von der Verbraucherzentrale NRW wird dieses Urteil bewertet als Stärkung der Datenschutzrechte von Verbrauchern in puncto Facebook. „Der Praxis von Facebook, Daten ohne Wissen und Einwilligung der Nutzer abzugreifen, wird nun ein Riegel vorgeschoben“, hat Wolfgang Schuldzinski (Vorstand der Verbraucherzentrale NRW) erklärt.
Der Verbraucherzentrale NRW gebührt Anerkennung für das von ihr erstrittene Urteil. Macht es doch schlaglichtartig deutlich, wie Datenkraken nach Art von Facebook und Google Daten von Verbrauchern erheben und für eigene Geschäftszwecke nutzen, ohne dass die Betroffenen dies feststellen können.
Der Wortlaut des Urteils und seiner Begründung wurde auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW veröffentlicht.
Laut einer Meldung auf Spiegel Online hat ein Facebook-Sprecher auf das Urteil reagiert und erklärt, der Knopf mit dem gereckten Daumen sei ein „akzeptierter, legaler und wichtiger Teil des Internets“. Im Übrigen sei das Urteil auf einen speziellen Fall gerichtet und beziehe sich auf die Praxis einer Webseite.