Europarechtswidrig! Zugriff der Gesundheitsämter auf die Fluggastdaten (PNR)

Powidatschl/ September 23, 2020/ alle Beiträge, Datenschutz in Zeiten von Corona, Passenger Name Record / Fluggastdatenspeicherung, Verbraucherdatenschutz, Vorratsdatenspeicherung/ 0 comments

Seit mehr als einem Jahr analysiert und speichert das Bundeskriminalamt auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2016/681 vom 27.04. 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) und des Fluggastdatengesetzes (FlugDaG) eine Vielzahl persönlichen Daten (§ 2 FlugDaG) aller Menschen, die in Deutschland einen internationalen Flug antreten oder am Ende eines solchen Flugs landen.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und die österreichische NGO epicenter.works gehen gemeinsam gegen die massenhafte Speicherung und intransparente Verarbeitung von Fluggastdaten vorgehen und unterstützen Klagen vor deutschen und österreichischen Gerichten gegen die sogenannte PNR-Richtlinie. Ihr Ziel: Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Das Amtsgericht in Köln und das Verwaltungsgericht in Wiesbaden haben auf Grund der Klagen, die die GFF initiiert hat, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die PNR-Richtlinie Grundrechte verletzt.

Anders die Bundesregierung und die sie unterstützenden Parteien CDU/CSU und SPD. Im Zuge der Corona-Gesetzgebung haben sie Ende März 2020 das Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV-Durchführungsgesetz) um den § 5a erweitert und darin geregelt, dass „das zuständige Gesundheitsamt die Fluggastdatenzentralstelle nach § 1 Absatz 1 des Fluggastdatengesetzes… ersuchen (kann), ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Daten zur Erreichbarkeit von verdächtigen oder betroffenen Reisenden und zu ihren möglichen Kontaktpersonen zu übermitteln.“ Und weiter: „Enthält das Fluggastdaten-Informationssystem entsprechende Daten, übermittelt die ersuchte Stelle diese unverzüglich dem ersuchenden Gesundheitsamt…“ (Bundesgesetzblatt 2020, dort Blatt 591 – Seite 5).

Ein weiteres Beispiel dafür, dass einmal angelegte Datenbestände immer wieder neue Zugriffs-Begehrlichkeiten auslösen. Und was noch auffällt: Regelungen, wie und wann Gesundheitsämter nach Ende der Pandemie die durch diese Neuregelung erlangten Daten zu löschen haben, sind im Gesetzentwurf nicht zu finden.

Aber die mit dem IGV-Durchführungsgesetz beschlossene Erweiterung der Nutzung dieser Daten scheint selbst der EU-Kommission zu weit zu gehen. Das Internet-Magazin Legal Tribune Online (LTO) meldet am 22.09.2020: Die EU-Kommission sieht die in Deutschland praktizierte Weitergabe von Passagierdaten an die örtlichen Gesundheitsbehörden kritisch. Daten aus der ‘Passenger Name Record‘-Datenbank (PNR) sollten nicht aus gesundheitlichen Gründen genutzt werden, sagte ein Kommissionsvertreter im Innenausschuss des EU-Parlaments in Brüssel… ‚Der Wirkungsbereich der PNR-Richtlinie ist natürlich die Bekämpfung von schwerwiegendem organisierten Verbrechen beziehungsweise Terrorismus. Die öffentliche Gesundheit fällt nicht darunter.‘ EU-Staaten seien darauf hingewiesen worden, ‚dass dies nicht der vorgesehene Wirkungs- oder Anwendungsbereich dieser Richtlinie ist‘. Die Kommission sehe keine Notwendigkeit, daran etwas zu ändern.“

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