EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ist grundrechtswidrig

Datenschutzrheinmain/ Dezember 12, 2013/ alle Beiträge, EU-Datenschutz, Telekommunikations-Überwachung, Vorratsdatenspeicherung/ 1Kommentare

Die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Grundrechte. Zu dieser Einschätzung gelangt Pedro Cruz Villalón, Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof, in seinem Gutachten, das er im Rahmen des Klageverfahrens gegen die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung angefertigt hat.

Die Klage wurde von den Verfassungsgerichten in Irland und Österreich im Rahmen nationaler Verfahren an den EuGH weitergereicht, um dort die Vereinbarkeit der anlasslosen Überwachung der EU-Bevölkerung mit fundamentalen Rechten prüfen zu lassen.

Peter Schaar, Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, erklärte dazu u. a.: Das Votum des Generalanwaltes zeigt, dass die mit der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung einhergehenden weitreichenden Eingriffe in die Rechte sämtlicher Nutzer von Telekommunikationsdiensten gegen europarechtlich verbürgte Grundrechte verstoßen und somit nicht mehr haltbar sind. Sollte sich der Gerichtshof, wie in den meisten Fällen, in seinem Urteil der Ansicht des Generalanwalts anschließen, würde dies erneut eine herausragende richterliche Entscheidung zum Schutz der Bürgerrechte vor über das Ziel hinausschiessenden staatlichen Überwachungsmaßnahmen darstellen. Auch für die neue Bundesregierung ist der Schlussantrag ein eindeutiger Hinweis aus Luxemburg, der nicht ignoriert werden kann. Die schnelle Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung auf Basis einer offensichtlich europarechtswidrigen Richtlinie darf nunmehr nicht mehr ernsthaft in Erwägung gezogen werden.

Kai-Uwe Steffens vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung stellte fest: „Auch wenn das Gutachten noch kein Urteilsspruch ist, sollte klar sein, dass damit die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland keine Option mehr sein kann Wenn die geplante große Koalition jetzt noch immer ihrem Koalitionsvertrag folgen sollte und die Totalprotokollierung des Telefon- und Internetverhaltens der Menschen erneut zum Gesetz macht, würde klar werden, dass Union und SPD mit ihrer Überwachungspolitik den Boden der rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeit verlassen haben.“

Die Stellungnahme des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof ist hier im Wortlaut nachlesbar: http://malte-spitz.de/wp-content/uploads/2013/12/C_0293_2012-DE-CNC.pdf.

1 Kommentar

  1. Vorratsdatenspeicherung nicht mehr zeitgemäss
    Bereits 2010 hat das Bundesverfassungsgericht die gesetzliche anlassfreie Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten (= Vorratsdatenspeicherung) für verfassungswidrig erklärt.
    Als Reaktion hierauf haben sich zahlreiche Landesgesetzgeber auf die Telekommunikationsstammdaten (= Bestandsdaten) gestürzt. Erst kürzlich hat der Hessische Landtag der hessischen Polizei und dem hessischen Verfassungsschutz umfassende Speicherbefugnisse, wiederum zur anlassfreien Speicherung von Bestndsdaten, eingeräumt. Die vorliegende Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) – eher selten weicht der Spruchkörper beim EuGH von der Entscheidung des Generalanwaltes ab – dass auch diese neueren Gesetze in Deutschland nicht nur verfassungswidrig sondern auch eine Verletzung der Europäischen Grundrechte Charta darstellen. Warum sich Volksvertreter – zuletzt CDU und FDP beim Hessischen Landtag – immer wieder dazu hinreißen lassen, solche schwerwiegenden Eingriffe in die Grund- und Menschenrechte der Bürger in Hessen mit einer solchen Maßlosigkeit zu beschließen, bleibt vor diesem Hintergrund ein Rätsel.

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