Elektronische Gesundheitskarte: Schikane für Patienten und Ärzte ab Januar

Datenschutzrheinmain/ Dezember 31, 2014/ alle Beiträge, Telematik-Infrastruktur/ 12Kommentare

Unter dieser Überschrift nimmt die Aktion Stoppt die e-Card in einer Pressemitteilung vom 30.12.2014 Stellung zu den Druck- und Drohszenario, das die Krankenkassen gemeinsam mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zum 01.01.2015 aufgebaut haben.

Dass es beim eGk-Projekt gar nicht um die kleine Karte an sich geht, machte Kai-Uwe Steffens, Informatiker und Sprecher des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung in der Aktion Stoppt die e-Card, deutlich. Die eGk ist der Schlüssel für die digitale Speicherung aller Patientendaten außerhalb der jetzigen Speicherorte in Kliniken und Praxen. Es geht darum, die Verfügung über alle Daten hier faktisch in die Hände von Krankenkassen und Gesundheitsindustrie zu legen.” Ausführende Organe seien private Providerfirmen und niemand könne diese Daten auf Dauer zu schützen. Steffens: “Die ärztliche Schweigepflicht wäre dann Geschichte.”

Den eGk-kritischen Versicherten wird es von den Krankenkassen so schwer wie möglich gemacht, sich im sogenannten Ersatzverfahren erfolgreich um einen Versicherungsnachweis zu bemühen, der zur Behandlung bei Kassenärzten berechtigt und diese in die Lage versetzt, ihre Leistungen mit der jeweiligen Krankenkasse abzurechnen. “Nach unserer Erfahrung stellen viele Kassen jetzt schon Bürgern ohne eGK, die bei ihnen als ‘Verweigerer’ geführt werden, nur noch Versicherungsnachweise für einen Tag aus. Eine unglaubliche Schikane”, empört sich Gabi Thiess, Patientensprecherin der Aktion Stoppt die e-Card. Ich kann jeden kritischen Versicherten nur auffordern, ab dem 1. Januar von seiner Kasse einen Nachweis für ein ganzes Quartal zu verlangen. Das erhält man bei jeder anderen Versicherung auch.”

Die Stellungnahme der Aktion Stoppt die e-Card ist hier im Wortlaut nachlesbar: http://www.presseportal.de/pm/72083/2915887/elektronische-gesundheitskarte-schikane-fuer-patienten-und-aerzte-ab-januar/gn.

12 Kommentare

  1. Bitte bleibt weiter an dem Thema dran! Ein Thread auf der “Stoppt die e-Card”-Seite enthielt einen Link zu einem Beitrag, in dem ein TK-Sprecher erklärte, dass 97% der TK-Versicherten eine eGk haben würden. Das heißt, bei 9,2 Mio. TK-Versicherten sind es immerhin noch über 270000 Nicht-eGk-Besitzer. Bei 52,6 Mio. GKV-Versicherten wären das (bei gleicher nicht-eGk-Quote) über 1,5 Millionen Leute! Damit sind wir doch noch ganz schön viele (und das, obwohl etliche schon zähneknirschend eingeknickt sind).

  2. Hi Aktivisten,
    eben vom Arzt gekommen, das Thema eskaliert wirklich, keiner will mehr behandeln.
    Außer den 5% grob geschätzen Versicherten, die systematisch die neue eGk abhelhen,
    wies der Arzt mich auf eine weitere hin, die noch viel größer sind.
    Kurzum, jetzt haben außer den Praxen, Krankenkassen und Versicherten noch andere viel zu tun bekommen!
    Cu Jens
    P.S.: Wenn es schlimm kommt: das Notfallabrechnungssystem soll noch gehen: die eGk-Ablehnung wird klinisch…..

  3. An ALLE vernünftigen Bürger Deutschlands, die die eGK bewusst verweigern.

    Knickt nicht ein – dieser ZWANG zur Datenfreigabe darf nicht einfach hingenommen werden, zumal,
    da wir ja auch Versicherungsbeiträge bezahlen, eine Leistung dafür seitens der Krankenkassen
    Pflicht ist!

    Die Krankenkassen müssen den Versicherten dienen – nicht die Versicherten den KK-Lobbyisten!

  4. Da die jetzige nahezu flächendeckende Einführung von Zusatzgebühren ein Sonderkündigungsrecht enthält, spiele ich mit dem Gedanken, die Krankenkasse zu wechseln. Deshalb würde mich mal interessieren, welche (bundesweit offene) Krankenkasse den eGK-Verweigerern wenig Stress mit Ersatzbescheinigungen macht (soweit ich gelesen habe, ist die TK das Gegenteil davon). Habt Ihr da Erfahrungen (am besten, wo man Ersatzbescheinigungen per Mail gleich für das ganze Quartal bekommt)? Vielen Dank!

  5. Was tun, wenn sich das Praxispersonal weigert, einen trotz Ersatzbescheinigung zum Arzt vorzulassen? Einwände, dass der erforderliche Versicherungsnachweis in Papierform vorliegt (einschließlich der entsprechenden KBV-Fallkonstellation und §13(1) BMV-Ä) wurden mit Verweis auf die Anweisung der Geschäftsführung abgewiesen (Hausarzt-Praxis in der Poliklinik eines privat betriebenen Krankenhauses).

  6. Gerade eben erfuhr ich von einer Callcenter-Mitarbeiterin der TK, dass alle Krankenversicherungen seit dem 1. Januar nur noch Versicherungsnachweise für einen Tag ausstellen dürfen. Auf meinen Verweis auf die Antwort aus dem Gesundheitsministerium, dass das papiergebundene Verfahren weitergeführt werde, sagte mir die Mitarbeiterin, dass sich das nur auf die Notfallversorgung und eben den 1-Tages-Nachweis beziehe. Wer weiss dazu mehr?

  7. 8Ich habe heute bei meiner Krankenkasse einen schriftlichen Anspruchsnachweis beantragt und in meinem Brief u. a. geschrieben:

    Da mittels Vereinbarungen der GKV mit der KBV bzw. der KZBV zum 01.01.2015 alle gültigen Krankenversichertenkarten für ungültig erklärt wurden, beantrage ich hiermit hilfsweise die Ausstellung eines Anspruchsnachweises zur Inanspruchnahme von Leistungen gem. § 19 Abs. 2 Bundesmantelvertrag – Ärzte vom 01.01.2015 (http://www.kbv.de/media/sp/BMV_Aerzte.pdf), der zwischen GKV und KBV abgeschlossen wurde. Mit einer Bescheinigung, die nur im Nachhinein nach einem Arztbesuch ausgestellt wird oder die nur für einen Kalendertag gültig sein soll, bin ich nicht einverstanden. Selbst die Regelung in § 19 Abs. 2 Bundesmantelvertrag – Ärzte vom 01.01.2015, wonach ein Anspruchsnachweis nur „für die Dauer von höchstens vier Wochen“ ausgestellt werden dürfe, stellt für mich eine Einschränkung meiner Rechte aus meiner Beitragszahlung und meiner Mitgliedschaft in Ihrer Krankenkasse dar. Trotzdem kann ich mich b. a. W. mit meinen Arztbesuchen so einrichten, dass ich mit einer Bescheinigung für je 4 Wochen leben kann.

    Grundlage meiner Anforderung ist folgende Regelung in § 19 Abs. 2 Bundesmantelvertrag – Ärzte vom 1. Januar 2015 zwischen GKV und KBV: „Wird von der Krankenkasse anstelle der elektronischen Gesundheitskarte im Einzelfall ein Anspruchsnachweis zur Inanspruchnahme von Leistungen ausgegeben, muss dieser die Angaben gemäß § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 SGB V enthalten. Die Krankenkasse darf einen Anspruchsnachweis nach Satz 1 nur im Ausnahmefall zur Überbrückung von Übergangszeiten bis der Versicherte eine elektronische Gesundheitskarte erhält, für die Dauer von höchstens vier Wochen ausstellen. Der Anspruchsnachweis ist entsprechend zu befristen.“. Die Quelle ist Link im 1. Absatz.

    Weiß natürlich noch nicht, wie die Krankenkasse reagieren wird.

    1. Da haben die Funktionäre der KBV und der GKV wohl am §19 (2) ” des BMV-Ä “gefeilt”, um es den eGK – Gegnern noch schwerer zu machen. nachdem im vorigen BMV-Ä der §19 (2) in Gänze weggefallen war. Aber was heisst denn nun, dass “nur im Ausnahmefall zur Überbrückung von Übergangszeiten bis der Versicherte eine elektronische G<esundheitskarte erhält" ein befristeter Anspruchsnachweis für die Höchstdauer von 4 Wochen ausgestellt werden darf?
      Die Übergangszeiten können seeeeehr lang sein, bis man überhaupt eine eGK erhält, weil man kein Lichtbild für die eGK einschickt …. Dann muss die KK eben halt immer wieder eine Anspruchsberechtigung ausstellen oder?
      Wie verträgt sich das z. B. mit dem Procedere der Barmer GEK, die mir heute persönlich mitteilte, dass die Barmer grundsätzlich Ersatzbescheinigungen quartalsweise ausstellen würde. Hier scheint wohl jede KK zu machen, was sie gerade will …

  8. Als chronisch Erkrankte/r hatte ich vor dem Behandlungstermin meine BKK um einen papiergebundenen Nachweis meiner Mitgliedschaft gebeten (direktes Fax an die Praxis), mit Angabe des Termins. Die KK hat diesen Nachweis nicht geschickt. Nun wurde ich schriftlich von der Praxis, in der ich bereits zur Behandlung war, in Kenntnis gesetzt, dass “die Kasse wegen des nicht eingereichten Passbildes zur Zeit keine Leistungen übernimmt.” Obwohl regelmäßig die Beiträge bezahlt werden, eine völlige Leistungsverweigerung. Das steht natürlich im Widerspruch zu sämtlichen Rechtsgrundlagen, auch zu den Verlautbarungen des BVA: “Der Leistungsanspruch der Versicherten darf nicht mit der bestehenden Verpflichtung zur Übersendung des Lichtbildes verknüpft werden. Der Anspruch bleibt auch bei Nichteinsendung eines Lichtbildes grundsätzlich erhalten. ” [http://www.bundesversicherungsamt.de/fileadmin/redaktion/allgemeine_dokumente/pdf/FAQ_eGK.pdf]

    1. Mit dem Hinweis auf die betreffende Verlautbarung des BVA, Deines Schreibens an Deine KK (Name?) und die schriftliche Mitteilung Deiner Praxis, die das rechtswidrige Verhalten Deiner KK belegt, würde ich umgehend (!) gegen die KK Anzeige wegen §240 StGB Nötigung erstatten und die beiden o. a. Schreiben Deiner Anzeige beilegen. Wenn das Schreiben Deiner KK persönlich unterzeichnet ist gegen diesen Sachbearbeiter die Anzeige erstatten und gleichzeitig mit einer Schadensersatzklage winken …

  9. @ Wo

    Oh, gleich so scharf geschossen? Ich habe jetzt erst einmal Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (BAV) eingelegt und die KK nochmals aufgefordert, schriftliche Anspruchsnachweise zu senden. Bisher habe ich auch noch keine schriftliche Aussage der KK, sondern nur die der Praxis.
    Schwierig ist es auch deshalb, weil die Praxis sämtliche künftige Behandlungen ablehnt, außer bei Privatliquidation. Da fallen dann gleich mehrere Tausend Euros an.

    1. Was erwartest Du mit Verlaub vom BVA und Deiner KK? Wenn die Praxis Dir gegenüber erklärt, dass “Deine KK wegen des nicht eingereichten Passbildes zur keine Leistungen übernimmt”, muss sich das doch wohl auf nachvollziehbare Verlautbarungen Deiner Kasse gegenüber der Praxis beziehen. Ob und wie lange Du Dich hinhalten lassen willst und kannst, bleibt Dir natürlich überlassen. Selbst die Weigerung der KK Dir Anspruchsnachweise zu schicken, würde ich als Nötigung (Androhung eines empfindlichen Übels = Folge > Privatliquidation) betrachten …

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