Elektronische Gesundheitskarte (eGk): Ist ein weiteres Sozialgerichtsverfahren sinnvoll?

Datenschutzrheinmain/ Juni 27, 2015/ alle Beiträge, Telematik-Infrastruktur/ 5Kommentare

Mit dieser Frage hat sich ein Mitglied der DAK an die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main gewandt.

persiflage gesundheitskarteDas DAK-Mitglied hat sich am 06.01.2015 auf der Basis des damals gültigen Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) mit einem Schreiben an die DAK gewandt und – gestützt auf die damalige Fassung des § 19 Abs. 2 BMV-Ä – um Ausstellung eines Anspruchsnachweises „für die Dauer von höchstens vier Wochen“ gebeten. Für den Fall, dass dies von der DAK abgelehnt wird, hat das DAK-Mitglied um einen widerspruchsfähigen Bescheid gebeten.

Im Ergebnis der weiteren Auseinandersetzung hat der Widerspruchsausschuss der DAK mit Schreiben vom 18.06.2015 den Widerspruch des DAK-Mitglieds gegen die Ablehnung der Ausstellung eines papiergebundenen Anspruchsnachweises zurückgewiesen. Im Schreiben des Widerspruchausschusses wird weder auf den BMV-Ä in der am 06.01.2015 geltenden Fassung noch auf die vorgetragenen Argumente des DAK-Mitglieds eingegangen. Es werden lediglich Auszüge aus dem SGB V und aus dem BMV-Ä in der aktuell gültigen Fassung zitiert, zudem wird auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.11.2014 (Aktenzeichen B 1 KR 35/13 R) verwiesen.

Das DAK-Mitglied fragt jetzt an, ob es auf dieser Basis sinnvoll erscheint, ein weiteres Verfahren vor dem Sozialgericht zu beginnen. Die LeserInnen dieser Homepage werden um Empfehlungen gebeten.

5 Kommentare

  1. „Wird weder auf den BMV-Ä in der am 06.01.2015 geltenden Fassung … eingegangen“ oder „… werden lediglich Auszüge …. aus dem BMV-A in der aktuell gültigen Fassung zitziert“ (…) ?

    Widerspruch?

    Es fällt auf, dass die DAK wohl einerseits bereit (gwesen) ist, Leistungsanspruchsbescheinigungen NACH einer erfolgten Behzandlung auszustellen um dann widersprüchlich andererseits auszuführen, dass sie keine ausstellen würde.

    Auf der anderen Seite muss auch hier gefragt werden, in wie weit sich das NACHTRÄGLICHE Ausstellen von Leistzungsanspruchsbescheinigungen überhaupt mit dem §15 (2) und (3) SGB V veträgt.
    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__15.html

    Auf diese dezidierte schriftliche Frage habe ich selbst übrigens weder von meiner KK noch vom BVA je eine Antwort erhalten ….

    Es bliebe zu überlegen, ob man nicht vor dem Hintergrund, dass auch lt. Auffassung sowohl der KKen als auch des BVA ein Versicherungs – und somit eigentlich auch ein Leistungsanspruch gegenüber der jeweiligen KK auch ohne eingesandtes Lichtbild besteht, eine Leistungs – und Feststellungsklage einreicht, in der dies für den Kläger bestätigt wird.

  2. Ich verweigere die eGK komplett und bin im Moment sozusagen immer ohne Karte unterwegs. Ärger gab es bisher nicht, nur ist der Aufwand für die Praxen höher.

    Habe ich da eigentlich etwas zu befürchten? Gibt es da draußen noch „Andere“ wir mich?

    1. Die BEK weigert sich mittlerweile ohne eGK die Arztkosten zu uebernehmen.
      Kann also nur noch als Privatpatient behandelt werden –
      Privatrechnung wird illegalerweise an mich ausgestellt statt einer Rechnung an die BEK:
      diese koennte man sonst eventuell ueber Inkasso eintreiben lassen… (?)
      Also: Beitraege zwangskassieren und nicht mehr zahlen – ne echte Drohkulisse.

  3. Objektiv betrachtet wird ein Verfahren vor einem Sozialgericht immer mit einem Spruch zugunsten der „eGK“ ausgehen muessen, fusst doch die Rechtsauffassung eines Sozialgerichtes immer auf das SGB. Im fuenften Teil des SGB finden sich die einschlaegigen Paragraphen zur Einfuehrung ebendieser Karte und abgeleitete Durchfuehrungsverordnungen. Insofern wird eine wiederholte Klage vor einem Sozialgericht der entsprechenden Gerichtsbarkeit einen moeglichen Mangel der im Werk enthaltenen Gesetzestexte aufzeigen koennen, eine gegen diese Gesetzeslage ausgefuehrte Rechtsprechung ist diesen Instanzen jedoch nicht moeglich.
    Was dem Sozialgericht aber ebenfalls nicht zusteht ist die Verkuendung einer Rechtsauffassung der Verfassungsmaessigkeit der dem Regelwerk enthaltenen Gesetze. Dies steht allein einem Verfassungsgericht zu.
    Ich selber beauftrage meine Krankenversicherung bei Bedarf mit der Aus- und Zustellung eines Nachweises des Bestandes einer gueltigen Krankenversicherung. Telephonisch und durchaus freundlich – die Sachbearbeiter dort sind ja selbst Opfer dieser legislativen Verirrung. Binnen Minuten liegt mir dann in meinem Faxgeraet ein fuer das laufende Quartal gueltiges Dokument vor, welches dann in Kopie dem behandelnden Arzt vorgelegt (und akzeptiert) wird.
    Sollte dieser Ablauf nicht mehr funktionieren – bevor das BVG die Regelungen bzgl. der „eGK“ kippt – dann wuerde ich mir den Gang zum SG sparen und einen Zivilprozess anstrengen („pacta sunt servanda“). Dazu muss ich jedoch auch tatsaechlich – zu meinem Schaden – von einer Haerte in der Durchfuehrung dieses Gesetzes betroffen sein. Insofern ist dies jetzt eine rein theoretische Ueberlegung. In der Hoffung, dass dies so bleiben moege

    Bleibt stark

    holg

  4. Ich bin seit 1990 Versicherter der Barmer.
    Bis Juni 2015 wurde stets durch die Barmer ein Versichertennachweis ausgestellt (seit 2013 da meine Karte ungültig wurde), zuerst pro Quartal, zuletzt nur noch für 14 Tage.
    Am 01.07.2015 verweigerte man mir nun endgültig diese Ausstellung. Daraufhin habe ich der Barmer mitgeteilt, daß sie gesetzlich dazu verpflichtet ist. Seit 2013 versuche ich durch Schreiben einen rechtsmittelfähigen Bescheid zur Auflage der eGK zu erlangen und mir auch die Konsequenzen explizit mit zu teilen. Fehlanzeige, selbst auf meine ausführliche Argumentation mit Paragraphen und Verträgen untermauert, weigert man sich. Die Antwort der Aufsichtbehörde zur Verweigerung eines papiergebundenen Nachweises durch die Kasse steht noch aus.
    Heute werde ich beim Anwalt eine Eilverfügung bei Gericht beantragen auf Versicherungsnachweis, denn ich zahle Beiträge und habe ein Anrecht auf Versicherungsschutz und demzufolge auf Behandlung.
    Die Barmer selbst betont ständig, daß eine Identitätsprüfung nicht erfolgt.
    Der Rest der eGK-Verweigerer soll mürbe gemacht werden.
    Es ist schon ein Hohn wie mit uns Versicherten umgegangen wird, aber zum Glück gibt es noch Menschen die sich nicht beirren lassen – weiter so.
    Wenn selbst Ärtze ihre Kassenzulassung – auf Grund der Einführung der eGK als iTüpfelchen – zurückgeben und dagen sich wehren, sehe ich mich in meiner Weigerung mehr als bestätigt.
    Ich werde mich auf jeden Fall durch alle Instanzen durchboxen, denn ich bin ein mündiger selbstdenkender Bürger.
    Grüße

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