Ein Skandal: Die Erpressung chronisch Kranker ohne eGk wird weiter verschärft

Datenschutzrheinmain/ Januar 24, 2015/ alle Beiträge, Telematik-Infrastruktur/ 12Kommentare

Die Ärztegenossenschaft Aschaffenburg eG veröffentlichte am 23.01.2015 auf ihrer Homepage  ein Fax der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern, in der die bayrischen Kassenärzte vor Regressforderungen der Krankenkassen gewarnt werden. Danach müssen Ärzte damit rechnen, dass sie in Regress genommen werden, wenn sie Patienten, die einerseits statt über eine eGk nur über einen auf einen Tag befristeten papiergebundenen Anspruchsnachweis verfügen, andererseits aber wg. chronischer Erkrankung dauerhaft auf Medikamente angewiesen sind, diese für einen längeren Zeitraum verordnen. Die Ärztegenossenschaft Aschaffenburg eG schreibt auf ihrer Homepage: „Wenn Patienten ohne gültige eGK in die Praxis kommen und stattdessen einen papiergebundenen Anspruchsnachweis gemäss § 19 Abs. 2 BMV-Ä (‚Versicherungsnachweis‘) vorlegen, gibt es laut KVB eine wichtige Besonderheit zu beachten: … Die ausstellende Krankenkasse ist verpflichtet, einen Gültigkeitszeitraum von maximal 4 Wochen auf dem Formular zu vermerken. Ist ein solcher Gültigkeitszeitraum nicht vermerkt, gilt der papiergebundene Nachweis ausschließlich für eine einzige Konsultation, und zwar nur am Tag der Ausstellung… Die KVB weist ausdrücklich darauf hin, dass in diesem Zusammenhang auch das Ausstellen von Verordnungen tangiert ist. Insbesondere das Verordnen von N3-Packungen und auch das Ausstellen von Überweisungen kann in diesem Zusammenhang kritisch sein und zu Regressforderungen führen.“

Als Quelle wird ein Fax  der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern vom 23.01.2015 benannt. Dort ist zu lesen: „Im Rundschreiben der KBV steht, dass die Krankenkassen nur einen befristeten Anspruchsnachweis ausstellen dürfen -> damit ist der Zeitraum, in dem eine GKV-Leistungspflicht besteht auch zeitlich befristet. Die Verordnungsmenge hat sich an diesem Zeitraum zu orientieren. D. h. Patient bekommt die Menge an Arzneimitteln, die ausreichend für den Zeitraum ist – kann N1, N2 oder auch N3 sein.“

Die Deutsche Apotheker Zeitung DAZ.online  informiert auf ihrer Homepage, welche Packungsgrößen sich hinter den Bezeichnungen N1, N2 oder auch N3 verbergen:

  • “N1: Packungen für die Akuttherapie oder zur Therapieeinstellung für eine Behandlungsdauer von zehn Tagen – mögliche Abweichung: bis zu 20 Prozent.
  • N2: Packungen für die Dauertherapie, die einer besonderen ärztlichen Begleitung bedarf, für eine Behandlungsdauer von 30 Tagen – mögliche Abweichung: bis zu zehn Prozent.
  • N3: Packungen für die Dauertherapie für eine Behandlungsdauer von 100 Tagen – mögliche Abweichung: bis zu fünf Prozent nach unten.“

Die Folge dieser Regelungen wird sein, dass sich chronisch Kranke Versicherte immer wieder neu den Schikanen in der Geschäftsstelle ihrer Krankenkasse aussetzen müssen, um einen neuen – für einen Tag geltenden – Anspruchsnachweis zu beschaffen, auch wenn aus ärztlicher Sicht kein neuer Besuch der Praxis notwendig wäre. Da das Medikament aber gebraucht wird…

Auf den hippokratischen Eid  kann sich niemand berufen, der diese menschenverachtende Praxis gut heißt. Dieser lautet auszugsweise: „Bei meiner Aufnahme in den ärztlichen Berufsstand gelobe ich feierlich: mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen… Die Gesundheit meines Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein…“

12 Kommentare

  1. Auf welcher Rechtsgrundlage soll der „papiergebundene Nachweis“ eigentlich ausschließlich nur für eine einzige Konsultation und zwar nur für den Tag der Ausstellung gelten? Werden denn im Gegenzug auch nur für den Tag dieser Konsultation und der Ausstellung Krankenkassenbeiträge gezahlt? Da die Kranken kassenbeiträge bei den gesetzlich Versicherten in der Regel monatlich abgeführt werden, dürfte somit de jure die somit suggerierte eintägige GKV – Leistungspflicht eindeutig rechtswidrig (Verstoß gegen §241 Abs.1 BGB und §242 BGB) sein. PACTA SUNT SERVANDA! https://de.wikipedia.org/wiki/Pacta_sunt_servanda

  2. ALLES RECHTSWIDRIG !!!
    Soweit mir bekannt, gibt es doch KEINE juristische Begründung für die Einsendung eines Fotos, weder im § 15 SGB V, noch in den §§ 290 oder 290 a SGB I wird dies gefordert.
    Selbst das BSG hat in seinem aktuellen Urteil vom Nov. 2014 niemanden zur Abgabe eines Fotos verpflichtet oder eine Begründung dazu geliefert.

    Daher ist meines Erachtens JEDE Form der Schikane (z. B. „Einzelfall“) durch die KV oder die Krankenkassen RECHTSWIDERIG, denn es gibt:
    1 keine gesetzliche Grundlage zur Abgabe eines Fotos (s. o.) und
    2. die Schikanen verstoßen gegen § 17, Abs. 1 und 3 SGB I

    Auszug: SGB I
    § 17
    (1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
    Abs 1. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise,
    umfassend und zügig erhält,
    Abs. 3. der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird….

    Im Zweifel einstweilige Verfügung vor dem Sozialgericht beantragen, daß die KK bis zur Klärung der Angelegenheit durch das BverfG Quartalsbescheinigungen ausstellen muß.
    Besonders gute Chancen bestehen, wenn jemand vorher den juristisch gut begründeten Widerspruch wegen Fotoeinreichung eingelegt hat. ( ww.stoppt-die-e-card.de/ )

    Es lohnt sich auch die §§ 13 – 15 SGB I anzusehen (Beratungs- und Aufklärungspflicht). Die Lügen der KV und der KK verstoßen nämlich ALLE gegen diese Pflichten = Klagegründe.

    Die Chancen stehen trotz allem gut, dieses Irrsinnsprojekt zu verhindern.

    Meine Klagebegründung (39 Seiten) wird derzeit von 2 Anwälten geprüft und bei Freigabe veröffentlicht.

    Laßt euch NIE entmutigen und informiert euch erst einmal.

    Susi

    1. Habe ich alles meiner KK (IKK) geschrieben – die ist seit nunmehr Anfang des Jahres schriftsätzlich einfach abgetaucht und reagiert einfach nicht mehr – totale Verweigerung.
      Im Übrigen steht das besagte SG Urteil Berlin vom 07.11.2013 dagegen, dass die KK außer der eGK nicht verpflichtet sei eine andere Mitgliesbescheinigung auszustellen. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165171.
      Überlege aus zwingenden Sachgründen einfach zu einer anderen Kasse zu wechseln, die keine Probleme mit der Ausstellung der Quartalsbescheinigungen macht; habe damit ja noch zum zum 31.01. Zeit …

      1. Kassenwechsel wird wohl nicht viel helfen.
        „Sich taub stellen“ und „Aussitzen“ ist ggf. nur eine billige Abwehrreaktion der IKK.
        Gemeinsamer anhaltender Gegendruck hilft (vielleicht).
        Die KK mögen vielleicht nicht verpflichtet sein, Leistungsanspruchsnachweise zu verteilen. Es würde einfach reichen, wenn sie ihrer Daseinsberechtigung nachkämen und ohne formalen Quatsch Behandlungskosten übernähmen.
        Es kann ja wohl nicht sein, dass Pflichtversicherungen regelmäßig Beiträge kassieren (also eigentlich abpressen) und dann keine Gegenleistung liefern. Und was auch nicht sein kann, ist eine Regierung, die die Randbedingungen dieser Pflichtversicherung zugunsten Weniger (d.h. der Industrie) und auf Kosten Vieler (d.h. der Versichertengemeinschaft) bis zur Unannehmbarkeit verschärft.
        Vielleicht sollten wir anfangen, rote Pillen an die ganzen Konsum-Zombies zu verteilen, damit es hier endlich ‚mal eine ordentliche Welle gibt. „PEGIDA“-Demos ? Lächerliche Nebelkerzen!

  3. In dieser Verweigerungshaltung der KK liegt auch eine Chance für diejenigen unter den Versicherten, die bisher dachten von der Meidkamenteneinnahme abhängig zu sein. Die Frage, die sie sich stellten könnten, ist: wieso ist nicht die Einnhame von Medikamenten für einige Tage, Wochen oder höchstens Monate ausreichend? Warum macht die Einnahme von Medikamenten nicht gesund?

    Warum wird man trotz Arzneimittel-Einnahme zum Chroniker abgestempelt und soll in disease management Programme? Ist es nicht eine Bankrotterklärung unseres Medizin-Systems bestimmte abweichende Körperfunktionen oder Missempfindungen nicht regulieren zu können? Was bedeutet es, wenn sich ein Schulmediziner vor mir aufbaut und mir erklärt: das was Sie haben, ist unheilbar. Ist diese Gesundheitsabweichung tatsächlich unheilbar oder hat die Pharma-Medizin keine Behandlungsmethode, keinen ‚Goldstandard‘ dafür verabredet?

    Wie ist es zu erklären, dass die Häufigkeit bestimmter Gesundheitsabweichungen mit steigender Entfernung vom Äquator zunimmt? Zum Beispiel Diabetes Typ I und II, Alzheimer, Demenz, Parkinson, MS. Was hat die Sonneneinstrahlung mit der Entwicklung von Symptomen zu tun und warum verordnet die Kassenmedizin kein Vitamin D bei Mangelsymptomen sondern erklärt Menschen, die zu wenig Sonne bekommen zu ‚Chronikern‘ ?

    Wir Menschen sind häufig so gesteuert, dass wir etwas, das verknappt wird, ganz besonders haben wollen. Funktioniert jedes Jahr bei Tausenden, wenn behauptet wird, der Grippe-Impfstoff werde knapp.Übrigens gehört ‚Grippe‘ auch zu den Symptomen, die durch einen vernünftigen Vitamin D Spiegel verhindert werden kann.

    So eine künstliche Verknappung – Gültigkeit des Mitgliedsnachweises von einem Tag – kann auch die Chance sein, die Verordnungskette von 10, 15 und mehr Medikamenten zu ihrem Anfang zurück zu verfolgen. Was für eine Gesundheitsabweichung hat die ganze Kaskade an Arztbesuchen, Überweisungen und möglicherweise einem Dutzend Medikamenten ausgelöst? Ist noch alles sinnvoll. Gibt es Alternativen zur Medikamenteneinnahme?

    Wieviele Angehörige, die sich z.B. wegen ‚Alzheimer‘-Schüben darum kümmern, was ihre Verwandten an Medikamenten-Cocktails schlucken, stellen beim Besuch von Unverträglichkeits-Checkern fest, dass die Verwirrtheitszustände der/des Verwandten eine Folge gemeinsam genommenen Medikamenten sind. Weniger könnte mehr sein, wenn z.B. der Anteil des riskanten Wirkstoffcocktails, der zur Überdeckung der unerwünschten Wirkungen der übrigen Arzneimittel verordnet wurde, mit fachlicher Hilfe abgebaut wird.

    Diese künstliche Verknappung von Versicherungsleistungen kann ein Anstoss sein nachzusehen, ob es neue Möglichkeiten gibt gesund zu werden.

  4. So berechtigt Ihre o. a. Ausführungen in Hinsicht auf die Medikamentenverordnungen auch sein mögen, greifen sie bzgl. des rechtswidrigen Verhaltens diverser KKen doch einfach zu kurz. Letztendlich verweigern diese KKen den dem Versicherten aufgrund seiner bezahlten Krankenkassenbeiträgen rechtlich zustehenden Versicherungsschutz. Was sollen denn Betroffene machen, wenn sie z.B. zum Zahnarzt,, zum Orthopäden oder ins Krankenhaus wegen einer dringenden Operation oder eines Unfalls müssen und ihren (verweigerten) Versicherungsschutz resp. die betreffende Bestätigung darüber nicht vorlegen können? Sie werden zwar nicht als Privatpatienten behandelt, sondern ihnen werden Privatrechnungen ausgestellt, so dass sie letztendlich auf einem Teil der Kosten sitzenbleiben, sollte ihnen ihre KK weiterhin ihren GKV – Leistungsanspruch nicht bescheinigen.

  5. Schikanen ALLER Art sind RECHTSWIDRIG.

    Steht in den §§ 13 – 15 und 17 SGB I (Beratungs- und Aufklärungspflicht). Die Lügen der KV und der KK verstoßen nämlich ALLE gegen diese Pflichten = Klagegründe. Das SGB I gilt für ALLE Sozialträger.

    Wenn die KK nicht antwortet = EINSTWEILIGE VERFÜGUNG vor dem Sozialgericht und auf §§ 13 -1 15
    SGB I berufen !!! (kostet nichts !!!)

    Wenn jemand schikanöse Antworten mit Unterschrift von der KV oder KK erhält und die Schikane rechtlich sicher ist, (s. o.) VERKLAGT die SACHBEARBEITER als Person., NICHT die KK oder KV. Das nützt nicht viel. Wer z. B. Medikamente (oder andere Leistungen) verweigert, weil der Versicherte kein Bild eingereicht hat, erfüllt den Straftatbestand der Nötigung und groben Körperverletzung, wenn nicht sogar der Erpressung = ALLES Straftatbestände und verstößt außerdem gegen o. a. §§ 13 – 15 und 17 SGB I.

    Leute wehrt euch oder laß euch verwursten. Wenn ihr euch an die Regeln haltet und die KK und KV aber nicht, habt ihr verloren. Dann stellen die sich stur und lassen euch prozessieren, bis ihr „umfallt.“

    Also tretet für eure RECHTE ein !!! Es ist euer gutes Recht, kein Almosen.

    Also redet mit den Behörden usw. in der Sprache, die sie verstehen und das sind die Gesetzbücher, wenn eure sachlichen Hinweise ignoriert werden.

    Im übrigen kann ich die Securvita BKK in Hamburg empfehlen – sehr kulant uns die stellen auch Quartalsbescheinigungen aus.

    Viel Erfolg …

    Susi

    1. Nur wer macht denn genau diese „Gesetze“ auf die wir uns eigentlich berufen können sollten wenn es ungerecht wird? Ich schaue mir nun den BMV-A erneut an und stelle fest, dass alles erneut ausgelegt und umformuliert wurde. Wenn ich mir die letzte Januar-Fassung so durchlese, stelle ich fest, dass wir nun in die Ecke gestellt werden und es bakd kein entkommen gibt… Bald nützt nichts mehr als brennende Autoreifen!

  6. Hallo Susi, kannst Du mir die Kontaktdaten Deiner Rechtsanwälte verraten. Überlege, entsprechende Rechtswege zu betreiten. Danke & Grüße

  7. Hallo Poseidon,

    die Namen sind mir nicht bekannt. Meine Klagebegründung wird von 2 Anwälten der Aktion „stopp-die-eGK“ geprüft ( http://www.stoppt-die-e-card.de/ ) Dort ist eine Frau Gabi Thies zuständig. Wende dich wegen der Namen bitte an sie. Hier die Mailadresse : shg-fibro@gmx.de

    Meine Erlaubnis zur Freigabe liegt dort jedenfalls vor und ich hoffe, daß die Begründung bald auf obiger Webseite erscheint.

    Es gibt aber noch einen anderen Anwalt, der wegen der eGK klagt und soweit mir bekannt, eine Verfassungsbeschwerde dazu vorbereitet. Er heißt Jan Kulmann und ist Aanwalt und Informatiker. Schau mal im Internet unter dem Namen nach oder frage Gabi Thies, die müßte die Adresse auch kennen.

    Gute Infos zur eGK sind auch auf der Seite von Gert Flegelskamp zu finden: http://www.flegel-g.de
    Dort auf der Startseite links unter den Themen nachsehen.

    Ich hoffe, es hilft dir weiter. Viel Erfolg, die Chancen stehen gut.

    Susi

    1. Hallo Susi,

      Jan Kuhlmann vertritt als Rechtsanwalt zwei Mandanten in Verfahren gegen die Pflicht zur Nutzung der eGK. Diese Verfahren ruhen meines Wissens derzeit, so dass keine Verfassungsbeschwerde durch ihn vorbereitet werden kann, da diese den Gang durch alle vorherigen Instanzen voraussetzen würde. Eine Verfassungsbeschwerde ist meines Wissens derzeit nur durch den Kläger möglich, dessen Verfahren im November 2014 vor dem BSG entscheiden wurde. Hierzu steht die schriftliche Urteilsbegründung aber noch aus.

      Viele Grüße, Hanni

Hinterlasse einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*
*