Eigentümer von Videokameraanlagen müssen die Persönlichkeitsrechte ihrer Nachbarn beachten

LKlaus/ April 20, 2016/ alle Beiträge, Videoüberwachung/ 0Kommentare

Das aufstellen und betreiben von Videokameraanlagen ist bereits gesetzlich geregelt.
Trotzdem gibt es dazu immer wieder Streit und gerichtliche Auseinandersetzungen.    –
Dazu liegen viele Gerichtsurteile in Deutschland vor, aber auch in einem EuGH-Urteil vom Dezember 2014 (Aktenzeichen C-212/13) wurde dazu entschieden. In den Urteilen musste wiederholt zu den Persönlichkeitsrechten und der informationellen Selbstbestimmung der Betroffenen geurteilt werden. Darin wurde zu den Persönlichkeitsrechten des betroffenen Nachbarn entschieden, welche Regelungen, bei der Installation und der Betreibung von Anlagen, einzuhalten sind.                                                                                                         –
Aktuell gibt es neues Urteil vom Amtsgericht Brandenburg (31-C138/14) In diesem Urteil wurde sehr deutlich bestimmt, dass Videokameraanlagen, die Schwenkarme haben, unzulässig sind. Dies gilt für den Fall, wenn dadurch Nachbarn des Betreibers betroffen sind. Da es jederzeit möglich ist, die Videokameraanlagen, zum Nachteil von Nachbarn, zu verwenden. Weil es sich hierbei um eine Beeinträchtigung und Verletzung der Persönlichkeitsrechte handelt.                      –
„Diese Befürchtung der Gefahr eines Überwachtwerdens reiche aus, den vom Kläger begehrten Unterlassungsanspruch wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu begründen und die Beklagte zu zwingen, die Kameras so zu installieren, dass die Möglichkeit der Überwachung des Bewegungsbereiches des Nachbarn auf Dauer ausgeschlossen werde.“

http://www.anwalt24.de/beitraege-news/fachartikel/nachbarrecht-bereits-moegliche-videoueberwachung-des-nachbarn-ist-unzulaessig-auch-auf-dem-eigenen-grundstueck

Aus diesem Grund soll bei der Installation und Betreibung von Videokameraanlagen auf schwenkbare Arme der Anlage, verzichtet werden. Damit wurde die Voraussetzung einer zulässigen Videoüberwachung auf dem eigenen Grundstücks deutlich verschärft.

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