Doña Carmen e.V.: Klage gegen Prostituiertenschutzgesetz vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) in Vorbereitung

Datenschutzrheinmain/ Dezember 14, 2018/ alle Beiträge, Beschäftigten- / Sozial- / Verbraucherdaten-Datenschutz/ 0Kommentare

Angestoßen von Doña Carmen e. V. (Verein für soziale und politische Rechte von Prostituierten) und damals juristisch unterstützt  von Rechtsanwalt Meinhard Starostik (leider verstorben am 12.06.2018), der mehrmals erfolgreich Verfassungsbeschwerden gegen Grundrechtseingriffe vertreten hat, wurde am 21.06.2017 eine Verfassungsbeschwerde gegen das sogenannte Prostituiertenschutzgesetz dem Bundesverfassungsgericht übergeben. Mit diesem Gesetz werden Grundrechte der betroffenen Menschen systematisch ausgehebelt, darunter das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Grundgesetz), aber auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Mit Beschluss vom 26.07.2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. In einer Pressemitteilung von Doña Carmen e.V. wurde die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wie folgt kommentiert: “Mit sieben dürren Sätzen rechtfertigen die drei Richter/innen ihre Verweigerung der inhaltlichen Befassung mit der 62-seitigen Klageschrift. Die Verfassungsbeschwerde – so die Richter/innen – sei ‘nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen… genügenden Weise begründet’… Die von den Richter/innen vorgetragenen Gründe dafür, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, sínd auch insofern nicht nachvollziehbar, als sie explizit schreiben: ‘Offenbleiben muss daher insbesondere die Frage, ob die §§ 29, 31 ProstSchG mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar sind.’ Offenbar kamen den Verfassungsrichtern hier selbst Zweifel, ob die in diesen Gesetzesparagrafen durch Kontroll- und Überwachungsbehörden zur Disposition gestellte ‘Unverletzlichkeit der Wohnung’ mit den Grundrechten in Einklang zu bringen ist. Aber wer, wenn nicht die Verfassungsrichter selbst, hätte das Recht und die Pflicht, dies ein für alle Mal zu entscheiden?”

Doña Carmen e.V. hat jetzt die Absicht, wg. der Nichtannahmeentscheidung den Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu gehen. In einer Information auf der Homepage erklärt Doña Carmen e.V.: Für eine Beschwerde vor dem Gericht in Straßburg besteht eine 6-Monats-Frist nach Zustellung des (Nicht-) Entscheids über die Verfassungsbeschwerde. Entschiedenes Handeln ist also geboten, wenn man keine Möglichkeit des rechtlichen Widerstands gegen das ‚Prostituiertenschutzgesetz‘ verschenken will… Doña Carmen e.V. hat mit Percy MacLean (Berlin) einen kompetenten Rechtsanwalt gewinnen können, der sich bereit erklärt hat, mit uns gemeinsam die Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Bundesrepublik Deutschland zu begleiten. RA Percy MacLean war 18 Jahre lang Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Berlin und zeitweilig Direktor des Deutschen Instituts für Menschenrechte.“

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