Datenschutz und Informationsfreiheit im Rahmen des SGB II

Datenschutzrheinmain/ April 3, 2014/ alle Beiträge, Sozialdatenschutz/ 0 comments

Zu dieser Thematik hat eine Abgeordnete des Thüringer Landtags im November 2013 eine Anfrage an den Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gestellt. Der Hintergrund der Anfrage: Im Oktober 2013 legte die Bundesagentur für Arbeit (BA) einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe beim Bundesarbeitsministerium Vorschläge vor, die u. a. die Schaffung weiterer gesetzlicher Grundlagen für die lückenlose Ausforschung der EmpfängerInnen staatlicher Grundsicherungsleistungen und der mit ihnen zusammenlebenden Menschen beinhalten. Näheres dazu unter http://diedatenschuetzerrheinmain.wordpress.com/2013/11/15/bundesagentur-fur-arbeit-auf-dem-weg-zur-nsa-fur-arme/.

Die Stellungnahme des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 15.01.2014 wurde jetzt bekannt. Der oberste Thüringer Datenschützer bewertet die bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen im SGB II tw. als datenschutzrechtlich bedenklich; die Vorschläge der BA für die Ausweitung der Massenausforschung von EmpfängerInnen von SGB-II-Leistungen werden von ihm weitgehend abgelehnt.

Nachstehend Auszüge aus der Stellungnahme des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: „Die Befugnis zum automatischen Datenabgleich nach § 52 SGB II soll die missbräuchliche Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II vermeiden helfen…Hierbei handelt es sich nach Auffassung des TLfDI um einen sehr starken Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen. Es wird vom Regelungskonzept des § 67 ff. SGB X abgewichen, weil die Vorschrift die regelmäßige Abfrage von Daten zum beherrschenden Prinzip erhebt und von einer einzelfallbezogenen Feststellung von Verdachtsmomenten absieht. Diese Tendenz wird durch die neu eingeführte vierteljährliche Abfrage infolge des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende noch verstärkt… Die Erhöhung des bisher quartalsweise durchgeführten automatisierten Datenabgleichs auf eine monatliche Frequenz ist aus den… genannten Gründen abzulehnen. Die Ausweitung des Datenabgleichs zu absolvierten Beschäftigungszeiten vor dem SGB II – Leistungsbezug wird kritisch gesehen… Sofern im Einzelfall Verdachtsmomente für einen Leistungsmissbrauch bestehen, gibt es auch die Möglichkeit, Daten beim Arbeitgeber zu erheben. Die Erweiterung des Datenabgleichs um Vermögensanlagen bei Versicherungsunternehmen wird als nicht erforderlich angesehen. Es findet bereits ein Abgleich mit Daten nach § 45 d Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) statt, bei dem die Kapitalerträge ermittelt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vermögensanlagen, die durch § 45 EStG nicht erfasst werden, erheblich sind… Die Ausweitung der Datenabgleiche auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, unabhängig von deren tatsächlichem Leistungsbezug, ist abzulehnen… Hier soll… vom Grundsatz der Datenerhebung beim Betroffenen abgewichen werden, ohne dass dieser eine staatliche Leistung überhaupt in Anspruch nehmen will…“

Die Anfrage der Thüringer Landtagsabgeordneten und die Antwort des Thüringer Datenschutzbeauftragten ist hier im Wortlaut nachlesbar: http://www.harald-thome.de/media/files/TH–DAIF-SGB-II.pdf.

Leave a Comment

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*
*