Datenschutz im Jobcenter: Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Einsatz der eAkte

Datenschutzrheinmain/ März 8, 2018/ alle Beiträge, Sozialdatenschutz/ 0Kommentare

Das Sozialgericht Konstanz hat am 27.02.2018 den Antrag auf eine einstweilige Anordnung gegen die elektronische Aktenführung beim Jobcenter abgelehnt.  In einer Pressemitteilung erklärt das Gericht:

„Dadurch, dass das Jobcenter die Akte eines Leistungsberechtigten in elektronischer Form führt, werden dessen Rechte nicht verletzt… Der Antragsteller bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – ‚Hartz IV‘). Er wandte sich mit einem Eilantrag gegen die Ankündigung des Jobcenters Landkreis Konstanz, seine Leistungsakte zukünftig elektronisch zu führen (so genannte eAkte). Die eAkte wird seit August 2016 sukzessive bei allen Jobcentern eingeführt. Die Dokumente werden nur noch gescannt und dann in der eAkte gespeichert… Die eAkte soll die Bearbeitung verbessern und beschleunigen. Der Antragsteller sah darin keine Vorteile für sich. Nach seiner Ansicht stelle die eAkte ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar, sei nicht vor Hacker-Angriffen geschützt und könne somit leichter in unberechtigte Hände gelangen als die Papierakte. Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat dargelegt, dass die eAkte die geltenden Regelungen zum Schutz der Daten des Antragstellers vor dem unberechtigten Zugriff Dritter nicht außer Kraft setze. Dies sicherzustellen, sei das Jobcenter sogar ausdrücklich angewiesen worden. Die Annahme des Antragstellers, die eAkte sei vor Hacker-Angriffen nicht wirksam geschützt, sei rein spekulativ. Für die Datenübermittlung vom Jobcenter an das Sozialgericht gebe es sichere elektronische Übermittlungswege, zu denen eine gewöhnliche E-Mail nicht gehöre.“ 

Gegen den Beschluss (Aktenzeichen: S 11 AS 409/18 ER) ist noch die Beschwerde zum Landessozialgericht Baden-Württemberg möglich.

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