Das „Schülerticket Hessen“ für die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs: Wozu wird die Angabe des Geburtsdatums auf dem Antragsformular benötigt?

Datenschutzrheinmain/ August 2, 2017/ alle Beiträge, RMV - anonym fahren und zahlen im öffentlichen Nahverkehr, Verbraucherdatenschutz/ 0Kommentare

Das Schülerticket Hessen wurde auf Betreiben der Hessischen Landesregierung zum 01.08.2017 flächendeckend im öffentlichen Nahverkehr in Hessen eingeführt. Es kostet bei Einmalzahlung 365,00 im Jahr, umgerechnet einen Euro am Tag. Damit ist das Ticket i. d. R. günstiger als die Mehrzahl der bisher verkauften Zeitkarten für SchülerInnen. Und es bringt für alle NutzerInnen eine Angebotsausweitung, da es nicht nur stadt- oder kreisweit gilt, sondern in ganz Hessen und auch in den Ferien genutzt werden kann. Sozialpolitisch durchaus sinnvoll.

Aber wurden auch alle einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen beachtet?

Diese Frage ist berechtigt. Ein Elternpaar aus Frankfurt, das das Schülerticket bestellt hat, wandte sich nach Antragstellung im Nachhinein an die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main mit der Frage: „Dürfen die bei Antragstellung mein Geburtsdatum abfragen? Und wenn Ja – zu welchem Zweck?“

Nach Blick in die für Frankfurt geltenden Antragsunterlagen, hat die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main die Frage an die Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH (RMV) weiter gegeben und um Beantwortung bitten. Die Datenschützer stellen gegenüber dem RMV fest: Uns erschließt sich nicht, aus welchen zwingenden Gründen die Angabe des Geburtsdatums bei volljährigen Schüler/innen bzw. bei Minderjährigen vom antragstellenden Elternteil erforderlich ist, um die Anspruchsvoraussetzungen für das Schülerticket zu prüfen und / oder die Bezahlung der entstehenden Kosten sicher zu stellen. Wir bitten daher um entsprechende Auskünfte.“

Auf die Antwort darf man gespannt sein.

Dass der RMV nicht allein steht bei der Abfrage des Geburtsdatums macht ein Blick in das Antragsformular des Nordhessischen VerkehrsVerbunds (NVV) deutlich. Auch dort wird die Angabe eines Geburtsdatums verlangt. Der NVV toppt aber die Auskunftswut des RMV. Im Antragsformular sind die AntragstellerInnen mit einem Satz konfrontiert, auf den der RMV verzichtet hat: Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine personenbezogenen Daten zum Zwecke einen Bonitätsprüfung weitergeleitet werden, um Auskunft über die zu meiner Person gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten zu erhalten.“ Und dies ohne die Möglichkeit, diese Passage zu streichen.

Ein Fall für den Hessischen Datenschutzbeauftragten!

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