Bundesverfassungsgericht: Übermittlung von Daten aus Gerichtsakten an nicht verfahrensbeteiligte Behörden muss rechtlich überprüfbar sein
Das Bundesverfassungsgericht hat das Urteil eines Oberlandesgerichtes auf gehoben. Das Oberlandesgericht verweigerte zuvor einem Beamten die rechtliche Überprüfung eine Aktenübermittlung aus einem Familienrechtsstreit an seinen Dienstherrn, indem es das Beschwerdeverfahren als unzulässig zurückgewiesen hatte. Dagegen legte der Betroffene Verfassungsbeschwerde ein. Diese hatte Erfolg.
In einer Pressemitteilung vom 14.01.2015 informiert das Bundesverfassungsgericht über seine Entscheidung: „Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verlangt, dass die Übermittlung von Aktenbestandteilen während eines zivilgerichtlichen Verfahrens an eine nicht an diesem Verfahren beteiligte Behörde gerichtlich überprüfbar ist… Der Beschwerdeführer beantragte beim Oberlandesgericht… die Feststellung, dass die Weitergabe von Aktenbestandteilen aus seinem nicht öffentlich verhandelten familienrechtlichen Verfahren an die nicht verfahrensbeteiligte Dienstbehörde rechtswidrig gewesen sei. Das Oberlandesgericht wies den Antrag als unzulässig zurück…“ (Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-002.html;jsessionid=7C637F9C57809411E9FFC8A6FC496B1A.2_cid361)
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.12.2014 (Aktenzeichen 1 BvR 3106/09) ist hier im Wortlaut veröffentlicht: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/12/rs20141202_1bvr310609.html.