Bundesverfassungsgericht stellt Europarechtskonformität der Vorratsdatenspeicherung in Frage
Das Bundesverfassungsgericht stellt in Frage, ob die verdachtslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verbindungs- und Bewegungsdaten in Deutschland „mit den Anforderungen des europäischen Gerichtshofs … vereinbar“ ist. In einem erst jetzt bekannt gewordenen Hinweis vom 06.11.2017 verweist das Gericht auf ein Urteil, mit dem der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2016 schwedische und britische Gesetze zur verdachtslosen Vorratsdatenspeicherung verworfen hat. Der EuGH beanstandete schon damals die Sammlung der Verbindungs- und Standortdaten auch von Personen, „bei denen keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbaren oder entfernten Zusammenhang mit schweren Straftaten stehen könnte.“
„Der Europäische Gerichtshof hat längst entschieden, dass die von der ‚Großen Koalition‘ beschlossene wahllose Massenerfassung sämtlicher Kontakte und Bewegungen der gesamten Bevölkerung nicht mit den Grundrechten vereinbar ist“, kommentiert Rena Tangens vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. „Die zukünftige Koalition muss ihren sinnlosen Kampf gegen die Grundrechte aufgeben und das 2015 beschlossene Gesetz zur verdachtslosen Vorratsdatenspeicherung im Bundestag wieder aufheben. Der Zustand des Generalverdachts gegen die gesamte Bevölkerung ist unerträglich!„
Quelle: Veröffentlichung des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung vom 15.01.2017
Die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main ist eine Gruppe des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung.
Etwas umfangreicher zur Sache informiert die FAZ:
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/diginomics/verfassungsgericht-zweifelt-an-der-vorratsdatenspeicherung-15387507.html