Bundesverfassungsgericht: Speicherung des DNA-Musters zur Identitätsfeststellung bedarf Wiederholungsgefahr für Straftaten von erheblicher Bedeutung
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 03.05.2016 (Aktenzeichen: 2 BvR 2349/15) entschieden, dass die DNA eines Straftäters zur Identitätsfeststellung gemäß § 81 g der Strafprozessordnung (StPO) nur dann untersucht werden darf, wenn zuvor in einer Prognoseentscheidung festgestellt wird, dass die Gefahr der Begehung einer erneuten Straftat von erheblicher Bedeutung durch den Straftäter besteht. Wird diese Negativprognose nicht oder nur unzureichend begründet, so ist die Anordnung einer DNA-Identitätsfeststellung wegen Verstoßes gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht (Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG) verfassungswidrig.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2014 wurde ein nicht vorbestrafter Mann vom Amtsgericht Augsburg wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Da nach Überzeugung des Amtsgerichts das Tatgeschehen von einem hohen Maß an Brutalität und Gewaltbereitschaft gezeugt habe, ordnete es eine DNA-Analyse des Verurteilten zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren an. Dagegen wehrte sich dieser mit seiner Beschwerde. Das Landgericht Augsburg schloss sich der Ansicht des Amtsgerichts an und wies die Beschwerde zurück. Der Verurteilte erhob darauf hin Verfassungsbeschwerde. Seiner Auffassung nach verletze die Anordnung zur DNA-Identitätsfeststellung sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
Das Bundesverfassungsgericht entschied zu Gunsten des Verurteilten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts und des Landgerichts auf. Die Anordnung zur DNA-Identitätsfeststellung habe das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Verurteilten verletzt. Notwendig für eine solche Anordnung sei, dass wegen der Art oder der Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme bestehe, dass gegen ihn erneute Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen seien. Diese Prognoseentscheidung haben beide Gerichte nicht vorgenommen.